VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2018 - 16 A 5347/17 - Asylmagazin 9/2018, S. 317 ff. - asyl.net: M26310
https://www.asyl.net/rsdb/M26310
Leitsatz:

Erfolgreiche Befangenheitsanträge gegen VG Richter in syrischen "Upgrade"-Verfahren:

1. Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn eine Kammer des Verwaltungsgerichts im Anschluss an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts, welches die Flüchtlingseigenschaft für Syrer allein aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes generell verneint, Massenanschreiben mit Verfahrensaufforderungen an syrische Kläger ohne Differenzierung nach den Einzelfällen versendet, noch bevor die Urteilsbegründung des OVG veröffentlicht ist.

2. Die Androhung der nachträglichen Rücknahme von Prozesskostenhilfe und die Aufforderung zu Prozesserklärungen und Stellungnahmen ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage innerhalb zu kurz bemessener Fristen bestätigt ebenso den Eindruck der Befangenheit.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Befangenheit, Verwaltungsgericht, Asylverfahren, Voreingenommenheit, Syrien, subsidiärer Schutz, Flüchtlingseigenschaft, Berufung, Prozessbevollmächtigte, Upgrade-Klage, Prozessrecht, ZPO, Frist, Prozesserklärung, Syrien,
Normen: VwGO § 102 Abs. 2, VwGO § 86 Abs. 3, ZPO § 124, VwGO § 54 Abs. 1, ZPO § 42 Abs. 2,
Auszüge:

[...]
Gegenstand der Entscheidung ist die Ablehnung der Richter der Kammer 16 wegen der Besorgnis der Befangenheit. [...]

Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 veranlassten die Richter der Kammer 16 gemeinsam die Fertigung von 652 identischen Anschreiben an die Kläger der in einer Anlage der Verfügung aufgezählten und bei ihrer Kammer anhängigen Asylverfahren. Weitere gleiche Anschreiben in den fehlenden vergleichbaren Verfahren waren beabsichtigt, waren aber aufgrund des Umstandes, dass einige Prozessbevollmächtigte unverhältnismäßig viele Kläger vertreten, einstweilen aufgeschoben worden, um diese Kläger nicht außer Stand zu setzen, auf das Schreiben antworten zu können.

In den Schreiben bat die Kammer unter Ziffer 1 binnen zwei Wochen ab Zugang um die Angabe einer aktuellen Anschrift. Unter Ziffer 2 des Schreibens wiesen die Kammermitglieder auf eine wörtlich wiedergegebene Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zu einem zu dieser Zeit noch nicht mit ausführlicher Begründung veröffentlichten Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A) hin. Laut der Pressemitteilung ist die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Berufungsklage eines syrischen Geflüchteten, der sich im Falle seiner Rückkehr auf eine drohende Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee und auf die Befürchtung berief, aufgrund seiner Flucht als Regimegegner angesehen zu werden, zurückgewiesen worden. Im Anschluss an die Pressemitteilung wird in den Schreiben ausgeführt, dass hiernach Klagen, die auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet seien, keine Aussicht auf Erfolg haben dürften, soweit sie allein auf eine etwaige Verfolgung wegen der Ausreise ins westliche Ausland und die dortige Asylantragstellung oder wegen der durch die Ausreise bedingten Wehrdienstentziehung gestützt seien. Angesichts dieser neuen obergerichtlichen Entscheidung werde um fristgemäße Mitteilung gebeten, ob die Klage aufrechterhalten werden solle. Für den Fall, dass die Klage nicht zurückgenommen werde, wurde unter Ziffer 3 um Mitteilung gebeten, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt werde, verbunden mit der Gelegenheit, den Vortrag in sachlicher und rechtlicher Hinsicht innerhalb derselben Frist zu ergänzen. Schließlich teilte die Kammer unter Ziffer 4 des Schreibens unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29.08.2017, 2 BvR 351/17) mit, dass sie erwäge, in den von der genannten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betroffenen Fällen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung zu begrenzen und auch bereits ergangene Bewilligungsbeschlüsse entsprechend abzuändern. Auch hierzu könne fristgemäß Stellung genommen werden. [...]

