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Zitieren als:
BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R - asyl.net: M25685
https://www.asyl.net/rsdb/M25685
Leitsatz:

Ermessensleistungen trotz Leistungsausschluss:

1. Die nicht freizügigkeits- oder aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerin hatte im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf ALG II, da sie dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. unterlag, dem weder EU-Recht noch das EFA noch das GG entgegenstehen.

2. Aufgrund ihrer fehlenden Freizügigkeits- und Aufenthaltsberechtigung unterlag die Klägerin auch dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII a.F. Der Betroffenen sind jedoch Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu gewähren, da das Ermessen des Sozialhilfeträgers bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert ist (unter Bezug auf BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - asyl.net: M23659, Asylmagazin 6/2016).

3. Der Anwendbarkeit des SGB XII steht § 21 S. 1 SGB XII nicht entgegen, wonach SGB-II-Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten, da Personen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten, bei Hilfebedürftigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht schlechterdings vom Zugang zu existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen werden können.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Unionsbürger, Arbeitssuche, Sozialleistungen, ALG II, SGB XII, Existenzminimum, Menschenwürde, menschenwürdiges Existenzminimum, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, Europäisches Fürsorgeabkommen,
Normen: SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2, SGG § 75 Abs. 5, SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, SGB XII § 21 S. 1, SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1, SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, SGB II § 5 Abs. 2 S. 1, SGB XII § 23, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1a,
Auszüge:

[...]

11 Die zulässige Sprungrevision ist teils unbegründet, teils begründet (§ 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das SG zwar die Klage gegen den Beklagten abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Jedoch ist die Klage nicht insgesamt abzuweisen, sondern es ist als anderer leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG die Beigeladene als Sozialhilfeträger zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. [...]

16 5. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Alg II, wie das SG zu Recht entschieden hat. Sie erfüllte nach dem damals geltenden und hier anwendbaren Recht (dazu 6.) zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF (dazu 7.), unterlag jedoch dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF (dazu 8.). Diesem Leistungsausschluss stehen weder EURecht (dazu 9.) noch das EFA (dazu 10.) oder das GG (dazu 11.) entgegen.

17 Doch sind der Klägerin von der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Der Anwendbarkeit des SGB XII auf sie steht § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen (dazu 12.). Zwar unterlag die Klägerin nach dem damals geltenden und hier anwendbaren Recht dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF und dieser ist mit dem EU-Recht und dem EFA vereinbar (dazu 13.), doch schließt dies nicht Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aus (dazu 14.). Aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sind der Klägerin Leistungen zu gewähren (dazu 15.). [...]

19 7. Die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF erfüllte die 1979 geborene Klägerin in der streitigen Zeit nach den Feststellungen des SG (§ 163 SGG). [...]

21 8. Die Klägerin war indes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. [...]

27 9. Mit EU-Recht ist dieser Leistungsausschluss vereinbar, wie sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 11.11.2014 (C-333/13 - Dano, NJW 2015, 145) und vom 15.9.2015 (C-67/14 - Alimanovic, NJW 2016, 555) ergibt (vgl. auch EuGH vom 25.2.2016 - C-299/14 - Garcia-Nieto, NJW 2016, 1145; zur Kritik an dieser Rechtsprechung des EuGH vgl. Wallrabenstein, JZ 2016, 109, und Wallrabenstein, ZESAR 2016, 349, der sich der Senat nicht anschließt).

28 10. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA steht dem Leistungsausschluss der Klägerin als bulgarischer Staatsangehörige nicht entgegen, denn das EFA ist schon nach seinem persönlichen Anwendungsbereich nicht einschlägig, weil Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist (BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 RdNr. 30).

29 11. Auch Verfassungsrecht steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF nicht entgegen.

30 Dieser ist vorliegend schon deshalb mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, weil der Klägerin existenzsichernde Leistungen durch die Beigeladene nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu gewähren sind. Aufgrund dieses Zugangs zu existenzsichernden Leistungen scheidet eine Vorlage des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus.

