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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - Asylmagazin 7-8/2018, S. 257 ff. - asyl.net: M26300
https://www.asyl.net/rsdb/M26300
Leitsatz:

Zurückweisung der Sprungrevision: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Abschiebungsverbot zusätzlich zu subsidiärem Schutz wegen Aussetzung des Familiennachzugs und keine Flüchtlingsanerkennung für Familienangehörige eines Deserteurs aus Eritrea

1. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden: Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen oder desertieren, sowie deren Familienangehörigen, droht laut VG zwar jederzeit die außergerichtliche und willkürliche Inhaftierung, allerdings knüpfe dies nicht an einen Verfolgungsgrund an, insbesondere nicht an eine zugeschriebene gegnerische politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

2. Subsidiär Schutzberechtigten fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf die zusätzliche Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, da die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten auch bei zusätzlichem Abschiebungsverbot gelten würde.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Eritrea, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Sprungrevision, Familiennachzug, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, politische Verfolgung, politische Überzeugung, soziale Gruppe, Nationaldienst, Desertion, Flüchtlingseigenschaft, soziale Gruppe, Familie, Familienangehörige, Rechtsschutzinteresse, Verletzung von Bundesrecht, Einziehung, Haft, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Vorabentscheidungsverfahren, Vorlagebeschluss, EuGH, Qualifikationsrichtlinie,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AufenthG § 104 Abs. 13, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4, AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 104 Abs. 13 S. 1, AufenthG § 104 Abs. 13 S. 2, AufenthG § 104 Abs. 13 S. 3, AsylG § 3b, Art. 10, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. e, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 2, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

Die Sprungrevision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Abweisung der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), hilfsweise auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Klägerin (2.) gerichteten Klage beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). [...]

b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass danach weder der Klägerin (aa) noch dem Kläger (bb) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea mit einer Verfolgungshandlung in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen habe, dass aber weder die drohende Inhaftierung (1) noch eine etwaige Einziehung zum Nationalen Dienst (2) wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von § 3b AsylG erfolgten (UA S. 18 bis 21). [...]

Das Verwaltungsgericht nimmt im Ansatz zutreffend im Rahmen der Bildung seiner Überzeugung hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Überzeugung zunächst eine qualifizierende Gesamtbetrachtung und Würdigung sämtlicher eingeführter Erkenntnisse vor. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist, dass es zur Begründung seiner Entscheidungsfindung unter anderem darauf abgestellt hat, dass die in Eritrea derzeit für die Desertion verhängten Haftstrafen hinter den gesetzlichen Höchststrafen zurückblieben (UA S. 12), die Bedingungen im Strafvollzug für Deserteure und andere Strafgefangene gleich hart seien (UA S. 13), die Flucht vor dem Nationalen Dienst in Eritrea zu einem Massenphänomen geworden sei (UA S. 13 f.) und die Entwicklung und Förderung der eritreischen Volkswirtschaft unter Einschluss ihrer staatsnahen Unternehmen die Sicherung einer ausreichenden Zahl von Dienstleistenden erforderlich machten (UA S. 14 f.). Für das Gericht zeigt auch die Deserteuren im Ausland eröffnete Möglichkeit, sich durch Zahlung einer "Diaspora-Steuer" vor Bestrafung zu schützen, dass der eritreische Staat aus ökonomischen Interessen auf seinen Strafanspruch verzichte und einer möglicherweise hinter der Desertion stehenden politischen Überzeugung keine entscheidende Bedeutung beimesse
(UA S. 15); dies gelte unabhängig von der Fähigkeit, Bereitschaft oder Zumutbarkeit der Zahlung dieser Abgabe im konkreten Fall. Soweit der Klägerin Inhaftierung auch wegen der Desertion ihres Ehemannes droht, würdigt das Verwaltungsgericht diese Gefahr ohne Verstoß gegen Bundesrecht dahin, dass die Inhaftierung nicht an eine der Klägerin zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfe, sondern das Ziel verfolge, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen oder diesen zur Rückkehr zu bewegen (UA S. 17). [...]

