OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 LB 186/17 - asyl.net: M25482
https://www.asyl.net/rsdb/M25482
Leitsatz:

Eine Syrerin, die bereits über subsidiären Schutz verfügt, kann nicht mit der pauschalen Erklärung zusätzlich Flüchtlingsschutz beanspruchen, sie unterfalle als alleinstehende Frau einem Risikoprofil im Sinne der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung November 2015).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Syrien, alleinstehende Frauen, Flüchtlingseigenschaft, Flüchtlingsanerkennung, soziale Gruppe, Aufstockungsklage, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

30 Die grundlegenden Fallfragen hat der Senat bereits mit Urteil vom 27. Juni 2017 (- 2 LB 91/17 -, juris) entschieden.

31 Soweit er darin mit folgenden Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis Stellung genommen hat

32 "a. Allerdings scheitert sein Begehren nicht schon an einem etwaig mangelnden Rechtsschutzinteresse. Gegenstand des Rechtsstreits ist die begehrte "Aufstockung" des Schutzstatus vom gewährten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) auf Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG). Diese beiden Statusvarianten, die zusammen die Bandbreite möglichen "internationalen Schutzes" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausmachen, unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen im Gegensatz zu früher nicht mehr so signifikant (vgl. im Detail zu den verbliebenen Statusunterschieden: Ellerbrok/Hartmann, NVwZ 2017, 522, 526; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. § 5 C Rnr. 31 ff). Sie ergänzen sich gegenseitig insoweit, als der Flüchtlingsstatus individuelle Verfolgung, der subsidiäre Schutzstatus hingegen andere drohende ernsthafte Schäden zur Voraussetzung hat, wie sie z.B. aus einer Bürgerkriegssituation resultieren können. Die Anwendungsbereiche der fraglichen Regelungen haben unter diesen Umständen eine gemeinsame Schnittmenge, überlappen sich also; der subsidiäre Schutz ist hiernach nicht als geringwertige Schutzstufe gegenüber einer "Teilmenge" von Personen mit Flüchtlingsstatus ausgeprägt, sondern steht gleichrangig neben dem Flüchtlingsstatus. Die verbreitete, möglicherweise schon durch die Benennung geförderte Auffassung, subsidiärer Schutz sei eine "mindere" Schutzform, geht deshalb fehl. Gleichwohl führen die nach wie vor bestehenden Unterschiede (z.B. in der zeitlichen Befristung des Aufenthaltsrechts, § 26 Abs. 1 AufenthG, in den Vorgaben einerseits für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG, andererseits für den Familiennachzug, § 104 Abs. 13 AufenthG, in der Frage nach den Voraussetzungen eines Widerrufs der Rechtsstellung, dazu näher Ellerbrok/Hartmann, aaO. unter IV; vgl. auch die zumindest teilweise noch unterschiedlichen Formulierungen in Art. 24, 25 und 29 der RL 2011/95/EU bzw. in Art. 26, 27 und 34 des Entwurfs einer die Richtlinie ersetzenden Anerkennungsverordnung, abgedruckt in BR-DRS 499/16) zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses an der Aufstockungsklage."

33 stellt sich die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses in Fällen der vorliegenden Art noch verschärft. In einer Vielzahl von hier anhängigen Verfahren hat die Klägerseite unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim 27. Februar 2017 (A 11 S 485/17 -, juris) jeweils geltend gemacht, die jeweilige Klägerin könne bereits als alleinstehende Frau Flüchtlingsschutz für sich beanspruchen. Die regelmäßig nur pauschal und stichwortartige Geltendmachung des "Alleinstehens" wirft dann allerdings die Frage auf, welche noch nachzugsberechtigten Familienangehörigen in Syrien verblieben sind, für deren Nachzug die gewünschte Statusänderung benötigt würde. Ohne eine entsprechende Darlegung entfällt der gewichtigste Unterschied zwischen subsidiärem und Flüchtlingsschutz, der für eine Aufstockung sprechen könnte. Die verbleibenden Statusunterschiede wären insbesondere dann nur noch marginal, wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bereits erfolgt ist. Mit anderen Worten verfügt eine Klägerin angesichts einer nur pauschalen Behauptung, alleinstehend zu sein, regelmäßig bereits über einen auskömmlichen Schutzstatus; warum dann noch der Klageweg beschritten und die Ressourcen der Justiz in Anspruch genommen werden, ist unter solchen Umständen aus praktischer Sicht nicht nachvollziehbar.

