Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte stehen nicht im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta und der EMRK.
Schutzberechtigten droht im Fall der Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es ist daher für sie ein Abschiebungsverbot festzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Im Hinblick auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien ist daher einerseits zu berücksichtigen, dass schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat zwar nur in engen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen können (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241), weil der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681). Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistische Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392).
Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf der Grundlage der vorhandenen Auskünfte auch bei Anlegung der erwähnten strengen Maßstäbe. Danach stellen sich die relevanten Aufnahmebedingungen, was die Wohnsituation, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Sicherung des Lebensunterhalts und die medizinische Versorgung anbelangt, für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien in Wahrheit folgendermaßen dar:
Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes (an Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 18.7.2017) und von Valeria Ilareva (Auskunft an VG Wiesbaden vom 7.4.2017) haben anerkannte Schutzberechtigte nach Art. 32 Abs. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Dieser Rechtsanspruch wird jedoch nicht umgesetzt. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen hat sich die Praxis etabliert, dass anerkannte Schutzberechtigte einen Antrag stellen, weiterhin in der Flüchtlingsunterkunft zu leben. Die Länge des Aufenthalts hängt in der Wirklichkeit von der Belegungsrate der Unterkunft und der Schutzbedürftigkeit der Schutzberechtigten ab. Diese Praxis wird allerdings nicht auf anerkannte Schutzberechtigte angewandt, die - wie der Kläger - die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben. Außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche. Staatliche Wohnungsbeihilfen existieren dagegen nicht. Es gibt nur eine sehr begrenzte Anzahl an bezahlbaren Sozialwohnungen, auf die sich auch anerkannte Flüchtlinge bewerben können. Konkrete Hilfsprogramme, die anerkannte Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützen, gibt es nicht. Anerkannte Schutzberechtigte, die mittellos sind und keine Unterkunft finanzieren können, haben keinen Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Da sie über kein Einkommen verfügen, werden sie bei der Wohnungssuche mit Vorbehalten von Vermietern gegenüber Migranten muslimischen Glaubens und mit der Sprachbarriere konfrontiert. Ein weiteres Problem ist der fehlende Wille von Gemeinden, Flüchtlingen bei der behördlichen Registrierung behilflich zu sein, die aber Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, den Zugang zu staatlichen Hilfen und die Eröffnung eines Bankkontos und anderer Angelegenheiten ist. Zwar gibt es keine Angaben über die Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten, die obdachlos sind. Allerdings besteht nach dem neuesten Bericht des UNHCR (UNHCR Representation in Bulgaria, 2016, Report, April 2017, S. 10, zitiert nach der Auskunft von Valeria Ilareva an VG Wiesbaden vom 7.4.2017, Seite 9) die Gefahr, dass insbesondere hilfsbedürftige Schutzberechtigte mit internationalem Status obdachlos werden. Wenn diese die Zentren verlassen haben, stünden sie vor genau den Problemen, die in erster Linie zur Einrichtung dieser Nothilfemaßnahme geführt haben. In der Folge ist für internationale Schutzberechtigte der Zugang zu sozialer Unterstützung, die erst erfolgen kann, wenn ein Sozialhilfegespräch an ihrem festen Wohnort stattgefunden hat, der ja nicht länger besteht, erheblich erschwert. Es gibt keine nachhaltige Lösung in der Frage der Unterbringung, wodurch insbesondere diejenigen Schutzberechtigten gefährdet sind, in Bulgarien obdachlos zu werden, die am hilfebedürftigsten sind. Ohne gezielte Unterstützung im Bereich Unterbringung müssen Statusinhaber ihre eigene Wohnung über Immobilienmakler, Landsleute, Rechtsanwälte und freiwillige Helfer finden. Die Vermittler nutzen es oft aus, dass die Wohnungssuchenden die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, nicht die bulgarische Sprache sprechen und dringend eine Wohnung brauchen, und verlangen von ihnen höhere Vermittlungsgebühren oder Mieten für Räumlichkeiten, die nicht mit dem Notwendigsten ausgestattet sind. Einen Vermieter zu finden, der bereit ist, ein Apartment an eine Familie mit vier oder mehr Personen zu vermieten, ist oft eine Herausforderung. Außerdem bedeutet der Zugang zu einer Wohnung noch nicht, dass die Personen sich mit der Wohnanschrift auch wirklich registrieren lassen können.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 30.6.2017, S. 15) und die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Hamburg, Urteil vom 9.1.2017 - 16 A 5546/14 -, AuAS 2017, 60) die Beurteilung der Wohnsituation in den Aufnahmezentren aktuell als akzeptabel bezeichnet, ist zu berücksichtigen, dass sich diese Feststellung nicht auf die Aufnahmesituation für anerkannte Schutzberechtigte, sondern auf die Situation für Asylbewerber, die sich in Bulgarien aufhalten, bezieht. Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes (vom 18.7.2017) und von Frau Dr. llareva (vom 7.4.2017) enthalten hingegen keinen Hinweis auf die von der Beklagten angeführten Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte. Danach können rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge die zur Verfügung stehenden Unterkünfte, etwa in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur, gerade nicht in Anspruch nehmen und sind deshalb konkret von Obdachlosigkeit bedroht. Selbst wenn anerkannten Schutzberechtigten diese Unterbringungsmöglichkeit offen stünde, würde dies nur eine Übergangslösung darstellen und die bei der Wohnungssuche geschilderte Problematik zeitlich verlagern. Davon abgesehen werden auch in der erwähnten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich die Bedingungen in den Unterbringungszentren kritisiert, so dass die dortige Feststellung, Bulgarien biete entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung, in dieser Absolutheit keine Geltung beanspruchen kann.
Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien äußerst erschwert. Dieser Personenkreis hat in Bulgarien zwar "auf dem Papier" das Recht auf automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt und ist damit rechtlich den Inländern gleichgestellt. Ohne Unterkunft können sich die Schutzberechtigten aber nicht bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Eine solche Anmeldung erfordert nämlich ein Ausweisdokument. Dieses wiederum kann nur beantragt werden, wenn der Schutzberechtigte eine Meldebestätigung vorweisen kann. Für die Meldebestätigung muss er jedoch eine Unterkunft nachweisen können (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. unter Hinweis auf Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015). Auch aufgrund fehlender und nicht vermittelter Sprachkenntnisse haben bisher nur wenige Schutzberechtigte eine Arbeit gefunden und dies überwiegend auch nur, wenn sie Zeugnisse vorlegen konnten. Auch Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigen einige Schutzberechtigte; dies ist allerdings nur in einem begrenzten Umfang möglich und stellt keinen Ersatz für generell fehlende Arbeitsmöglichkeiten dar. Manche Personen arbeiten auch im "Graubereich der Wirtschaft". Die Mehrheit der wenigen arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten ist den Angaben von Nichtregierungsorganisationen zufolge in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs bei einem minimalen Lohn, der nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten zu decken, beschäftigt (Auswärtiges Amt an Niedersächsisches OVG vom 18.7.2017; Dr. Ilareva an VG Wiesbaden vom 7.4.2017).
Die Ausgestaltung des Sozialsystems in Bulgarien führt dazu, dass als schutzberechtigt anerkannte Flüchtlinge in der Regel nicht in der Lage sind, staatliche Unterstützung zu erlangen. Dem Gesetz nach haben international Schutzberechtigte das Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger (vgl. Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015). Anträge auf Sozialhilfe müssen an das Sozialhilfedirektorat der Sozialhilfeagentur in der Gegend des Wohnortes gestellt werden. Zu diesem Zweck muss ein Ausweisdokument vorgelegt werden, das - wie bereits dargelegt - nur mit einer Meldebestätigung erhältlich ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2016 - 2 A 87/16 -, m.w.N.). Ohne Unterkunft besteht für die Schutzberechtigten also auch kein Zugang zu Sozialhilfe.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zwar das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger, damit ist faktisch aber nur eine medizinische Notfallversorgung gewährleistet. Sie müssen sich selbst versichern wie Bulgaren auch und erhalten dieselben Leistungen. Die Notversorgung ist, wie auch für alle Bürger Bulgariens, kostenlos, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, Freiwilligenversicherungen, Arbeitgeberbeiträgen und dergleichen. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit, sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Alles, was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche gezahlt wird, machte im Jahr 2013 97,3 % der privaten Gesundheitsausgaben aus. Etwa eine Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenhausbeiträge nicht leisten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien; Gesamtaktualisierung am 30.6.2017). Dies bedeutet, dass erkrankte anerkannte Schutzberechtigte Gefahr laufen, medizinisch nicht adäquat versorgt zu werden, weil sie regelmäßig nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die notwendige ärztliche Behandlung zu bezahlen, wenn ihr Zustand nicht als Notfall eingestuft wird.
