EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C-544/15 Fahimian gg. Deutschland (Asylmagazin 10-11/2017, S. 412 ff.) - asyl.net: M25460
https://www.asyl.net/rsdb/M25460
Leitsatz:

Kein Visum zu Studienzwecken bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit:

1. Die deutschen Behörden können ein Visum zu Studienzwecken ablehnen, wenn die betroffene Person eine - auch nur potentielle - Bedrohung für die öffentliche Sicherheit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Bst. d Studierenden-Richtlinie darstellt.

2. Bei der Prüfung der Bedrohung haben die Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum, müssen ihre Entscheidung aber ausreichend begründen und auf eine hinreichend gesicherte tatsächlichen Grundlage stellen. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung offenkundiger Fehler beschränkt.

3. Im vorliegenden Fall einer Promotionsstudentin mit Hochschulabschluss einer Universität, die im militärischen Bereich mit der iranischen Regierung kooperiert und daher restriktiven Maßnahmen der EU unterliegt, kann das Visum zu Studienzwecken verweigert werden, wenn die Befürchtung besteht, dass Forschungserkenntnisse später zu Zwecken verwendet werden könnten, die der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufen.

(Leitsätze der Redaktion; Entscheidung erging auf Vorlage des VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2015 - 19 K 355.13 V - asyl.net: M23452)

Schlagwörter: Studium, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Visum, Vorabentscheidungsverfahren, Promotion, Promotionsstudium, besonderes öffentliches Interesse, öffentliche Belange, öffentliches Interesse, Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Iran, Embargo, IT-Sicherheit, Informationstechnologie, Menschenrechtsverletzung, Studentenrichtlinie, Studierendenrichtlinie, Sanktion, Sanktionen, Sharif University of Technology, Technologische Universität Sharif, SUT, Informatik, Zulassung, Bedrohung, Beurteilungsspielraum, öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung,
Normen: AEUV Art. 267 Abs. 2, RL 2004/114/EG Art. 6 Abs. 1 Bst. d, AEUV Art. 267, RL 2004/114/EG Art. 6, VO 267/2012 Art. 23 Abs. 2 Bst. d, AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 16 Abs. 1, RL 2004/114/EG Art. 12, RL 2004/114/EG Art. 6, RL 2004/114/EG Art. 7, RL 2004/114/EG Art. 18 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

29 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden, wenn ein Drittstaatsangehöriger bei ihnen ein Visum zur Absolvierung eines Studiums beantragt, bei der Feststellung, ob der Betreffende eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift darstellt, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, und ob diese Behörden die Erteilung des beantragten Visums unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verweigern dürfen. [...]

31 Erstens ist in Bezug auf die allgemeine Systematik der Richtlinie 2004/114 festzustellen, dass gemäß ihrem Art. 5 ein Drittstaatsangehöriger nach dieser Richtlinie nur dann in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die allgemeinen Bedingungen gemäß Art. 6 und, falls er die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, die besonderen Bedingungen nach Art. 7 der Richtlinie erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 23).

32 Insbesondere prüfen die Mitgliedstaaten, ob gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 – bei Auslegung dieser Vorschrift im Licht des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie – Gründe vorliegen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt. Solche Gründe können die Ablehnung der Zulassung eines solchen Drittstaatsangehörigen rechtfertigen (Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 24). [...]

36 Somit kann ein Mitgliedstaat nicht über die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 vorgesehenen Bedingungen hinaus zusätzliche Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken einführen, ohne dass dies den Zielen der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 30).

37 Dagegen wird den zuständigen nationalen Behörden von der Richtlinie 2004/114 ein Beurteilungsspielraum zuerkannt, soweit es um die Frage geht, ob die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 33).

38 In der Richtlinie 2004/114 ist der Begriff "öffentliche Sicherheit" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d, auf den im Ausgangsverfahren die Nichterteilung des Visums gestützt wird, nicht definiert.

39 Der Gerichtshof hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff "öffentliche Sicherheit", sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst. Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden (vgl. u.a. Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 43 und 44, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 66).

