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Zitieren als:
, Entscheidung vom 09.11.2017 - - asyl.net: M25643
https://www.asyl.net/rsdb/M25643
Leitsatz:

Bundesagentur für Arbeit: Beendigung der Berufsförderung für afghanische Asylsuchende

1. Die im Juli 2017 vom Bundesarbeitsministerium auch für Asylsuchende aus Afghanistan geöffneten Hilfen für die Integration in den Arbeitsmarkt (vgl. Asylmagazin 7–8/2017, S. 309 und asyl.net, Meldung vom 17.7.2017) werden bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Eine Verlängerung der Förderbedingungen ist nicht zu erwarten.

2. Berufsbezogene Deutschkurse nach § 45a AufenthG (Deutschsprachförderverordnung DeuFöV) können 2018 noch begonnen werden, wenn bis Ende 2017 eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wird.

3. Asylsuchende aus Afghanistan können nur noch bis Ende 2017 in ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen eintreten. Vermittlungsunterstützende Arbeitsförderung ist für afghanische Asylsuchende ab Anfang 2018 erst wieder möglich, wenn ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt ist; die Ausnahmeregelung des § 131 SGB III findet dann keine Anwendung mehr.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Integrationsmaßnahme, Afghanistan, Berufsförderung, Sprachkurse, Deutschsprachförderverordnung, Deutschkurse, Sprache, Beihilfe, Ausbildungsförderung, BAB, Ausbildungsbeihilfe, Bildungsmaßnahmen, Erlass, Bleibeperspektive,
Normen: AufenthG § 44, AufenthG § 44 Abs. 4, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, AufenthG § 45a, SGB III § 131 SGB
Auszüge:

[...]

Im Hinblick auf das bevorstehende Auslaufen der zugrunde liegenden Regelung haben den Geschäftsbereich Führungsunterstützung zahlreiche Anfragen von Regionaldirektionen erreicht, ob mit einer Verlängerung dieser Regelung zu rechnen ist. Derzeit ist keine Verlängerung der Förderbedingungen für diesen Personenkreises zu erwarten.

Beim Zugang der afghanischen Asylbewerber/innen zu Berufssprachkursen nach der DeuFöV bis 31.12.2017 wird auf den Zeitpunkt des Ausstellens der Teilnahmeberechtigung abgestellt. Wenn die AA/JC bis Ende des Jahres 2017 eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt haben, so ist es unschädlich, wenn der Berufssprachkurs erst 2018 begonnen wird. Das Erlöschen der Teilnahmeberechtigung ist in § 6 DeuFöV geregelt: Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat.

Ab 01.01.2018 kann eine Teilnahmeberechtigung nur noch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) erfüllt sind (u.a. Asylberechtigung oder Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). [...]