31 An der Nichtvorlage dieses Leistungsausschlusses ist auch in Kenntnis der hieran geübten Kritik festzuhalten (vgl. zu dieser Pattar, SGb 2016, 665, 671 f). Da gesetzlich der Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII für die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF erfassten Personen grundsätzlich eröffnet ist, weil sie im SGB XII aufgrund dessen vom SGB II abweichender normativer Struktur nicht von allen Leistungen ausgeschlossen sind (dazu sogleich), kann sich der Senat angesichts der strukturellen Gleichwertigkeit der Existenzsicherungssysteme nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG in einer verfassungsrechtlichen Perspektive und ungeachtet deren unterschiedlicher gesetzlicher Ausgestaltung im Einzelnen (vgl. dazu BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr. 50; BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 17/14 R - BSGE 119, 164 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 73, RdNr. 18 ff; vgl. auch BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr. 1, RdNr. 47, wonach aus Art. 3 Abs. 1 GG keine weiteren Maßstäbe folgen) die Überzeugung von einer Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF nicht bilden. Eine isolierte Betrachtung nur dieses Leistungsausschlusses wird dem gesetzlichen System existenzsichernder Leistungen nicht gerecht, das insgesamt der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu dienen bestimmt ist.

32 12. Der Anwendbarkeit des SGB XII auf die Klägerin steht § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen. [...]

33 [...] Im Sinne der Abgrenzungsregelung des § 21 Satz 1 SGB XII, die nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern mit § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II korrespondiert, sind nach dem SGB II "als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt" grundsätzlich die Personen nicht, die auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Diese Personen können Leistungen nach dem SGB XII erhalten, wenn sie nicht auch durch das SGB XII von Leistungen ausgeschlossen sind (wie zB durch § 22 SGB XII, der § 7 Abs. 5 und 6 SGB II entspricht, oder durch § 23 Abs. 2 SGB XII, der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II entspricht).

34 An diesem Verständnis des § 21 Satz 1 SGB XII ist auch in Kenntnis der hieran geübten Kritik festzuhalten (vgl. Bernsdorff, NVwZ 2016, 633, 634 f; Greiner/Kock, NZS 2017, 201, 206; jeweils ohne Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 47). [...]

36 Gegen dieses Verständnis der Abgrenzungsregelung in § 21 Satz 1 SGB XII spricht nicht, dass in den Gesetzesmaterialien abweichende Regelungsvorstellungen zum Ausdruck gelangt sind. Denn soweit § 21 SGB XII ausweislich der Materialien noch aus dem Jahr 2003 durch die

Anknüpfung an die Eigenschaft als Erwerbsfähige oder deren Angehörige nach dem SGB II eine eindeutige Abgrenzung leisten sollte (vgl. insbesondere die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 5.9.2003, BT-Drucks. 15/1514 S 57; vgl. auch BT-Drucks. 16/688 S 13 vom 15.2.2006), ist diese allein auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit abstellende Abgrenzung der existenzsichernden Leistungssysteme in den gesetzlichen Abgrenzungsregelungen des SGB II und des SGB XII so schon in deren Ursprungsfassungen nicht verwirklicht worden. [...]

37 Die Systemabgrenzung zwischen den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist auch durch die Rechtsprechung des BSG nach und nach ausdifferenziert worden, ohne hierbei allein an die Erwerbsfähigkeit als Differenzierungsmerkmal anzuknüpfen (vgl. nur zu § 7 Abs. 1 Satz 2 ff. SGB II: BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 21; BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 41; zu § 7 Abs. 4 SGB II: BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 60/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 5; BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R - juris; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 24; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 30; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - BSGE 117, 303 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 42; BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 45; zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII: BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5).

38 Diese Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung findet in der maßgeblich auf ältere Gesetzesmaterialien Bezug nehmenden Kritik am aufgezeigten Verständnis des BSG keine genügende Beachtung. [...]

