Kein Anspruch auf Dublin-Familienzusammenführung innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist:
1. Der Eilrechtsschutzantrag des in Deutschland als Flüchtling anerkannten Antragstellers und seiner in Griechenland befindlichen Ehefrau und ihrer vier Kinder ist mangels Anordnungsanspruch abzulehnen.
2. Weder der Dublin-III-VO, noch einer anderen Rechtsgrundlage ist ein Anspruch auf Familienzusammenführung vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO zu entnehmen (ausdrücklich entgegen VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 L 4438/17.WI - asyl.net: M25517, Asylmagazin 10-11/2017).
3. Der zur Aufnahme verpflichtete Mitgliedstaat (hier Deutschland) hat nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Betroffenen lediglich aufzunehmen, während der ersuchende Mitgliedstaat (hier Griechenland) nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-VO für die Überstellung selbst zuständig ist. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den subjektiven Rechten aus den Fristen der Dublin-III-VO kann daher lediglich das Recht auf Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem fristversäumenden Mitgliedstaat (hier Griechenland) hergeleitet werden.
4. Art. 9 Dublin-III-VO, der den Nachzug zu Schutzberechtigten regelt, vermittelt keinen Anspruch auf Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist.
5. Dem Schutz der Familie kann durch Zuständigkeitsübernahme aus humanitären Gründen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO hinreichend Rechnung getragen werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
9 Entgegen der im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbadens vom 15. September 2017 (a.a.O.) ausgeführten Rechtsauffassung vermag das zur Entscheidung berufende Gericht weder den Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-Durchführungsverordnung, noch einer anderen – nationalen oder europarechtlichen – Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Überstellung der Familienangehörigen innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zu entnehmen.
10 Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO beschränkt die Pflicht des zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaates ausdrücklich darauf, die Person (in seinem Hoheitsgebiet) aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Während die Überstellung selbst gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich in den Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates fällt, der sich mit dem zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat lediglich abstimmt.
11 Diese eindeutige Abgrenzung der Verantwortungssphären lässt sich weder unter Hinweis auf die zur Auslegung heranzuziehende Erwägungsgründe der Verordnung noch im Hinblick auf die zur Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung ins Gegenteil verkehren. So trifft die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichts zu den subjektiven Rechten, die die Fristen der Dublin III-VO den Antragstellern vermitteln, auch gerade den umgekehrten Fall, dass aus dem fristbedingten Zuständigkeitsübergang ein subjektiven Recht auf Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem die Frist versäumenden Mitgliedstaat hergeleitet wird. Ein Anspruch auf fristgerechte Überstellung ist der Rechtsprechung des EuGH weder ausdrücklich, noch von ihrem Sinngehalt her zu entnehmen. So wird dem Rechtsgedanken der effektiven Wirksamkeit gerade durch das subjektive Recht auf Durchführung des Asylverfahrens nach Fristablauf Rechnung getragen.
12 Auch im Hinblick auf höherrangiges Recht, das dem Schutz von Ehe und Familie sowie dem Kindeswohl der minderjährigen Kinder dient, ist ein gegen die Antragsgegnerin gerichteter Anspruch auf das Hinwirken einer Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist im Wege der Rechtsfortbildung nicht erforderlich.
13 So gebietet der Schutz von Ehe und Familie und das Kindeswohl zwar im Einklang mit Art. 9 Dublin III-VO grundsätzlich die Zusammenführung der Familie als Regelfall zu normieren. Es lässt sich dem jedoch kein pauschaler Anspruch darauf entnehmen, dass die Zusammenführung innerhalb der Überstellungfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von den Mitgliedstaaten herbeizuführen ist. Vielmehr bietet Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO hinreichend Möglichkeit, dem Schutz von Ehe und Familie auch nach Ablauf der Überstellungsfrist im Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen. [...]