SG Dresden

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Zitieren als:
SG Dresden, Beschluss vom 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER - asyl.net: M26339
https://www.asyl.net/rsdb/M26339
Leitsatz:

Grundleistungen auch nach 15 Monaten für Asylsuchende in Ausbildung:

Die Regelung zu sogenannten Analogleistungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach auf Asylsuchende nach 15 Monaten Aufenthalt das SGB XII Anwendung findet, ist einschränkend auszulegen, wenn die betroffene Person eine Ausbildung absolviert: Wenn der Leistungsausschluss des § 22 SGB XII wegen grundsätzlich förderfähiger Ausbildung greift, sind weiterhin Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, da Analog- und BAföG-Leistungen nicht gewährt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsförderung, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Analogleistungen, Asylverfahren, Aufenthaltsgestattung, Leistungsausschluss, Abendschule, Härtefall, Existenzminimum,
Normen: AsylbLG § 2, AsylbLG § 3, SGB XII § 22, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, AsylbLG § 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1, BAFöG § 2 Abs. 1 Nr. 4, BAFöG § 2 Abs. 5, SGB XII § 22 Abs. 1 S. 2, GG Art. 1 Abs. 1 S. 1, GG Art. 20 Abs. 1, SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, SGB XII § 23 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, AsylbLG § 2 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund überwiegend glaubhaft gemacht. a) Der Anordnungsanspruch beruht auf §§ 1, 3 AsylbLG. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, da er eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzt. Damit ist der Anwendungsbereich des AsylbLG eröffnet. Zwar kann der Antragsteller Analogleistungen nach § 2 AsylbLG derzeit nicht beanspruchen, da er dem Leistungsausschluss des § 22 SGB XII unterfällt. Denn er absolviert zur Zeit eine Ausbildung, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BAföG förderfähig ist. Auch macht er das Vorliegen eines besonderen Härtefalles nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht glaubhaft. Allerdings gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des AsylbLG, dass dem Antragsteller derzeit jedenfalls Leistungen nach § 3 AsylbLG zustehen. Dies folgt aus der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –). [...]

Der Antragsteller kann dieses Grundrecht derzeit außerhalb des AsylbLG nicht einlösen. Denn er ist von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II, § 23 Abs. 2 SGB XII). Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland hätte er trotz Teilnahme an der von ihm absolvierten Ausbildung ohne Weiteres Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG (vgl. Schreiben der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vom 26. Februar 2016). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem AsylbLG anspruchsberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die ihnen bei einem kürzeren Aufenthalt zustünden. Insofern ist auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG der Anspruchsbereich des § 3 AsylbLG in dem Fall zu eröffnen, in dem ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 SGB XII eingreift. Denn ein sachlicher Grund für eine Schlechterbehandlung von Personen mit über 15 Monate andauerndem Aufenthalt gegenüber Personen mit kürzerer Aufenthaltsdauer ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist daher verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Falle eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 3 AsylbLG unbenommen bleibt. Der Antragsteller hat daher trotz Absolvierung einer förderfähigen Ausbildung aktuell einen Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG in Höhe von monatlich 354 EUR. Einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch macht der Antragsteller nicht glaubhaft. [...]