KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16), (4) 151 Ausl A 77/16 (107/16) - asyl.net: M25851
https://www.asyl.net/rsdb/M25851
Leitsatz:

1. Die Auslieferung an die Türkei (jedenfalls) zum Zwecke der Strafvollstreckung der wegen einer Straftat der Allgemeinkriminalität verhängten Strafe ist in der Regel zulässig, wenn die Türkei völkerrechtlich verbindlich zusichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Strafhaft in einer Haftanstalt untergebracht wird, deren Bedingungen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen - Empfehlung des Europarates REC(2006)2 - entsprechen, dass er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird und dass der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren.

2. An seinen weitergehenden, erstmals im Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - (juris = StraFo 2017, 70 = NJ 2017, 114 = StV 2017, 249 [LS]) formulierten Anforderungen hält der Senat für diesen Fall nicht mehr fest.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Auslieferung, Türkei, Zusicherung, Straftat, Strafvollstreckung, Haft, Haftbedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Folter,
Normen: IRG § 10 Abs. 2, EMRK Art. 3, IRG § 19, IRG § 22, IRG § 41, IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EuAlÜbk Art. 12,
Auszüge:

[...]

10 a) Ein Auslieferungshindernis erwächst nicht aus dem Umstand, dass das Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist. Der Verfolgte hatte Kenntnis von der Anklageschrift und die Gelegenheit, sich vor dem erkennenden Gericht zu dem Tatvorwurf zu äußern, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Er nutzte danach eine ihm gegen Sicherheitsleistung gewährte Haftverschonung, um sich dem weiteren Verfahren, in dem er durch zwei Verteidiger vertreten wurde, zu entziehen. Die Entlassung gegen eine Kaution in Höhe von 20.000 TL entsprach dem Antrag der Verteidigung des Verfolgten. Der Vortrag des Verfolgten, er habe danach gar nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen können, weil er des Landes verwiesen und mit einem Einreiseverbot belegt worden sei, findet in den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine Stütze; er ist auch ohne nähere Erläuterung, an der es hier gänzlich fehlt, mit dem Vorgang einer Haftverschonung nicht ohne weiteres vereinbar, sodass es einer näheren Erläuterung bedurft hätte. Unter diesen Umständen begründet eine Abwesenheitsentscheidung kein Auslieferungshindernis (vgl. BVerfG NJW 1987, 830). Der Senat verweist im Übrigen auf die Gründe seiner Beschlüsse vom 2. und 12. August 2016.

11 b) Mit seinem Vorbringen, er habe die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen, kann der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden; eine - im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk regelmäßig nicht stattfindende (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN) - Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG ist hier nicht veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Auslieferungsersuchen andere als Zwecke der Strafvollstreckung verfolgt werden könnten und eine Tatverdachtsprüfung hierüber Aufschluss geben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

12 c) Die Haftbedingungen stehen der Auslieferung nicht (mehr) entgegen.

13 aa) Die Regierung der Türkischen Republik hat auf den Einzelfall bezogen mit Verbalnote vom 27. Januar 2017 - 2017/36481099-Berlin BE/11908450 - völkerrechtlich verbindlich zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Strafhaft in einer Haftanstalt untergebracht wird, deren Bedingungen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen - Empfehlung des Europarates REC(2006)2 - entsprechen und er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird. Mit weiterer Verbalnote vom 21. Juni 2017 - 2017/36481099-Berlin BE/12539261 - wurde zugesichert, dass der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Mit Verbalnote vom 6. November 2017 - 2017/36481099-Berlin BE/13030635 - hat die Regierung der Türkischen Republik die vorgenannten Zusicherungen wiederholt und nähere Darlegungen zur Haftraumgröße in türkischen Strafvollzugsanstalten gemacht, ohne allerdings - wie im Beschluss des Senats vom 14. Juli 2017 gefordert - die vorgesehene Anstalt zu benennen und deren konkrete Situation zu beschreiben; der Verbalnote ist vielmehr zu entnehmen, dass die Auswahl der konkreten Strafvollzugsanstalt erst nach der Auslieferung unter Berücksichtigung mehrerer, näher dargestellter Kriterien erfolgen wird.

14 Diese Zusicherungen genügen. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - [juris], vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - [juris] und vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - [juris = AuAS 2016, 64]; jeweils mwN) sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr - wie hier - gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Zudem ermöglicht die Zusicherung der Besuchsmöglichkeit durch deutsche Botschaftsbeamte die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Verfolgten und ist daher geeignet, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März und 2. Februar 2016 aaO).

15 An seinen weitergehenden, erstmals im Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - (juris = StraFo 2017, 70 = NJ 2017, 114 = StV 2017, 249 [LS]) formulierten und im hiesigen Verfahren im Beschluss vom 14. Juli 2017 dargelegten Anforderungen hält der Senat jedenfalls im Falle einer Auslieferung, die - wie hier - zum Zwecke der Vollstreckung der wegen einer Straftat der Allgemeinkriminalität verhängten Strafe begehrt wird, nicht mehr fest. Die die Anforderungen über den im vertraglichen Auslieferungsverkehr nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung genügenden Zusicherungsumfang hinaus erhöhende Entscheidung war - ebenso wie die entsprechenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte - durch die politischen Entwicklungen in der Türkischen Republik nach dem Putschversuch vom Juli 2016, die hierauf erfolgende, mehrfach verlängerte Verhängung des Ausnahmezustands und die erhebliche Erhöhung der Zahl der Inhaftierten aufgrund zahlreicher Festnahmen veranlasst, die dem Senat Grund zu der Besorgnis gab, die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen könnten sich durch Überbelegung derart verschlechtert haben, dass sie den Anforderungen des Art. 3 EMRK und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen generell nicht mehr genügen können, und Zusicherungen der Regierung der Türkischen Republik könnten deshalb - anders als in der Vergangenheit - nicht mehr belastbar sein.

16 Diese Besorgnis hat der Senat nicht mehr. Nach den im hiesigen Verfahren erteilten Auskünften des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes haben sich von der Türkischen Republik gegebene Zusicherungen auch in jüngster Zeit als belastbar erwiesen; ihre Einhaltung konnte durch Haftbesuche kontrolliert werden. Da - wie allgemein bekannt ist - sich die Belegungssituation in türkischen Gefängnissen durch die Entlassung Zehntausender wegen Delikten der Allgemeinkriminalität verurteilter Gefangener erheblich entspannt hat und die Türkische Republik daher zur Einhaltung der Zusicherungen auch faktisch in der Lage ist, erachtet der Senat diese Auskünfte auch als überzeugend. [...]

19 dd) Schließlich gibt auch der Umstand, dass nach Angaben des Beistands zwei Mitverurteilte in türkischer Haft verstorben sein sollen (hinsichtlich [nur] eines der beiden unter Vorlage eines seinen Tod am 9. Oktober 2016 belegenden Schreibens der Staatsanwaltschaft Istanbul), keinen Anlass zu weitergehender Prüfung. Über die Umstände des Todes wird nichts mitgeteilt, ein ausweislich des überreichten, zur Weiterleitung an das türkische Justizministerium gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft Istanbul diesem beigefügtes Leichenuntersuchungsprotokoll ist dem Senat nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte oder Erkenntnisse, dass in türkischen Gefängnissen regelmäßig oder systematisch Gefangene ums Leben kommen, liegen dem Senat nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen des Beistands nicht entnehmen. [...]