34 Ob dies zu einer Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses führen kann, kann aber offen bleiben, weil die Klägerin - wie nachfolgend auszuführen ist - tatsächlich nicht alleinstehend ist. [...]

81 Weder die inzwischen veröffentlichte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2017 (- 3 A 3040/16.A -, juris Rdnr. 48) noch die neueren Urteile des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 22. August 2017 (- 2 A 263/17 -, juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 9. August 2017 (- A 11 S 710/17 -, juris) vertreten in dem hier interessierenden Zusammenhang eine andere Auffassung als der Senat.

82 Soweit in der Literatur entgegen der Senatsauffassung (vgl. Urt. v. 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, Rdnr. 39) die Meinung vertreten wird, es hätte sich in jüngst vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Fällen eine Umkehr der Beweislast angeboten ("Im Zweifel zu Gunsten des Geflüchteten"), jedenfalls aber eine stärkere Berücksichtigung der typischen Beweisnot der Geflüchteten sowie der humanitären Zielsetzungen des Flüchtlingsrechts (so Putzer, NVwZ 2017, 1176 unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Urt. v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 -), gibt dies dem unzutreffenden Eindruck Vorschub, bei Abweisung der Aufstockungsklage müssten die Betroffenen in ihr Heimatland zurückkehren, während sie tatsächlich über einen bereits auskömmlichen Schutzstatus verfügen, und verliert im Übrigen die anerkannten beweisrechtlichen Rechtsgrundlagen aus den Augen. [...]

88 Zunächst ist die Klägerin tatsächlich keine alleinstehende Frau. Offenbar geht sie von der unzutreffenden Annahme aus, maßgeblich für diese Eigenschaft sei ihre derzeitige reale Situation im Gastland, wo sie tatsächlich nur mit ihrem Kind zusammenlebt. Nach Sinn und Zweck der Äußerung des UNHCR ist indes darauf abzustellen, wie sich die Familienverhältnisse bei - hypothetischer - Rückkehr (ihrer selbst und von Familienangehörigen in vergleichbarer Lage) in das Heimatland darstellten. In den Akten des Bundesamtes ist der Familienstand der Klägerin verschiedentlich mit "verheiratet" vermerkt. Bei der Anhörung vom 4. Oktober 2016 hat sie auf die Frage, ob noch Verwandte im Heimatland lebten, angegeben: "Bruder, Ehemann, Sohn, Tochter". Unter das Risikoprofil fällt sie mithin nicht.

89 Darüber hinaus kann aus den genannten UNHCR-Erwägungen die von der Klägerin gewünschte Folgerung auch bei Unterstellung von "Alleinstehen" nicht gezogen werden. Soweit in einer Vielzahl anhängiger Verfahren insoweit auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim 27. Februar 2017 (- A 11 S 485/17 -, juris) Bezug genommen wird, verhält sich dieser nur zu zulassungsrechtlichen Fragen. Es heißt dort:

90 "Ausgehend hiervon ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage,

91 "ob die Klägerin wegen ihrer Stellung als alleinstehende Frau des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 1 AsylG bedarf"

92 nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von seiner - mit der Grundsatzrüge insoweit an sich durchgreifend angegriffenen - Auffassung entschieden, dass bei der Klägerin individuelle gefahrerhöhende Umstände hinzuträten. Es ist nämlich auf der Grundlage der Auffassung des UNHCR in dessen "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic" zu dem Ergebnis gelangt, dass Frauen, insbesondere ohne Schutz durch Männer, gefährdet seien. Die Klägerin gehöre als Frau einer der vom UNHCR ausdrücklich benannten besonders gefährdeten sozialen Gruppe an. Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen nur unzureichend auseinander, indem sie darstellt, dass sie diese Frage verneint und behauptet, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht geeignet seien, um die angenommene Notwendigkeit "eines politischen Schutzes" zu belegen. Dieses Zulassungsvorbringen ist jedenfalls deswegen vor dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG unzureichend, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Auffassung des UNHCR stützt, diese trotz mangelnder Bindungswirkung regelmäßig in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -, InfAuslR 2008, 263 sowie etwa Art. 10 Abs. 3 lit b) Richtlinie 2013/32 vom 26. Juni 2013 und Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/95 vom 13. Dezember 2011) und die Beklagte außer der Aussage, dass sie die Tatsachenfrage anders bewerte und die Argumentation des Verwaltungsgerichts sie nicht überzeuge, nichts dafür aufzeigt, weshalb es zur Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfrage einer Berufungsentscheidung bedürfte."

