VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2017 - 23 L 836.17 A - asyl.net: M25667
https://www.asyl.net/rsdb/M25667
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung zur Ermöglichung der Dublin-Familienzusammenführung innerhalb der Überstellungsfrist:

1. Das BAMF wird verpflichtet, die Dublin-Überstellung der Ehefrau und des Kindes eines in Deutschland als Flüchtling anerkannten Mannes aus Griechenland vor Ablauf der Überstellungsfrist (am folgenden Tag) zu ermöglichen.

2. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit wird zur Begründung der Anordnung in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO (Absehen von Entscheidungsgründen) auf die Ausführungen in der Antragsschrift verwiesen.

3. Die Überstellung zur Familienzusammenführung muss rechtzeitig vor Ablauf der Überstellungsfrist erfolgen, um den Verlust der subjektiven Rechte der Betroffenen auf Nachzug zu Schutzberechtigten aus Art. 9 Dublin-III-VO zu verhindern. Neben der Antwort Deutschlands auf das griechische Aufnahmegesuch ist hierfür zusätzlich eine Mitteilung des BAMF, dass die Betroffenen zeitnah überstellt werden können, erforderlich.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Familiennachzug, einstweilige Anordnung, Übernahmeersuchen, Überstellungsfrist, Überstellung, Beschränkung, Deckelung, Verlangsamung, Verwaltungspraxis, vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, subjektives Recht, Drittschutz, drittschützend, Kindeswohl, Achtung des Familienlebens, Kontingent, Kontingentierung, Familieneinheit, Flüchtlingsanerkennung, Griechenland,
Normen: VO 604/2013 Art. 29, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VwGO § 123 Abs. 3, VwGO § 117 Abs. 5, VO 604/2013 Art. 22, VO 604/2013 Art. 9,
Auszüge:

[...]

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für den Erlass der sich aus dem Tenor ergebenden begehrten einstweiligen Anordnung mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.

Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit wird zur Begründung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Antragsschrift verwiesen. Diesen überzeugenden Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, obwohl sie durch das Gericht mehrfach unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert und darauf hingewiesen wurde, dass am morgigen Tag die Frist des§ 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO abläuft, innerhalb derer die sich noch in Griechenland aufhaltenden Antragsteller zu 2.) und 3.) ins Bundesgebiet zu überstellen sind, wo sich der Antragsteller zu 1.), ihr Ehemann und Vater als anerkannter Flüchtling aufhält, dass bei einer Überschreitung der Frist die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 2.) und 3.) gemäß § 29 Abs . 2 Dublin III-VO auf Griechenland übergeht, und dass es, um den dadurch ggf. dauerhaft eintretenden Verlust der subjektiven und damit schutzwürdigen Rechte der Antragsteller aus Art. 9 Dublin III-VO zu verhindern, nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen nicht nur der - hier bereits ergangenen - Antwort des Bundesamtes auf das Aufnahmegesuch der griechischen Behörden i.S.d. Art. 22 Dublin III-VO bedarf, sondern - einer Absprache zwischen den Behörden der Antragsgegnerin und Griechenlands entsprechend - zusätzlich einer weiteren, individuellen Mitteilung des Bundesamtes, dass die Betroffenen zeitnah überstellt werden können. [...]