OVG Mecklenburg-Vorpommern

Merkliste
Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.03.2017 - 2 M 238/16 - asyl.net: M25467
https://www.asyl.net/rsdb/M25467
Leitsatz:

1. Art. 6 Abs. 1 1.Spiegelstrich ARB 1/80 gewährleistet nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Der freiwillige Wechsel vor Erreichung der zweiten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führt daher zum Verlust der bereits erworbenen Rechtsposition.

2. Das spätere Anknüpfen an eine bereits über ein Jahr bestehende Beschäftigungszeit erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80, wenn diese zwischendurch aufgegeben wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Assoziationsrecht, Assoziationsberechtigte, türkische Staatsangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Diskriminierungsverbot,
Normen: ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich,
Auszüge:

[...]

7 [...] Die zunächst aufgrund der einjährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erworbenen Rechte aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sind mit dem Wechsel des Arbeitgebers nach Ablauf des ersten Jahres und vor Erreichen der zweiten Verfestigungstufe des Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verloren gegangen. Die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich beginnt neu zu laufen (vgl. hierzu insgesamt: Hailbronner, Ausländerrecht Bd. V, ARB 1/80 Art. 6 Rdn. 5; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Art. 6 ARB 1/80 Rdn. 51, 54).

8 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller aus dem Umstand seiner seit dem 21.12.2015 erneut bei seinem ersten Arbeitgeber bestehenden Beschäftigung keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 herleiten kann. Die Regelung verlangt, dass eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" ausgeübt wird. Dies setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht umstrittenen Aufenthaltsrechts voraus (Bergmann/Dienelt, a.a.O. Art. 6 ARB 1/80 Rdn. 39 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Infolge der Scheidung der Ehe des Antragstellers mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.02.2014 ist das bis dahin bestehende Aufenthaltsrecht des Antragstellers als Ehegatte einer EU-Bürgerin erloschen. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Er konnte daher zum Zeitpunkt des Beginn seiner Beschäftigung am 21.12.2015 keine Rechte aus den Regelungen des Art. 6 ARB 1/80 erneut begründen. [...]