Dass der bulgarische Staat bislang nur unzureichende Anstrengungen unternommen hat, um die Situation anerkannter Flüchtlinge zu verbessern, wird dadurch verdeutlicht, dass nach den Jahren 2014 und 2015 auch 2016 von NGOs als "zero integration year" bezeichnet wurde, weil kein operatives Integrationsprogramm beschlossen werden konnte. Erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 geschah dies, aber keine der 265 Gemeinden hat, wie selbst die Beklagte eingeräumt hat, seither Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt. Die bulgarische Regierung hat Ende März 2017 die Bestimmungen zum Integrationsprogramm wieder zurückgenommen, weil diese zu ungenau gewesen seien und zu sehr auf negative Einstellungen der Öffentlichkeit Rücksicht genommen habe. Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt (Auskunft des Auswärtiges Amtes an Niedersächsisches OVG vom 18.7.2017; BFA Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien; vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392). Das OVG Lüneburg hat in der zitierten Entscheidung vom Januar 2018 dazu unter anderem ausgeführt:
"... Am 25. Juli 2017 wurde eine neue Verordnung ... erlassen (...). Nach der neuen Verordnung muss der Bürgermeister, der mit einem Flüchtling eine Integrationsvereinbarung abschließt, Unterstützung bei der Unterbringung des Ausländers und seiner Familienangehörigen leisten (AA 18.07.2017, S. 8). Das Flüchtlingshilfswerk UNHCR hat den Erlass der Verordnung in einer Erklärung vom 24. Juli 2017 begrüßt (...), aber bemängelt, dass auch die neue Verordnung darauf basiere, dass sich die Kommunen zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bereit erklärten. An dieser Bereitschaft fehle es. Zudem biete die Verordnung keine wesentliche Unterstützung für einige der bedeutendsten und wichtigsten Hindernisse für eine effektive Integration, etwa dem Zugang von Flüchtlingen zu Sozialwohnungen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat überdies laut einem Pressebericht im November 2017 mitgeteilt, keine Gemeinde habe im Zeitraum seit Erlass der neuen Verordnung im Juli 2017 - wie auch bereits unter Geltung der Vorgänger-Verordnung - den erforderlichen Antrag gestellt, um mit einem anerkannten Schutzberechtigten eine Integrationsvereinbarung abzuschließen (...). Soweit in Artikel 18 der neuen Verordnung dem Ausländer im Falle einer teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der Vereinbarung ein Widerspruchsrecht eingeräumt ist, setzt dieses Widerspruchsrecht den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung voraus, der jedoch an der fehlenden Bereitschaft der Gemeinden scheitert. Dies zeigt, dass auch die neue Verordnung von vornherein kein geeignetes Instrument ist, die Situation anerkannter Schutzberechtigter u.a. im Hinblick auf ihre Versorgung mit einer Unterkunft zu verbessern, und der bulgarische Staat keine geeigneten Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks ergreift (...)."
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig, wenn sie, wie der Kläger, nicht einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für ihre Integration in Bulgarien zurückgreifen können, eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht. Dass speziell der Kläger fallbezogen hiervon bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht betroffen wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Er könnte bei einer Rückführung nach Bulgarien insbesondere auf keinerlei familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen, um zumindest auf diesem Weg die Chance zu erlangen, in Bulgarien Fuß zu fassen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17). Dem Kläger droht vielmehr im Fall seiner Abschiebung nach Bulgarien gegenwärtig ganz realistisch eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Ergänzend sei erwähnt, dass die in dem Urteil des Senats vom Dezember 2016 unter den damaligen Verhältnissen für notwendig erachtete einzelfallbezogene Erklärung der zuständigen bulgarischen Stellen nie vorgelegt und allem Anschein auch seitens der Beklagten nie nachgefragt worden ist. Die Abschiebungsandrohung wie auch das damit verbundene Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten sind daher rechtswidrig und aufzuheben. Ob vorliegend überhaupt noch von einer realistischen Chance einer Rückführung des Klägers auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 des bilateralen Abkommens mit der Republik Bulgarien ausgegangen werden kann, muss daher nicht vertieft werden. Die diesbezüglichen erheblichen Bedenken ("Überlegungen") des Senats hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 20.1.2018 jedenfalls "geteilt", sieht diese Fragen nach der Einlassung ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung allerdings offenbar als reine Vollzugsprobleme für die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung von Ausreisepflichten an. Darauf muss nach dem Gesagten im konkreten Fall nicht eingegangen werden. [...]