BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - asyl.net: M25504
https://www.asyl.net/rsdb/M25504
Leitsatz:

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK:

1. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG und somit zu einem Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann.

2. Das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG und die damit verbundene Ausweisungsentscheidung sind geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, in dem sämtliche Ausweisungs- und Bleibeinteressen angemessen zu berücksichtigen sind. Auch bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und der hierdurch indizierten Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts ist eine individuelle Prüfung geboten, ob die Ausweisung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unverhältnismäßig ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, PKK, Asylberechtigung, Asylberechtigter, Flüchtlingsanerkennung, Erlöschen, Ausweisungsinteresse, Blelibeinteresse, Abschiebung, Flüchtling, Erlöschen, nationale Sicherheit, Terrorismus, terroristische Vereinigung, Unterstützung, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Normen: AufenthG § 53, AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4, AsylG § 72 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3, ARB 1/80 Art. 6, RL 2011/95/EU Art. 21, RL 2011/95/EU 24
Auszüge:

[...]

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt. [...]

b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Dies gilt sowohl für die Qualifizierung der PKK als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung (aa) als auch für die Qualifizierung der Handlungen des Klägers als relevante individuelle Unterstützungshandlungen (bb). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (cc).

aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifizierung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. [...]

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er nur an nicht verbotenen Veranstaltungen teilgenommen habe und stets für nicht verbotene Vereine tätig gewesen sei, folgt hieraus nichts anderes, da § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Verbot der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung nicht voraussetzt. Vielmehr erfasst die Vorschrift schon die Vorfeldunterstützung des Terrorismus, ohne dass diese bereits mit einer solchen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbunden sein muss, die ein versammlungs- bzw. vereinsrechtliches Einschreiten rechtfertigt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein konkreter Terrorismusbezug in der Weise, dass von den Unterstützungshandlungen eine konkrete aktuelle Gefährdung der inneren Sicherheit ausgeht, nicht erforderlich. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht vielmehr die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht, aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 126>). [...]

cc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert hat (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 131> und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17). Das "erkennbare Abstandnehmen" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren im Sinne der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 33). [...]

bb) Das Berufungsgericht hat allerdings die Feststellung, dass die Asylberechtigung des Klägers und seine Rechtsstellung als Flüchtling nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG aufgrund der Annahme eines türkischen Nationalpasses erloschen ist, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen. [...]

Ob die Annahme des türkischen Reisepasses seitens des Klägers den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG/AsylG erfüllt, lässt sich daher ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu dem damit verbundenen Zweck und den Einzelumständen nicht beurteilen. [...]

Da das Berufungsgericht die dem Kläger zur Last fallenden Unterstützungshandlungen nicht abschließend aufgeklärt hat, lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass weitere Tatsachenfeststellungen zu einem anderen Ergebnis führen. Schon deshalb kann der Senat auch nicht unabhängig von der Frage des Fortbestehens der Asylberechtigung zugunsten oder zulasten des Klägers in der Sache entscheiden, sondern bedarf es in jedem Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.

Da das neue Ausweisungsrecht für die Fälle des § 54 AufenthG keine Ist- oder Regelausweisung vorsieht, bedarf es auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wie hier das von dem Berufungsgericht zu Recht angenommene Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentliche Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Für eine einzelfallbezogene, förmliche "Typenkorrektur" in der Weise, dass das den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein "nur" schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, ist angesichts der gesetzlichen Systematik kein Raum; hierfür besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch kein Bedarf. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist danach für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können. [...]