40 Zur Voraussetzung der Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ist festzustellen, dass anders als etwa bei Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 7, und Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28), wonach bei einer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit getroffenen Maßnahme ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein darf und dieses Verhalten eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche" Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss (vgl. u. a. Urteile vom 22. Mai 2012, I., C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 84, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40), aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund hervorgeht, dass die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen abgelehnt werden kann, wenn die für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständigen nationalen Behörden aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine – auch nur "potenzielle" – Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Bei dieser Beurteilung können daher außer dem persönlichen Verhalten des Antragstellers auch andere Kriterien berücksichtigt werden, die etwa seinen beruflichen Werdegang betreffen.

41 Die Beurteilung der individuellen Situation des Visumantragstellers kann mit komplexen Bewertungen verbunden sein, die sich u. a. auf eine Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie auf die Bedrohung beziehen, die möglicherweise mit der Zulassung des Antragstellers zu Studienzwecken in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, weil die Gefahr besteht, dass die von diesem Antragsteller während seines Studiums erworbenen Fähigkeiten später in seinem Herkunftsland zu die öffentliche Sicherheit beeinträchtigenden Zwecken eingesetzt werden können. Solche Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Antragstellers beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 56 und 57).

42 Unter diesen Umständen verfügen die zuständigen nationalen Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 genannten Gründe, nämlich eine Bedrohung u.a. für die öffentliche Sicherheit, der Zulassung des Drittstaatsangehörigen entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 60).

43 Für die Feststellung, ob der Visumantragsteller eine – auch nur potenzielle – Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt, müssen die nationalen Behörden eine Gesamtbetrachtung aller seine Situation kennzeichnenden Umstände vornehmen. [...]

46 Da die zuständigen nationalen Behörden bei der Beurteilung des Sachverhalts über einen weiten Spielraum verfügen, ist die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung auf die Prüfung offenkundiger Fehler beschränkt. Außerdem muss sich die Kontrolle insbesondere auf die Wahrung der Verfahrensgarantien beziehen, der eine grundlegende Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 60 und 61, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u.a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 69), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2004/114 die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 69). Zum letztgenannten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/114 die Nichtzulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken auf "besonderen Gründen" beruhen muss.

47 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht im Zusammenhang mit der Klage von Frau Fahimian gegen die Entscheidung der deutschen Behörden, ihr das von ihr beantragte Visum zu Studienzwecken nicht zu erteilen, alle ihre Situation kennzeichnenden Umstände zu berücksichtigen.

48 Von besonderer Bedeutung ist dabei im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114, dass Frau Fahimian einen Hochschulabschluss der SUT besitzt, dass diese Universität in die in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen war und bleibt und dass die von Frau Fahimian im Rahmen ihrer Promotion in Deutschland geplante Forschungstätigkeit den sensiblen Bereich der IT-Sicherheit betrifft. [...]

50 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden, bei denen ein Drittstaatsangehöriger ein Visum zu Studienzwecken beantragt, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, wenn sie anhand aller die Situation des Drittstaatsangehörigen kennzeichnenden relevanten Umstände prüfen, ob er eine – auch nur potenzielle – Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt. Diese Bestimmung ist außerdem dahin auszulegen, dass sie die zuständigen nationalen Behörden nicht daran hindert, einem Drittstaatsangehörigen, der einen Hochschulabschluss einer Universität besitzt, die wegen ihres umfangreichen Engagements gegenüber der iranischen Regierung in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, und der in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem für die öffentliche Sicherheit sensiblen Bereich forschen möchte, die Zulassung in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu Studienzwecken zu verweigern, wenn die Behörden aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen Anlass zu der Befürchtung haben, dass die Kenntnisse, die der Betreffende bei seiner Forschung erwürbe, später zu Zwecken verwendet werden könnten, die der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufen. Es ist Sache des mit einer Klage gegen diese Entscheidung befassten nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden, das beantragte Visum nicht zu erteilen, auf einer ausreichenden Begründung und einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. [...]