93 Eine inhaltliche Position des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ergibt sich hieraus nicht.

94 Die dort angeführten UNHCR-Erwägungen selbst sind von einer gewissen begrifflichen Unschärfe geprägt, wenn es dort (im englischen Originaltext) unter Randnummer 38 heißt: "in need of international protection in the sense of the 1951 Convention". Der Begriff der "international protection" findet sich in der Genfer Konvention selbst nicht. Was gemeint ist, ergibt sich aus den Randnummern 36 und 37:

95 "36 … UNHCR considers that most Syrians seeking international protection are likely to fulfil the requirements of the refugee definition contained in Article 1A(2) of the 1951 Convention, since they will have a well-founded fear of persecution linked to one of the Convention grounds. For many civilians who have fled Syria, the nexus to a 1951 Convention ground will lie in the direct or indirect, real or perceived association with one of the parties to the conflict. In order for an individual to meet the refugee criteria there is no requirement of having been individually targeted in the sense of having been “singled out” for persecution, or being at risk thereof. Syrians and habitual residents of Syria who have fled may, for example, be at risk of persecution for reason of an imputed political opinion on the basis of their perceived association with a particular party to the conflict, because of their religion, their ethnicity, or because control over the neighbourhood or village where they used to live was exercised by a particular party to the conflict. In this regard, UNHCR welcomes the increased granting of refugee status to asylum-seekers from Syria by EU Member States in 2014 and 2015, in comparison to 2013, when most EU Member States predominantly granted subsidiary protection to Syrians.

96 37. In exceptional cases in which the 1951 Convention inclusion criteria may not be met, consideration needs to be given to broader refugee criteria elaborated in regional refugee instruments, or other forms of international protection, including subsidiary protection, or protection from refoulement derived from universal or regional human rights norms,166 or based on national legislative standards.”

97 Gemeint ist also nicht der weitere Begriff des Internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sondern Flüchtlingsschutz im engeren Sinne, dessen Flankierung durch subsidiären Schutz der UNHCR nur ergänzend erwähnt, wobei er im folgenden seine "Risikoprofile" der Sache nach allerdings ohne Rücksicht auf einen politischen Verfolgungszusammenhang allein auf reale Gefährdungen stützt.

98 Bei diesem unpräzisen Begriffsverständnis leiden die genannten UNHCR-Erwägungen indes an nicht hinnehmbaren methodischen Mängeln, die ihre "Berücksichtigung" in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zitierten Sinne nicht einschränkungslos zulassen. Sollten sie das Erfordernis von Flüchtlingsschutz indizieren können, müssten die Risikoprofile im einfachrechtlichen Sinne des § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung von Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen voraussetzen. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere der Unterpunkt "Frauen", hier mit der Qualifizierung "Frauen ohne Schutz durch Männer", hat auch bei Einbeziehung der unter Randnummer 18 angeführten Erwägungen nicht a priori einen Verfolgungsbezug, sondern beschreibt die typischen Gefahren einer Bürgerkriegssituation; ihm ist deshalb mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Genüge getan.

99 Auch im Übrigen genügt das undifferenzierte Aneinanderreihen unterschiedlichster Risikosituationen nicht einmal ansatzweise den methodischen Anforderungen, die an eine Handreichung für die Beurteilung zu stellen sind, ob gerade eine politische Verfolgung anzunehmen ist (kritisch auch OVG Münster, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rdnrn. 58 f, und Urt. v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rdnrn. 71 f).

100 Zwar mögen die Risikoprofile als Orientierungshilfe für das Drohen "ernsthaften Schadens" im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG herangezogen werden, auch dies aber nur unter Beachtung der jeweiligen Begründungen für die einzelnen Risikoprofile und deren Inbezugsetzung zur individuellen Situation der Schutzsuchenden. Das gilt namentlich für eine Zuschreibung politischer Verfolgung allein aufgrund einer bestimmten Religionszugehörigkeit, weil damit Opfer und Täter des Bürgerkriegs gleichermaßen erfasst würden und die Täter unter den Ankömmlingen bei den Anhörungen durch das Bundesamt kaum als solche identifiziert werden können (vgl. jüngst: "Schlächter von Tabka", SPIEGEL 36/17, S. 31). Auch unabhängig hiervon vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb eine bestimmte Religionszugehörigkeit Aussagekraft haben soll, wenn der Betreffende aus einer Region stammt, in der gerade diese Religion eine dominante Rolle spielt. [...]