OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 16.01.2018 - 5 A 164/17.A - asyl.net: M26175
https://www.asyl.net/rsdb/M26175
Leitsatz:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungszulassung gegen eine Entscheidung, mit dem der Asylantrag wegen internationalem Schutz in Italien als unzulässig abgelehnt wird:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn im Zulassungsantrag werden grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen formuliert. Bei den aufgeworfenen Fragen handelt es sich um die gleichen Fragen wie aus den Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Vorlagefragen vom 23.03.2017- 1 C 17.16 und 27.06.2017 - 1 C 26.16). Da der EuGH über die vorgelegten Fragen noch nicht entschieden hat, ist der Ausgang des vorliegenden Verfahrens jedenfalls offen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Vorabentscheidungsverfahren, Prozesskostenhilfe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Aufnahmebedingungen, ausländische Anerkennung, Abschiebungsverbot, systemische Mängel,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 35, VwGO § 166 Abs. 1 S. 1, ZPO § 114 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bietet derzeit auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - und vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - in vergleichbaren Fällen Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Im Zulassungsantrag formuliert der Kläger grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen, hinsichtlich derer die in den Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfenen Fragen zum Teil vorgreiflich sind. Der Ausgang des Verfahrens ist deshalb zumindest offen. [...]