VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 - asyl.net: M26312
https://www.asyl.net/rsdb/M26312
Leitsatz:

[Berufungszulassung gegen Überraschungsentscheidung wegen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör:]

1. Erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an einen Ausländer, der geltend gemacht hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein, und wird in dem nach­folgenden Prozess mit dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstritten werden soll, zu keinem Zeitpunkt die syrische Staatsangehörigkeit des Betroffenen infrage gestellt, so gebietet es in aller Regel der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht vor seiner Entscheidung darauf hinweist, dass es Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit hat.

2. Geschieht dies nicht und hält das Gericht dem anwaltlich vertretenen Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, insbesondere vor, dass er nicht erschienen ist und an der Aufklärung mitgewirkt hat, so liegt eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24.04.2018 - A 11 S 628/18 - asyl.net: M26219).

3. Der spätestens in der mündlichen Verhandlung gebotene Hinweis stellt einen wesentlichen Vorgang im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO dar. Schweigt das Protokoll hierzu, so ist im Hinblick auf § 415 ZPO davon auszugehen, dass der Hinweis nicht erfolgt ist.

(Amtliche Leitsätze; Fortsetzung der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2018 - A 11 S 628/18 - asyl.net: M26219)

Schlagwörter: Überraschungsentscheidung, rechtliches Gehör, Berufungszulassung, subsidiärer Schutz, Staatsangehörigkeit, Identität, Hinweispflicht, richterlicher Hinweis,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Da es sich bei dieser Entscheidung um eine Fortsetzung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.04.2018 - A 11 S 628/18 - asyl.net: M26319) handelt, verweisen wir auf die dortigen Textauszüge.