VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 03.02.2017 - 5 A 620/16 As SN - asyl.net: M25563
https://www.asyl.net/rsdb/M25563
Leitsatz:

Ablehnung der Klage als offensichtlich unbegründet:

Auch wenn Homosexualität in Ghana gesellschaftlich geächtet und homosexuelle Handlungen nicht legal sind, gibt es doch Bestrebungen, die Lage nicht heterosexueller Menschen zu verbessern, so dass zumindest der unbegründete Verdacht der Homosexualität nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ghana, homosexuell, Strafbarkeit, Diskriminierung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 c, AsylG § 3 e, AsylG § 29 a
Auszüge:

[...]

Im Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 12. Februar 2016 (Seite 13) heißt es: "Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor durch breite Gesellschaftskreise und Religionsgemeinschaften geächtet. Ex-Präsident John Evans Atta Mills erklärte Anfang November 2011, dass Homosexualität nicht legalisiert würde, weil dies mit ghanaischen Wertevorstellungen unvereinbar sei. Trotz fortbestehender Illegalität existiert eine Community von Personen, die nicht heterosexuell orientiert sind. Ebenso gibt es erste NGOs, die Rechte Homosexueller vorsichtig vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der CHRAJ, des National Research Center (NRC) oder von Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Der Begriff "LGBTI", (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals) der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. ..."

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass Homosexualität in Ghana nach wie vor gesellschaftlich geächtet und nicht legal ist. Zugleich gibt es aber zunehmend Bestrebungen zur Entkriminalisierung der Homosexualität und es existiert eine versteckte Community von homosexuellen Personen, die ihre Neigungen heimlich ausleben können. Der Kläger muss daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit strafrechtlicher Verfolgung oder Übergriffen rechnen, zumal er ja selber gar nicht homosexuell sei.

Außerdem hätte der Kläger in einer anderen Gegend Ghanas Schutz finden können, § 3e AsylG. [...]