39 Eine Bestätigung des hier dargelegten Verständnisses des § 21 Satz 1 SGB XII ist zuletzt den Neuregelungen durch das Gesetz vom 22.12.2016 (BGBl I 3155) zu entnehmen, denn durch dieses sind weder § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II noch § 21 Satz 1 SGB XII geändert, indes im SGB XII Leistungsansprüche für die grundsätzlich von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausgeschlossenen Personen geregelt worden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 ff., Abs. 3a SGB XII und BT-Drucks 18/10211 S 2 und 11). Damit ist vom Gesetzgeber anerkannt, was Ergebnis der Systemabgrenzung nach dem Verständnis des BSG ist: Eine Personengruppe, die sich tatsächlich in Deutschland aufhält, kann bei Hilfebedürftigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht schlechterdings vom Zugang zu gesetzlichen existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen werden - ungeachtet deren Ausgestaltung im Einzelnen.

40 13. Die Klägerin unterlag im SGB XII dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF. [...]

43 b) Auch dieser Ausschluss vom Anspruch auf Sozialhilfe ist mit dem EU-Recht vereinbar; hier gilt nichts anderes wie zum Leistungsausschluss im SGB II. [...]

44 14. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF führt indes nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.

45 § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF beinhaltet, wie schon dem Wortlaut entnommen werden kann, nur einen Ausschluss von einem Anspruch auf Sozialhilfe i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nicht aber von im Wege des Ermessens zu leistender Sozialhilfe, wie sie § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vorsieht. [...]

46 Hieran ist in Kenntnis der an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik festzuhalten (vgl. Bernsdorff, NVwZ 2016, 633, 635; Thym, NZS 2016, 441, 444, in seiner Besprechung - nur - von BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43). Hierfür spricht bereits der unterschiedliche Sprachgebrauch innerhalb des § 23 SGB XII. Während nach § 23 Abs. 2 SGB XII Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten, haben die von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF erfassten Ausländer keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Anhaltspunkte dafür, diesen Wortlautunterschied nicht beim Wort zu nehmen, lassen sich § 23 SGB XII in der hier anzuwendenden Fassung nicht entnehmen. Die von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF erfassten Ausländer sind danach nicht schlechterdings vom Erhalt von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen, sondern nur vom Anspruch auf Sozialhilfe. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII regelt indes keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern im Wege des Ermessens zu leistende Sozialhilfe.

47 Diesen unterschiedlichen Sprachgebrauch des § 23 SGB XII, den § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF nicht kennt und der für den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII die normative Grundlage bildet, hat der Gesetzgeber erst durch das Gesetz vom 22.12.2016 aufgegeben, denn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erhalten seither die von dieser Ausschlussregelung erfassten Ausländer keine Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Erst hierdurch sind die Wortlaute der Ausschlussregelungen in § 23 Abs. 2 und 3 SGB XII angeglichen worden.

48 Dieser Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF steht trotz entsprechender Kritik an ihr Rechtsprechung des BVerwG noch zu § 120 BSHG nicht entgegen (zur Bezugnahme auf diese Rspr vgl. BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43, RdNr. 51 f.; auf diese Bezugnahme des 4. Senats indes nur noch hinweisend, ohne sie aufzugreifen, BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 RdNr. 41). Denn diese Auslegung folgt nicht, was die Kritik übersieht (Bernsdorff, NVwZ 2016, 633, 635), aus Rechtsprechung des BVerwG zu § 120 BSHG in einer bestimmten normativen Struktur dieser Regelung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das aufgezeigte Verständnis des systematischen Verhältnisses von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF zu § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB XII, das den Zugang zu den Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt, eröffnet, wird getragen und ist angezeigt vielmehr in einer verfassungsrechtlichen Perspektive durch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland, gegen den ausländerbehördliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet wird (so BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 RdNr. 41 mit Hinweisen auf die Rspr des BVerfG). Mit diesem Grundrecht wäre ein durch den Wortlaut des § 23 SGB XII in der hier anzuwendenden Fassung nicht vorgegebener vollständiger Ausschluss vom Zugang zu jeglichen existenzsichernden Leistungen für die von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF erfassten Personen sowohl im SGB II als auch im SGB XII nicht zu vereinbaren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Perspektive auch bereits F. Kirchhof, NZS 2015, 1, 4). Einen solchen Ausschluss sieht - ungeachtet der Ausgestaltung der Ansprüche im Detail, über die hier nicht zu entscheiden ist - auch nicht das auf die Rechtsprechung des BSG reagierende Gesetz vom 22.12.2016 vor. [...]

