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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - V ZB 55/17 - asyl.net: M25783
https://www.asyl.net/rsdb/M25783
Leitsatz:

Für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, ist es unerheblich, ob aufgrund des aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Asylantrag, Abschiebungsandrohung,
Normen: AsylG § 14 Abs. 3 S. 1, AsylG § 14 Abs. 3 S. 3, AsylG § 55,
Auszüge:

[...]

1. Da sich der Betroffene in Sicherungshaft gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG befand, stand sein Asylantrag vom 26. September 2016 der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste die Entlassung aus der Haft auch nicht deshalb erfolgen, weil das Asylverfahren bis zum 3. Oktober 2016 voraussichtlich nicht beendet werden konnte. Die Haft darf nämlich auch dann aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier - naheliegt, dass die Entscheidung über den Asylantrag aufgrund der Kürze der verbleibenden Haftzeit nicht mehr vor dem Ende der bislang angeordneten Haft, aber gleichwohl innerhalb von vier Wochen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG) ergehen wird; es steht der Behörde frei, zunächst noch abzuwarten, ob sie aufgrund des Asylverfahrens eine Verlängerung der Haft herbeiführen muss.

2. Ferner ist es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die - wie hier - unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, unerheblich, ob aufgrund eines aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss. Da § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG gerade verhindern soll, dass der Ausländer wegen der mit dem Asylantrag verbundenen Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) entlassen werden muss (BT-Drucks. 13/4948, S. 10 f.; vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 20), stehen auch etwaige verwaltungsrechtliche Folgewirkungen der Aufenthaltsgestattung für sich genommen der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 14 AsylG Rn. 24). [...]