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VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 15.02.2018 - 7 L 299/18.GI.A - asyl.net: M25973
https://www.asyl.net/rsdb/M25973
Leitsatz:

Statthaftigkeit des Eilantrags, da Klage trotz 30-tägiger Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfaltet:

Auch bei (fälschlicherweise) verfügter 30-tägiger Ausreisefrist nach § 38 AsylG kann die Klage § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Suspensiveffekt, Dublinverfahren, Ungarn, Rechtsschutzinteresse, Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung, subjektives Recht, Fortführung des Verfahrens,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, Art. 3 EMRK, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 34, AsylG § 35, AsylG § 36, AsylG § 37, AsylG § 38
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor, weil kein "sonstiger Fall" im Sinne dieser Norm gegeben ist. Vielmehr ist § 36 AsylG einschlägig, da der Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Ungeachtet der weiteren - nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden - Tenorierung des Bescheides vom 4.1.2018 besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Eilverfahrens. [...]