Auf der Grundlage der tatrichterlichen, zumindest vertretbaren Würdigung der Verfolgungslage ist kein Raum für eine Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zu der von der Revision aufgeworfenen Vorlagefrage, ob Art. 10, insbesondere Art. 10 Abs. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU der Auslegung einer nationalen Rechtsnorm entgegenstehe, nach welcher der Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung nicht vorliegen solle, wenn abstrakt die Möglichkeit bestehe, gegenüber dem eritreischen Staat eine "Diaspora-Steuer" zu entrichten und eine Reueerklärung zu unterzeichnen, die Abgabe der Reueerklärung und die Zahlung der Steuer im konkreten Fall aber unzumutbar sind und der betroffenen Person bei einer Rückkehr nach Eritrea auch keine Sicherheit gewährleisten würden. Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, der Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung liege bereits dann nicht vor, wenn abstrakt die Möglichkeit bestehe, den Diaspora-Status zu erlangen. [...] Ungeachtet dessen liegt es auf der Hand und stellt keine unionsrechtliche Zweifelsfrage dar, dass Art. 10 RL 2011/95/EU nicht hindert, die allgemeine Praxis der Diaspora-Steuer und Reueerklärung bei der Würdigung mitzuberücksichtigen, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung anknüpfen. [...]

An der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht auch die Rüge der Revision vorbei, für die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung von Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen reiche auch ein Zusammenhang im Sinne einer nicht unmaßgeblichen Mitverursachung der Verfolgungshandlung durch einen von mehreren Verfolgungsgründen aus. Denn das Verwaltungsgericht ist gerade nicht zu der Annahme gelangt, dass der Staat Eritrea allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibe und somit von einer politischen Gerichtetheit einer außergerichtlichen und willkürlichen Inhaftierung von Familienangehörigen auszugehen sei. Ebenso wenig geht es davon aus, dass die der Klägerin drohende Verfolgung zumindest auch auf ihrer "politischen Überzeugung" beruhe (UA S. 11 und 16).

Ohne Erfolg bleibt die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Würdigung der von dem Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen wendet. An diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, insbesondere gegen gesetzliche Beweisregeln, Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, oder gar die Grenze einer objektiv willkürfreien Würdigung überschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20).

(b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision zudem gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die der Klägerin drohende Verfolgung knüpfe auch nicht an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. [...]

Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass der Verfolgungsgrund der "bestimmten sozialen Gruppe" nicht vorliegt (UA S. 11 und 20). Eine solche bestimmte soziale Gruppe begründet hier weder die Familie eines Deserteurs noch die Gesamtheit der Familien der eritreischen Deserteure noch die Gesamtheit der nahestehenden Personen eines Deserteurs.

Nicht zu vertiefen ist, innerhalb welcher Grenzen eine Familie dem Grunde nach eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG beziehungsweise des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU verkörpert. Denn auf der Grundlage der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ist die Würdigung der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, dass die eritreische Gesellschaft Personen mit einem solchen Hintergrund als andersartig betrachte (UA S. 20), im revisionsgerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gruppe der Familienangehörigen des Ehemannes der Klägerin habe in Eritrea keine deutlich abgrenzte Identität beziehungsweise ihr werde von dem eritreischen Staat keine solche deutlich  abgegrenzte Identität zugeschrieben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet werde (vgl. UA S. 20). [...] Für eine solche Übertragung einer Verfolgung auf Familienangehörige fehlt es hier schon an entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer etwaigen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung des Ehemannes der Klägerin wegen eines Verfolgungsgrundes. Aus diesem Grund gibt die von der Revision als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob Art. 10, insbesondere Art. 10 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU der Auslegung einer nationalen Rechtsnorm widerspricht, wonach der Verfolgungsgrund der bestimmten sozialen Gruppe nicht einschlägig sein soll, wenn dem Angehörigen einer (Kern-)Familie Verfolgungshandlungen gerade wegen des Verhaltens eines anderen Angehörigen der (Kern-)Familie drohen, keinen Anlass zu einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Denn Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU ist in Verbindung mit der oben aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Ob die Gesamtheit der Familien eritreischer Deserteure einen gemeinsamen Hintergrund im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG aufweist, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal, das so bedeutsam für die Identität ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf dieses zu verzichten, ist nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls fehlt es auch insoweit aus den vorstehenden Gründen an der Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen lassen, dass eine solche Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und daher in Eritrea eine deutlich abgegrenzte Identität hat. [...]

