Rechtmäßige Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet:
In Bezug auf Familien mit mehreren Kindern ist in China eine Liberalisierung erfolgt. Potenzielle Geldstrafen bei Verstoß gegen die Geburtenpolitik sind nicht erheblich genug, um als Verfolgungshandlung bzw. ernsthafter Schaden eingestuft zu werden, und internationalen Schutz zu erfordern. Auch die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht zu gewähren, da die Maßnahmen die erforderliche Schwellen für eine konkrete Gefahr bzw. Menschenrechtsverletzung nicht überschreiten.
(Leitsätze der Redaktion)
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Die alleine auf die familiäre Situation bezogene Begründung des Asylbegehrens führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Situation bezüglich der Mehrkindfamilien hat sich in China in den letzten Jahren - wie auch im vom Klägerseite vorgelegten Urteil des VGH Baden-Württemberg zu lesen ist - durchaus verbessert und hat eine gewisse Liberalisierung erfahren. Ob empfindliche Geldbußen im Falle eines dritten und vierten Kindes drohen würden bei einer Rückkehr nach China, kann hier dahinstehen, da jedenfalls die evtl. zu befürchtenden Maßnahmen nicht die Schwelle der Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. des ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG) überschreiten würden. Aus denselben Gründen ist auch das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bzw. eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG zu verneinen, da das Verhängen einer Geldbuße keine der dortigen Grenzen erreicht. [...]