Das zulässige Ablehnungsgesuch ist begründet. [...]

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012, 2 BvR 1750/12, juris Rn. 17) kann hier nach den vorstehenden Maßstäben aufgrund des Schreibens vom 16. Januar 2018 eine Besorgnis der Befangenheit nicht verneint werden. Dies betrifft sowohl jene Kläger, für deren Fälle das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts unmittelbar Bedeutung hat, als auch jene, deren Fluchtgründe von diesem Urteil nicht erfasst sind. Das Schreiben vom 16. Januar 2018 ist objektiv geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder der Kammer 16 im Sinne eines "bösen Scheins" zu begründen. Es kann den Eindruck vermitteln, dass einem einzelnen Kläger nicht die notwendige unvoreingenommene Aufmerksamkeit zuteil wird, sondern er mit vielen vermeintlich gleichgelagerten Fällen gleichbehandelt wird, die nunmehr insgesamt keine oder nur geringe Erfolgsaussichten haben sollen. Dieser Eindruck entsteht aus der Zusammenschau von in den Raum gestellten Entscheidungen zur Bewilligung oder Begrenzung von Prozesskostenhilfe (1.) verbunden mit der Aufforderung zu Prozesserklärungen und Stellungnahmen ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage innerhalb zu kurz bemessener Fristen (2.). Hinzu kommt, dass unterschiedslos alle syrischen Klägerinnen und Kläger Adressat des Schreibens wurden, ohne dass erkennbar danach differenziert wurde, ob ihr Fall mit dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall vergleichbar ist (3.). Dass die Mitglieder der Kammer dennoch aller Voraussicht nach uneingeschränkt in der Lage wären, die Verfahren unvoreingenommen fortzuführen, ist in diesem Verfahren unbeachtlich (4.).

1. Die Schreiben vom 16. Januar 2018 sind jeweils geeignet, den Eindruck zu vermitteln, dass durch die angekündigte Begrenzung und Entziehung von Prozesskostenhilfe der Erledigungsdruck in rechtlich nicht begründbarer Weise erhöht werden sollte. Denn ohne anwaltliche Hilfe dürfte es für manche Kläger unmöglich sein, das Verfahren noch fortzuführen. Da ihnen durch die Entziehung bzw. Verweigerung von Prozesskostenhilfe vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung die wirtschaftliche Grundlage für eine weitere anwaltliche Vertretung in der Verhandlung genommen worden wäre, wäre dies geeignet gewesen, einen unangemessenen ökonomischen Druck aufzubauen. (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.6.2016, 16 WF 99/16, juris Rn. 23, OLG München, Beschluss vom 26.9.2012, 9 W 1754/12, juris Rn. 24), um die betroffenen Kläger zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Gegen einen solchen offenkundig fehlerhaften Beschluss über. die Gewährung von Prozesskostenhilfe wäre kein Rechtsmittel gegeben (§ 80 AsylG). Betroffene wären vielmehr auf eine Verfassungsbeschwerde verwiesen. Zudem aber begründen die Ausführungen der Kammer 16 zur Begrenzung der Prozesskostenhilfe die ernstliche Besorgnis, dass die Kammer zu Lasten dieser Kläger die gebotene Sorgfalt bei der rechtlichen Recherche vernachlässigen könnte. Die angekündigte Begrenzung der Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung und entsprechende Abänderung bereits ergangener Bewilligungsbeschlüsse findet so offenkundig keine rechtliche Grundlage, dass der Eindruck der Voreingenommenheit entsteht. Der gegebene Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. August 2017 (2 BvR 351/17) trägt die Erwägungen der Kammer jedenfalls nicht. Vielmehr stellt das Bundesverfassungsgericht dort gerade fest, dass die damalige generelle Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch die Kammer 16 in vergleichbaren Fällen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat. Etwas später hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 (2 BvR 496/17, juris) in einer ebenfalls syrische Asylsuchende betreffenden Parallelentscheidung zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten (auch dort durch die klarstellende Entscheidung des Obergerichts), die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zulasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (juris Rn. 14 f.). Insoweit kann Prozesskostenhilfe nicht "in der Zeit geteilt" werden. Dies ist seit langem allgemeine Meinung und schließt in den hier relevanten Fällen sowohl die Ablehnung bereits vor der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gestellter Prozesskostenhilfeanträge als erst recht auch die rückwirkende Begrenzung der schon bewilligten Prozesskostenhilfe aus. Auch die dienstlichen Äußerungen vermögen den so entstandenen Eindruck zumindest fehlender richterlicher Sorgfalt nicht zu beseitigen, da dort ohne weitere Erläuterung lediglich mitgeteilt wird, dass diese Erwägung "rechtsirrig" erfolgt sei.

