LG Göttingen

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Zitieren als:
LG Göttingen, Beschluss vom 28.09.2017 - 2 Qs 65/17 - asyl.net: M25573
https://www.asyl.net/rsdb/M25573
Leitsatz:

Beiordnung einer Pflichtverteidigerin wegen schwieriger Rechtslage:

1. Bei einer Anklage wegen falscher Angaben zur Identität bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist die Frage, ob die Aufenthaltsgestattung auch als Aufenthaltstitel gilt, eine schwierige Rechtsfrage, die nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin erfordert.

2. Zwar verneint die Rechtsprechung diese Frage (zitiert: LG Aschaffenburg, Urteil vom 08.08.2013 - 3 Ns 103 Js 5189/12 - asyl.net: M21061; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2014 - 3 Ss 6/14 - asyl.net: M21635), doch vertritt die Staatsanwaltschaft eine davon abweichende Meinung, weshalb die Pflichtverteidigung geboten ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Pflichtverteidigung, Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, Täuschung über Identität, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltstitel, Beiordnung, Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, schwierige Rechtslage, schwierige Rechtsfrage,
Normen: StPO § 140 Abs. 2, StGB § 271, AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2, AsylG § 55, AsylG § 63,
Auszüge:

[...]

Nach Auffassung der Kammer ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers im vorliegenden Einzelfall wegen der Schwierigkeit der Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO und aus Gründen des fairen Verfahrens geboten. [...]

Im vorliegenden Fall geht es neben der wohl zu verneinenden Frage, ob eine Strafbarkeit gem. § 271 StGB in Betracht käme (vgl. BGH, Beschluss vom 02. September 2009 - 5 StR 266/09 -, BGHSt 54, 140-147, Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 2 Ss 99/13 -, Rn. 14, jeweils juris) um die Auslegung eines Begriffs aus dem Nebenstrafrecht, nämlich "Aufenthaltstitel" gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Ob der Begriff "Aufenthaltstitel" auch eine Aufenthaltsgestattung gem. §§ 55, 63 AsylVerfG erfasst, beurteilt die Kammer im vorliegenden Einzelfall als rechtlich schwierig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint die Auslegung dieses Begriffs zwar insofern eindeutig zu sein: "Unrichtige Angaben eines Asylbewerbers gegenüber der Ausländerbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung waren unter der Geltung des Ausländergesetzes strafrechtlich nicht erfasst (vgl. BGH NJW 1997, 333). Hieran hat sich nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert. Die asylrechtliche Aufenthaltsgestaltung ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer Strafandrohung für das Erschleichen der Asylanerkennung sowohl im Asylverfahrensgesetz als auch im Ausländerrecht abgesehen." (KG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2008 - (4) 1 Ss 284/08 (222/08) -, Rn. 6; ebenso LG Aschaffenburg, Urteil vom 08. August 2013 - 3 Ns 103 Js 5189/12 -, Rn. 16 f.; vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 Ss 6/14 -, Rn. 6, 7, jeweils juris).

Da Staatsanwaltschaft und Gericht im vorliegenden Fall aufgrund des Strafbefehlsantrags und -erlasses aber offensichtlich eine hiervon abweichende Auffassung vertreten, erscheinen der Kammer die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO im vorliegenden Einzelfall erfüllt und sie hält deshalb die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für geboten. [...]