(2) Gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG verstößt ferner nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr etwaig drohende Einziehung zum eritreischen Nationalen Dienst knüpfe ersichtlich nicht an einen Verfolgungsgrund an (UA S. 6 f. und 21). [...]

Denn die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine ihr nach Rückkehr drohende Einziehung knüpfe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG an, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Sind - wie von dem Verwaltungsgericht bindend festgestellt - praktisch sämtliche erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale betroffen (UA S. 6 f.), so fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten, dass etwaige unmenschliche Behandlungen während des Nationalen Dienstes an eine der Klägerin zugeschriebene gegnerische politische Überzeugung anknüpfen. Aus denselben Erwägungen kann im revisionsgerichtlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Gruppe der Dienstverpflichteten im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würde und daher eine deutlich abgegrenzte Identität besäße. [...]

2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das angefochtene Urteil beruhe hinsichtlich der Abweisung der auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Eritrea gerichteten Klage der Klägerin auf einem Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und gegen § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO und § 40 VwVfG. Insoweit ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG hindert in aller Regel und so auch hier die Annahme eines  Rechtsschutzbedürfnisses für das mit dem Ziel der Ermöglichung eines Familiennachzuges verfolgte Begehren eines subsidiär schutzberechtigten Ausländers, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, zusätzlich die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen. [...]

Ein tatsächlicher oder rechtlicher Vorteil aus der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erwächst der Klägerin auch nicht im Hinblick auf einen damit verbundenen Regelanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf dessen Grundlage sie ihrem Ehemann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vermitteln könnte. Es ist schon zweifelhaft, ob neben einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG Raum für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder insoweit von einem atypischen, zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigenden oder gar verpflichtenden Fall auszugehen ist. § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG schlösse jedenfalls die Erteilung einer solchen abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann der Klägerin aus. [...]

Bereits nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG ist es für den Ausschluss des Familiennachzuges unerheblich, ob der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG überdies nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufenthaltsberechtigt ist. [...] Anhaltspunkte hierfür liefert auch die binnensystematische Auslegung des § 104 Abs. 13 AufenthG nicht. Auch die Sätze 2 und 3 der Norm enthalten keinerlei Andeutung, dass von der Übergangsbestimmung Familienangehörige solcher Personen nicht erfasst sein sollten, die neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die Personen mit subsidiärer Schutzberechtigung ohne Wahlrecht bezüglich der Rechtsgrundlage zu erteilen ist, nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anspruchsberechtigt sind. Das Ergebnis der grammatischen und systematischen Auslegung wird durch Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte des § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG unterstrichen. Mit der Regelung verfolgte der Gesetzgeber das Interesse, die staatlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme vor einer temporären Überforderung zu schützen (BT-Drs. 18/7538 S. 1) und den mit der Aufnahme und Integration der Zuwanderer ausgelasteten Kommunen Zeit und Planungssicherheit zu geben, um die mit der Integration der bleibeberechtigten Ausländer verbundenen besonderen Herausforderungen zu meistern (BT-Drs. 19/595 S. 4). Diese gesetzgeberische Zielsetzung würde konterkariert, wenn der Zuzug subsidiär schutzberechtigten Personen ermöglicht würde, die zugleich auch gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK schutzberechtigt sind. Möglichen Zweifeln an der Vereinbarkeit des § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG mit höherrangigem Recht ist schon deswegen nicht nachzugehen, weil sie sich allein aufgrund und Reichweite der Beschränkung des Familiennachzuges auswirkten und kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begründeten. [...]