VG Chemnitz

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Zitieren als:
VG Chemnitz, Beschluss vom 21.02.2018 - 6 L 77/18.A - Asylmagazin 6/2018, S. 216 ff. - asyl.net: M26038
https://www.asyl.net/rsdb/M26038
Leitsatz:

Nachträgliche erkennungsdienstliche Behandlung von anerkannten Flüchtlingen ist rechtmäßig:

1. Die Anordnung der nachzuholenden erstmaligen erkennungsdienstlichen Behandlung einer bereits als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen ist rechtmäßig.

 2. Die im Asylgesetz geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch für anerkannte Schutzberechtigte (andere Ansicht VG Halle, Beschluss vom 13.02.2018 - 7 B 64/18 HAL - asyl.net: M26039).

 3. Die Duldungspflicht erkennungsdienstlicher Maßnahmen gilt auch über den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag hinaus, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gegeben sind. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen erfüllt, da die Betroffene im Asylverfahren bisher nicht erkennungsdienstlich behandelt wurde.

 (Leitsätze der Redaktion)

 

Schlagwörter: erkennungsdienstliche Behandlung, Fingerabdrücke, Suspensiveffekt, Flüchtlingsanerkennung, nachträglich, nachträgliche Identitätsprüfung, Identitätsprüfung, vorläufiger Rechtsschutz,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 15 Abs. 2 Nr. 7, AufenthG § 16 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 75 S. 1, AsylG § 75, AsylG § 16, AsylG § 16 Abs. 2, AsylG § 15 Abs. 5, AsylG § 73, VO 2725 Art. 9 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 09.02.2018 hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 S. 1 Asylgesetz - AsylG -). Die Vorschrift des § 75 AsylG lässt den im verwaltungsgerichtlichen Prozess grundsätzlich bestehenden Suspensiveffekt von Klagen grundsätzlich entfallen, soweit sich die Klagen gegen Entscheidungen auf Grund des Asylgesetzes richten (BeckOK AuslR/Seeger AsylG § 75 Rn. 2, beck-online; Bergmann/Dienelt /Bergmann AsylG § 16 Rn. 26, beck-online). Der Ausschluss greift deshalb auch beispielsweise auch bei Streitigkeiten über Maßnahmen nach §§ 16, 18 ff. AsylG ein (Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 75 Rn. 3, beck-online). In der Hauptsache wurde die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 AsylG eingehalten. [...]

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der nachträglichen Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der Androhung der zwangsweisen Vorführung und der zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücken und zwangsweisen Aufnahme eines digitalen Lichtbildes (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die diesbezügliche Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Ein sonstiges überwiegendes Interesse der Antragstellerin, das gleichwohl eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.

a. Die nachträgliche Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AsylG rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Maßnahme ergibt sich aus § 16 Abs. 2 AsylG. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylG ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG ist ein Ausländer (insbesondere) verpflichtet, die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin vor. Nach der Sachlage ist die Antragstellerin im Asylverfahren bisher nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ergibt sich schon aus deren Zulässigkeit (§16 AsylG); denn diese hängt nicht von der Einwilligung des Betroffenen ab (Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 15 Rn. 12, beck-online).  

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gilt die Duldungspflicht erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch über den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag hinaus, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen für eine solche Anordnung gegeben sind. Die Mitwirkungspflicht entsteht mit Beginn des Asylverfahrens. Eine gesetzliche Regelung, dass und ggf. wann diese endet, enthält das Asylgesetz gerade nicht. Die Antragstellerin unterfällt auch als anerkannte Schutzberechtigte weiterhin den gesetzlichen Regelungen des Asylgesetzes.

Auch aus § 15 Abs. 5 AsylG ergibt sich, dass die Mitwirkungspflichten eines Ausländers - erst recht - nicht beendet sind, wenn sein Asylbegehren und sein Interesse an einem darauf beruhenden Aufenthaltsrecht fortbestehen. Die Feststellung bzw. Überprüfung der Identität eines Ausländers ist eine Aufgabe, welche nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes beendet ist, sondern auch noch danach fortwirkt. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch aus der gesetzlichen Möglichkeit des Widerrufes und der Rücknahme nach §§73 ff. AsylG sowie in Hinblick auf etwaige spätere aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann des Weiteren - auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - erforderlich sein, um die mehrfache Stellung eines Asylantrags unter Angabe unterschiedlicher Identitäten auszuschließen. Außerdem dient § 16 AsylG der Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (sog. Eurodac-Verordnung; BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 - 10 C 1/13 - BVerwGE 147, 329-347, Rn. 22). Nach Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet Jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger abzunehmen und so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach der Antragstellung an das Zentralsystem zu übermitteln. Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Demnach ist eine erkennungsdienstliche Behandlung gegebenenfalls nachzuholen. Da § 16 AsylG auch der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient, ist eine erkennungsdienstliche Behandlung gegebenenfalls auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachzuholen. Hierauf war die Antragstellerin bereits in der Ladung vom 16.01.2018 hingewiesen worden.Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der nachträglichen Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der Androhung der zwangsweisen Vorführung und der zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücken und zwangsweisen Aufnahme eines digitalen Lichtbildes (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die diesbezügliche Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Ein sonstiges überwiegendes Interesse der Antragstellerin, das gleichwohl eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. a. Die nachträgliche Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AsylG rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Maßnahme ergibt sich aus § 16 Abs. 2 AsylG. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylG ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG ist ein Ausländer (insbesondere) verpflichtet, die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin vor. Nach der Sachlage ist die Antragstellerin im Asylverfahren bisher nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ergibt sich schon aus deren Zulässigkeit (§16 AsylG); denn diese hängt nicht von der Einwilligung des Betroffenen ab (Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 15 Rn. 12, beck-online). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gilt die Duldungspflicht erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch über den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag hinaus, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen für eine solche Anordnung gegeben sind. Die Mitwirkungspflicht entsteht mit Beginn des Asylverfahrens. Eine gesetzliche Regelung, dass und ggf. wann diese endet, enthält das Asylgesetz gerade nicht. Die Antragstellerin unterfällt auch als anerkannte Schutzberechtigte weiterhin den gesetzlichen Regelungen des Asylgesetzes.

Auch aus § 15 Abs. 5 AsylG ergibt sich, dass die Mitwirkungspflichten eines Ausländers - erst recht - nicht beendet sind, wenn sein Asylbegehren und sein Interesse an einem darauf beruhenden Aufenthaltsrecht fortbestehen. Die Feststellung bzw. Überprüfung der Identität eines Ausländers ist eine Aufgabe, welche nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes beendet ist, sondern auch noch danach fortwirkt. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch aus der gesetzlichen Möglichkeit des Widerrufes und der Rücknahme nach §§73 ff. AsylG sowie in Hinblick auf etwaige spätere aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann des Weiteren - auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - erforderlich sein, um die mehrfache Stellung eines Asylantrags unter Angabe unterschiedlicher Identitäten auszuschließen. Außerdem dient § 16 AsylG der Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (sog. Eurodac-Verordnung; BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 - 10 C 1/13 - BVerwGE 147, 329-347, Rn. 22). Nach Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet Jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger abzunehmen und so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach der Antragstellung an das Zentralsystem zu übermitteln. Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Demnach ist eine erkennungsdienstliche Behandlung gegebenenfalls nachzuholen. Da § 16 AsylG auch der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient, ist eine erkennungsdienstliche Behandlung gegebenenfalls auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachzuholen. [...]