LSG Bayern

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Zitieren als:
LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2018 - L 18 AY 7/18 B ER - asyl.net: M26314
https://www.asyl.net/rsdb/M26314
Leitsatz:

Keine Leistungseinschränkung auf Dauer:

1. Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG sind auf sechs Monate zu befristen. Erfolgt keine Befristung, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Leistungseinschränkung.

2. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass ein Bescheid auch bereits deshalb rechtswidrig ist, wenn nicht im Einzelfall begründet wird, welche Leistungen nicht als unabweisbar geboten gelten und deswegen gekürzt werden dürfen.

3. Ferner könnte es auch unzulässig sein, wenn die Leistungskürzung automatisch allein wegen einer Mitteilung der Ausländerbehörde ohne nähere eigene Prüfung der Leistungsbehörde erfolgt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Verwaltungsakt, Befristung, Sachaufklärungspflicht,
Normen: AsylbLG § 1a, AsylbLG § 14,
Auszüge:

[...]

18 Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 23.11.2017 als rechtswidrig. Denn nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf sechs Monate zu befristen. Eine solche Befristung ist aber im Bescheid vom 23.11.2017 nicht erfolgt. Vielmehr hat die AG eine rückwirkende Anspruchseinschränkung ab dem 26.04.2017 festgestellt, ohne die Anspruchseinschränkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (in diesem Fall: 25.10.2017) zu befristen oder ab dem 26.04.2017 für die Dauer von 6 Monaten festzulegen. Unabhängig davon, dass die die zeitlich unbefristete Feststellung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG durch die AG gegen den klaren gesetzlichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 AsylbLG verstößt, verstößt sie auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. dazu die Gesetzesbegründung zu § 14 AsylbLG, BT-Drucks. 18/6185, S. 48). Ihre Rechtswidrigkeit folgt überdies aus § 14 Abs. 2 AsylbLG, wonach eine Anspruchseinschränkung - nach dem Ablauf von 6 Monaten - bei fortbestehender Pflichtverletzung nur fortzusetzen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Eine Befristung ist somit auch deswegen unumgänglich, weil nach dem Willen des Gesetzgebers nach Ablauf von 6 Monaten eine erneute Prüfung und Entscheidung durch die zuständige Behörde nach dem AsylbLG zu erfolgen hat (s. dazu auch die Gesetzesbegründung zu § 14 AsylbLG, BTDrucks. 18/6185, S. 47 f.). Da sich der Bescheid bereits aus dem genannten Grund als rechtswidrig erweist, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob eine rückwirkende Feststellung der Anspruchseinschränkung zulässig war und ob die AG hierfür überhaupt die nach den §§ 10, 10a AsylbLG zuständige Behörde war. Ebenfalls dahingestellt kann bleiben, ob die Reduzierung der Leistungen auf die Gewährung von Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege dem im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotenen entsprach. Anhaltspunkte für eine Einzelfallprüfung ergeben sich aus den Akten nicht. Auch wurde der Bescheid insoweit nicht begründet; insbesondere finden sich keine Ausführungen, weshalb neben dem Wegfall des notwendigen persönlichen Bedarfs auch kein Anspruch des Ast auf Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts besteht. Schließlich könnte sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23.11.2017 auch daraus ergeben, dass die AG ohne nähere Prüfung allein aufgrund der Meldung der Ausländerbehörde eine automatische Kürzung der Leistungen verfügt hat (siehe dazu Hohm in Hohm, AsylbLG § 1a Rn. 432 m.w.N.). Damit ist der Bescheid vom 23.11.2017 formell rechtswidrig. [...]