1. In dem Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft dürfen die Angaben zu den Abschiebungsvoraussetzungen zwar knapp gehalten sein, müssen aber die wesentlichen Punkte des Falles einzelfallbesogen ansprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - V ZB 246/11 m.w.N.).
Insbesondere sind konkrete Angaben zur voraussichtlichen Haftdauer erforderlich, nämlich in welchem Zeitraum Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise durchführbar sind, sowie die Angabe, welche weiteren Schritte zur Durchführung der Abschiebung noch zu durchlaufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - V ZB 165/13).
2. Die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und die Abschiebung mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - V ZB 119/10 - Asylnet: M17569).
3. Wird aus der Abschiebungshaft ein Asylantrag gestellt und ist dem BAMF bekannt, dass das Asylverfahren als nationales Asylverfahren durchzuführen ist, hat die persönliche Anhörung so schnell wie möglich zu erfolgen. Geschieht dies nicht, muss sich die Ausländerbehörde diese Verzögerung zurechnen lassen (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 14.10.2015 - 4 T 586/15 - Asylnet: M23253)
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Der Haftantrag vom 18.10.2016 erfüllt nicht die Anforderungen des § 417 FamFG. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erf6rderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Ferner bedarf es konkreter Angaben zum Ablauf des Verfahrens und einer Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – Az.: V ZB 165/13). Diesen Anforderungen wird der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 18.10.2016 nicht gerecht. Zwar wird darin das Verfahren zur Beschaffung von Ersatzpapieren dargestellt. Es fehlt jedoch an der Darstellung der konkret im Fall des Betroffenen erforderlichen und durch die Beteiligte zu 2) eingeleiteten Bearbeitungsschritte sowie deren zeitliche Abfolge insbesondere auch zur Flugbuchung. Zwar können Antragsmängel während des Verfahrens geheilt werden, jedoch nur für die Zukunft (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - V ZB 3/15). Erst mit weiterem Schreiben vom 04.11.2016 hat die Beteiligte zu 2) die konkreten Verfahrensschritte im zeitlichen Ablauf dargestellt, so dass die Haftanordnung aufgrund von Antragsmängeln jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war.
Die Haftanordnung stellt sich über diesen Zeitpunkt hinaus aber auch aus einem anderen Grund als rechtswidrig dar.
Denn es liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, wonach verlangt wird, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - V ZB 2/13). Die Haft darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Az V ZB 119/10). Dabei sind der beteiligten Ausländerbehörde auch von dem zuständigen Bundesamt zu vertretende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 14.10.2015 - 4 T 586/15 m. w. N.). Der Betroffene befand sich im vorliegenden Fall spätestens seit dem 13.10.2016 in Haft, zunächst in Hauptverhandlungshaft und im Anschluss daran in Abschiebehaft. Der Asylantrag datiert vom 13.10.2016. Spätestens nachdem am 28.10.2016 offenbar war, dass das Asylverfahren im nationalen Verfahren durchzuführen war, hätte das BAMF tätig werden müssen. Gründe dafür, dass die Anhörung. erst am 10.11.2016 erfolgen sollte, mithin erst rund 3 Wochen nach Antragstellung und nach Anordnung der Abschiebehaft und 13 Tage nach Kenntnis des BAMF davon, dass der Asylantrag im nationalen Verfahren durchzuführen war, sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. [...]