VG Weimar

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Zitieren als:
VG Weimar, Urteil vom 15.12.2017 - 4 K 20701/17 We (Asylmagazin 3/2018, S. 80 f.) - asyl.net: M25792
https://www.asyl.net/rsdb/M25792
Leitsatz:

Kein interner Schutz in der Region Kurdistan für alleinstehende arabischstämmige Personen aus dem Irak:

1. Subsidiärer Schutz für einen Iraker, der von britischen und US-Streitkräften ausgebildet wurde, wegen Rekrutierungsversuch und Bedrohung durch schiitische Milizen.

2. Der Betroffene kann im Irak nicht mit Schutz rechnen, da das gesamte Staatsgebiet bis auf die Kurdischen Autonomiegebiete von den schiitischen Milizen beherrscht wird.

3. Für arabischstäınmige Personen aus dem Irak ohne verwandtschaftliche Beziehungen in die Region Kurdistan-Irak besteht dort keine inländische Fluchtalternative.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, nichtstaatliche Verfolgung, Schiiten, Popular Mobilization Forces, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, willkürliche Gewalt, gefahrerhöhende Umstände, interne Fluchtalternative,
Normen: AsylG § 4,
Auszüge:

[...]

2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf subsidiären Schutz gern. § 4 Abs. 1 AsylG, da er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. [...]

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger stichhaltig dargelegt, dass ihm bei seiner Rückkehr ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger noch mit staatlicher Verfolgung wegen seines unerlaubten Entfernens vom Dienst rechnen muss, denn ein unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kann auch gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 2 und 3 AsylG von Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Der Kläger hat detailliert und plausibel davon berichtet, dass schiitische Milizen versucht haben ihn für ihre Seite anzuwerben, da er von den britischen und amerikanischen Streitkräften an der Waffe ausgebildet wurde. Es wurden auch Drohungen gegen ihn ausgesprochen. Zwar konnte er sich durch Hinhalten und Verstecken bei Verwandten zunächst dem entziehen, wurde aber schließlich an einem Kontrollpunkt erkannt und wurde misshandelt. Dies könnte bei einer Rückkehr nach Bagdad jederzeit wieder passieren. Der Kläger muss nach Ansicht des Gerichts daher mit einem ernsthaften Schaden bis hin zu seiner Tötung rechnen.

Die seit dem Zusammenbruch der regulären irakischen Armee ab 2014 unter dem Dachverband der "Popular Mobilization Forces (PMF)" zusammengeschlossenen schiitischen Milizen stellen eine Organisation dar, die den Staat Irak mit Ausnahme der autonomen kurdischen Gebiete beherrscht. Formal gehören sie zwar zum Komitee der Volksmobilisierung, das dem Ministerpräsidenten Al-Abadi untersteht, jedoch hat das von dem Politiker Badr dominierte Innenministerium maßgeblichen Einfluss (vgl. Länderinformationsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.08.2017, Seiten 73 und 78, Erkenntnisquellen Irak). Die Milizen werden wiederum vom Iran finanziert, bewaffnet und ausgebildet und bilden somit einen "Staat im Staat".

Insbesondere in Bagdad üben die Milizen erhebliche Macht aus, vgl. hierzu Informationsblatt BFA, Seite 84:

"Die PMF-Milizen, die ursprünglich entstanden sind, um den IS zu bekämpfen - andere gab es allerdings auch schon vor dem IS -, verrichten nun in den Stadtvierteln von Bagdad Polizeiarbeit. Dadurch konkurrieren sie mit der regulären Polizei, missachten die Gesetze und verhalten sich oft eher wie mafiöse Gruppen. Im September 2016 kam es im Zafaraniyah- Viertel sogar zu einem Kampf zwischen schiitischen Milizen und der örtlichen Polizei. Die Milizen erschweren zunehmend die Arbeit der lokalen Polizeikräfte. Führungskräfte der Polizei sind gezwungen, mit den führenden Vertretern der Milizen, die in ihren Stadtvierteln operieren, zu kooperieren, gesetzt den Fall die Viertel befänden sich überhaupt unter Polizeikontrolle." Daher kann der Kläger auch nicht mit Schutz i.S.v. § 4 Abs. 3, § 3d Asy1G rechnen.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter infolge einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13, 16). [...]

Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit. Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus. Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen liegen zwar derzeit in der Heimatregion des Klägers, der Stadt Bagdad, bewaffnete Auseinandersetzungen vor, diese erreichen aber nicht einen so hohen Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Februar 2017).

In der Person des Klägers liegen jedoch gefahrerhöhende Umstände vor, da er aufgrund seiner polizeilichen und militärischen Vorkenntnisse mit einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Milizen rechnen muss, was ihn wiederum zum bevorzugten Ziel gegnerischer Milizen machen würde.

Es besteht kein interner Schutz nach § 4 Abs. 3, § 3e AsylG. Es gibt für den Kläger keinen Teil seines Herkunftslandes, in dem keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und in den er sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Zum einen beherrschen die Milizen bis auf die autonomen Regionen Kurdistans nahezu alle Teile des Iraks, zum anderen, unterstellt es gibt noch Regionen in denen die Macht der Milizen nur gering ausgeprägt ist oder zumindest der Kläger sicherer ist, weil er dort nicht bekannt ist, ist der Kläger wohl aufgrund seiner körperlichen Gebrechen noch auf die Unterstützung von Verwandten angewiesen, die alle in Bagdad wohnen.

Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen ist die Region Kurdistan-Irak für arabischstämmige Iraker ohne verwandtschaftliche Beziehungen in die Region Kurdistan-Irak keine inländische Fluchtalternative, da die Flüchtlingslager extrem überfüllt sind, bereits humanitäre Notsituationen im Entstehen sind und die Verantwortlichen der Region Kurdistan-Irak mittlerweile nur noch Kurden oder Araber mit einem kurdischen Bürgern in die Provinzen lassen (vgl. insbesondere: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 02.02.2017; UNHCR, UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14.11.2016; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Irak, 08.04.2016). [...]