Einstweilige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis während des Asylverfahrens nach § 61 Abs. 2 AsylG für die Ausbildung in einem Mangelberuf:
1. Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung während des Asylverfahrens sprechen insbesondere die Einstufung als Mangelberuf, die Dauer des Asylverfahrens sowie gute schulische und sprachliche Leistungen.
2. Die Jahresstatistik des Bundesamts zur Schutzquote bestimmter Herkunftsländer kann jedenfalls im Rahmen des Ermessens gem. § 61 Abs. 2 AsylG nicht letztverbindlich für eine Entscheidung des Einzelfalls sein.
3. Wurde eine von der Ausländerbehörde erlaubte Einstiegsqualifizierung absolviert, so sind im Rahmen des Ermessens gem. § 61 Abs. 2 AsylG Fernziele wie die Verhinderung einer Verfestigung des Aufenthalts durch Ausbildungsduldung und ggf. Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung außer Betracht zu lassen, da die erlaubte Einstiegsqualifizierung gerade den Grundstein für die Verfestigung gelegt hat.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
18 2. Auch ein Anordnungsanspruch, mithin: ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 61 Abs. 2 AsylG und/oder auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht.
19 a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylG sind erfüllt. Der Antragsteller ist seit 4. Juli 2013 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hält sich damit seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf. Die behördliche Ablehnung seines Asylantrags ändert daran nichts, da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (vgl. das anhängige Klageverfahren M 21 K 17.33455 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München). [...]
20 b) Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die vorläufige Sicherung des materiellen Hauptsacheanspruchs; dies kann auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sein. Damit ist irrelevant, dass § 61 Abs. 2 AsylG auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht und dass damit ein gebundener Anspruch grundsätzlich nicht besteht; eine Ermessensreduzierung auf Null ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gerade nicht notwendig, auch ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ausübung des Ermessens kann mit einer vorläufigen Regelung gesichert werden (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 50). [...]
23 Andererseits aber sprechen gute Gründe für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis: Zum einen wird die Beschäftigung des Antragstellers keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne § 61 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 39 Abs. 2 AufenthG zeitigen, wie sich aus der Stellungnahme der L. Gesellschaft vom 17. Juli 2017 ergibt: Danach könne der Bedarf an Lokführern derzeit vom Markt nicht gedeckt werden; dass der Ausbildungsplatz nur mehr bis zum 31. August 2017 freigehalten werden könne, steht dazu nicht zwangsläufig in Widerspruch.
24 Zum anderen lässt sich auch die im Bescheid noch festgestellte Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG – fehlende Mitwirkung im Asylverfahren – mit Blick auf die vorgelegte Geburtsurkunde nicht mehr ohne Weiteres annehmen, wie auch § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zeigt (vgl. zur Geburtsurkunde OVG Hamburg, B.v. 29.9.2014 – 2 So 76/14 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 11.1.2017 – A 4 K 2343/16 – juris). [...] Wenn in der Antragserwiderung vom 7. August 2017 darauf hingewiesen wird, dass die Echtheit der Geburtsurkunde nicht abschließend habe überprüft werden können, so ist das kein durchgreifendes Argument, da das bei entsprechenden Ermittlungen möglich (gewesen) wäre.
25 Weiter ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit langem im Asylverfahren befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1990 – 1 B 14/90 – juris), dass er eine qualifizierte Berufsausbildung – eine qualifizierte Berufsausbildung setzt im Anschluss an § 6 Abs. 1 BeschV voraus, dass es sich, wie vorliegend, um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt und dass die Berufsausbildung mindestens zwei Jahre dauert (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2016, § 60a AufenthG, Rn. 288.3) – anstrebt und über die Anrechnung teilweise schon "verwirklicht" hat, dass er nach mehreren der Ausländerbehörde vorgelegten Schulzeugnissen bereits über gute Sprachkenntnisse verfügt und sich durch (Intensiv-) Deutschkurse weiter fortbildet (siehe aber auch unten, Ziff. 3 des Beschlusses) und dass er nach Angaben seiner Arbeitgeberin (und den vorgelegten Nachweisen) im Rahmen seiner bisherigen Ausbildungsabschnitte gute Leistungen erbracht hat, dem Ausbildungsstand des ersten Lehrjahres deutlich voraus ist und sich stets lern- und integrationswillig gezeigt hat. Auch der Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Zeugnis vom 24. Juli 2015, Bl. 229 d. BA) streitet für den Antragsteller.
26 Die Frage, ob der Jahresstatistik des Bundesamts zur Bleibeperspektive des Antragstellers überhaupt ein Aussagewert für das vorliegende Verfahren zu entnehmen ist, ist aus mehreren Gründen zweifelhaft; ihre Klärung im Übrigen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. [...]
29 Vorab ist klarzustellen, dass eine derartige Statistik nicht letztverbindlich für eine Entscheidung des Einzelfalls sein kann; dies zeigt sich schlicht daran, dass der Antragsgegner eine geringe Bleibeperspektive bei einer hypothetischen Behandlung von 100 Einzelfällen sierra-leonischer Antragsteller – gerundet – acht dieser Einzelfälle zu Unrecht entgegenhalten würde.
30 Weiter zeigt die Formulierung des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, dass nur eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gewertet werden soll; für den umgekehrten Fall eines noch nicht verbeschiedenen Asylgesuchs eines Antragstellers mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit findet sich keine Regelung. [...]
32 Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Gründe gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen sollten. Etwaige Fernziele wie die Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG (sog. 3+2-Regelung) sind bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ("Parallelverfahren", vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris) außer Betracht zu lassen – und verbieten sich nach Ansicht des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden bereits deshalb, weil gerade die von der Ausländerbehörde erlaubte Einstiegsqualifizierung (Bl. 103 und 114 d. BA) den "Grundstein" für eine derartige Verfestigung gelegt hat. [...]