2. Das Schreiben fordert die Klägerinnen und Kläger dazu auf, binnen zwei Wochen Prozesserklärungen im Hinblick auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts abzugeben, obwohl hierzu lediglich eine Presseerklärung vorlag. Die Klägerinnen und Kläger, denen dies abverlangt wird, können folglich den Eindruck gewinnen, auch die Mitglieder der Kammer würden ihre Rechtsauffassung auf der Grundlage der Pressemitteilung bilden und im Hinblick auf eine rechtliche Würdigung der ausführlichen Begründung bereits voreingenommen sein. Zudem konnte die erkennbar zu knapp bemessene Fristsetzung von 2 Wochen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003, 2 BvR 953/02, juris Rn. 29 f.), die eine Befassung mit den damals noch ausstehenden Urteilsgründen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausschloss, die generelle Besorgnis auslösen, dass die Kammer hinsichtlich des Ergebnisses ihrer Entscheidungen bereits festgelegt ist und deshalb keinen Anlass sieht, das aktuelle Urteil des Obergerichts im Einzelnen zu analysieren und eine Anwendung möglicherweise neuer Erkenntnisse und Erwägungen auf die anhängigen Rechtsstreite zu prüfen. Ein vernünftiger äußerer Grund für die Setzung dieser extrem kurzen, gehörsverletzenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003, 2 BvR 153/02, juris Rn. 27 ff.) Frist war jedenfalls aus dem Schreiben nicht erkennbar und ist auch in den dienstlichen Äußerungen nicht genannt worden.

3. Die als solche nicht erkennbare Sammelverfügung richtete sich unterschiedslos an alle syrischen Klägerinnen und Kläger und vermittelt so den weiteren Eindruck, dass der individuelle Fall nicht mehr als solcher wahrgenommen wird, sondern als einer von vielen vermeintlich gleich gelagerten Fällen. So wird in jenem Schreiben die voraussichtliche Bedeutung des damals noch unveröffentlichten Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2018 zwar auf jene Klägergruppe begrenzt, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein auf eine etwaige Verfolgung wegen der Ausreise ins westliche Ausland und dortiger Asylantragstellung oder wegen der durch die Ausreise bedingten Wehrdienstentziehung stützen (Seite 2 Mitte). Nur bei sorgfältiger Lektüre lässt sich dem Schreiben aber entnehmen, dass die geforderte Erwägung, ob die Klage aufrechterhalten werden soll oder ob eine Zustimmung zu einem schriftlichen Verfahren erteilt werden kann, sowie die Beibringung neuer Prozesskostenhilfeunterlagen in älteren Fällen nur jene Kläger betreffen soll, deren Fluchtgründe durch die neue Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts abgedeckt sind.

4. Die Kammer hat zwar keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Mitglieder der Kammer 16 im weiteren Verlauf des Prozesses in unparteiischer und unvoreingenommener Weise an den jeweiligen Verfahren mitgewirkt hätten. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist allein, ob durch das Verhalten bei verständiger Würdigung durch die Klägerseite der Eindruck erweckt werden konnte, die Mitglieder der Kammer würden in der Sache nicht mehr unvoreingenommen sein.