Innenministerium Niedersachsen zur Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge
Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt vor, wenn der Bedarf einschließlich Krankenversicherungsschutz zu wenigstens 51 % ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden kann. Eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt vor, wenn etwa 75–80 % des Bedarfs gesichert ist. Die Ausländerbehörde ist nicht verpflichtet, das BAMF um Mitteilung zu bitten, ob die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Überwiegende Lebensunterhaltssicherung:
In Anlehnung an § 104 a Abs. 5 AufenthG, der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem 31.12.2009 als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG u.a. dann vorsah, wenn der Lebensunterhalt bis dahin überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert war und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, kann eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung dann angenommen werden, wenn das Einkommen aus eigenen Mitteln insgesamt überwiegt (AVwV Nr. 104a.5.3).
Der Lebensunterhalt gilt danach dann als überwiegend gesichert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu wenigstens 51 % ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden kann.
Weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung:
Eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen aus eigenen Mitteln deutlich mehr als die Hälfte des Bedarfs deckt, der Lebensunterhalt ggfs. aber noch nicht vollständig ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.
Eine herausragende Integration, die sich durch eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung und das Beherrschen der deutschen Sprache zeigt, soll durch § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausdrücklich honoriert und in diesen Fällen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, ist an die "weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung" danach ein wesentlich strengerer Maßstab als bei der "überwiegenden Lebensunterhaltssicherung" anzulegen; der Gesetzgeber fordert in diesen Fällen ein deutliches "Mehr" als bei der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "weit überwiegend" lässt sich dabei nicht mit einer genauen prozentualen Vorgabe hinterlegen, sondern ist unter Berücksichtigung des konkreten Lebenssachverhalts und der o.g. Gesetzesintention auszulegen. Als Anhaltspunkt kann ein Richtwert von 75 – 80 % des errechneten Bedarfs herangezogen werden.
Im Rahmen der o.g. Prüfung ist grds. darauf zu achten, dass die Fähigkeit zur Bestreitung des überwiegenden/ weit überwiegenden Lebensunterhalts nicht nur vorübergehend sein darf (s. auch AVwV Nr. 2.3.3 i.V.m. § 9.2.1.2). [...]