Innenministerium Niedersachsen zur Zumutbarkeit der Passbeschaffung
1. Subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht von vornherein unzumutbar, für die Passbeschaffung bei den Behörden des Herkunftsstaates vorzusprechen.
2. Schwerwiegende persönliche Gründe oder einhergehende Gefahren für die Betroffenen oder ihre Angehörigen können die Unzumutbarkeit begründen. Dies gilt insbesondere für Personen aus Syrien, daher soll die Prüfung großzügig erfolgen.
3. Bei subsidiär Schutzberechtigten kommt es entsprechend der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht auf die Reisenotwendigkeit an, sondern allein auf die Zumutbarkeit. Falls eine Beurteilung der Zumutbarkeit in absehbarer Zeit noch nicht möglich ist, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen ein vorübergehender Ausweisersatz in Form einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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II. Zumutbarkeit der Passbeschaffung
Zunächst wird auf die mit E-Mails vom 27.10.2016 und 09.03.2017 zur Verfügung gestellten Schreiben des BMI vom 25.10.2016 [AZ.: M2-20105/38#2] und 03.03.2017 [AZ.: M2-20105/38#2] hingewiesen. Danach ist es subsidiär Geschützten nicht per se unzumutbar, bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung eines Passes vorzusprechen. Schwerwiegende persönliche Gründe (z. B. schwere Erkrankung eines Familienangehörigen, Beerdigungen) können einen Ausnahmefall begründende Umstände darstellen. Diese Gründe sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen.
Soweit von den Antragstellern glaubhaft dargelegt wird, dass sie sich durch Erledigung ihrer passrechtlichen Angelegenheiten bei der Konsularabteilung ihrer Auslandsvertretung selbst oder ihre Angehörige gefährden, bitte ich, dies ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für syrische Staatsangehörige.
III. Reisenotwendigkeit
Zur Frage der Reisenotwendigkeit als Grund für eine Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer wird auf das anliegende Schreiben des BMI vom 25.01.2017 [AZ.: M2-20105/21#5] verwiesen. Danach kann subsidiär Schutzberechtigten entsprechend des Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU, der sog. Qualifikationsrichtlinie, auch ohne Nachweis von schwerwiegenden humanitären Gründen als Reisenotwendigkeit eine Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden, wenn ein Nationalpass in zumutbare Weise nicht erlangt werden kann. [...]