50 Schließlich steht dem aufgezeigten Verständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF zu § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB XII nicht entgegen, dass es den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII als Ermessensleistungen eröffnet. Selbst wenn aus der Rechtsprechung des BVerfG der Schluss zu ziehen sein sollte, dass ausschließlich Ansprüche auf gesetzlich gebundene Leistungen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums genügen könnten (so Pattar, SGb 2016, 665, 671), die hier anzuwendende Fassung des § 23 SGB XII aufgrund ihrer normativen Struktur aber nur den Zugang zu Ermessensleistungen ermöglicht, verpflichtete dies den Senat nicht zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG. Denn auf die Differenz von Ansprüchen auf gesetzlich gebundene existenzsichernde Leistungen zu Ansprüchen auf pflichtgemäße, ermessensfehlerfreie Entscheidung über existenzsichernde Ermessensleistungen käme es nicht entscheidungserheblich an, weil der Klägerin im Wege der Ermessenreduzierung auf Null existenzsichernde Leistungen so zu gewähren sind, wie sie den gebundenen Leistungsansprüchen entsprechen (dazu sogleich).

51 Anders als es im Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH nach Art. 267 AEUV möglich ist, lässt es das Vorlageverfahren zum BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG allein unter den engen Voraussetzungen der Überzeugung der erkennenden Richter von der Verfassungswidrigkeit und der Entscheidungserheblichkeit zu, verfassungsrechtliche Auslegungsfragen zur Klärung zu bringen (bloße Fragen formuliert Bernsdorff, NVwZ 2016, 633, 636 ff.). Kann - wie hier - einer grundrechtlichen Rechtsposition durch Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts seitens der Fachgerichtsbarkeit Geltung verschafft werden, scheidet eine Vorlage an das BVerfG aus. Diese Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts durch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG ist nicht die Einräumung eines richterrechtlichen Sozialhilfeanspruchs ohne Beachtung des Gesetzesrechts (so die Kritik bei Greiner/Kock, NZS 2017, 201, 205 f).

52 15. Auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beigeladene auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im streitigen Zeitraum. Dabei ist das Ermessen der Beigeladenen dem Grunde und der Höhe nach auf Null reduziert, weil sich der Aufenthalt der Klägerin nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland so verfestigt hat, dass die Erbringung existenzsichernder Leistungen nur im Einzelfall nach Ermessen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt.

53 Die typisierende Annahme einer Aufenthaltsverfestigung von EU-Ausländern nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde faktisch geduldet wird, hat als normative Anknüpfungspunkte § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII aF und § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU, die sich auf die Arbeitsuche und die hieraus folgende Freizügigkeitsberechtigung für sechs Monate beziehen (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43, RdNr. 53 ff; BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 RdNr. 44 ff.). Hieran ist festzuhalten, denn es ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu erkennen, dass für die Gruppe der generell freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländer an andere, längere Aufenthaltszeiten in vergleichbarer Weise sachgerecht normativ angeknüpft werden könnte (aA Thym, NZS 2016, 441, 444 f., im Rahmen einer europarechtlichen Perspektive und unter Betonung einer Privatisierung der Unionsbürgerfreiheit). [...]