EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-225/16 Niederlande gg. Ouhrami - asyl.net: M25410
https://www.asyl.net/rsdb/M25410
Leitsatz:

Einreisesperre beginnt bei Verlassen der EU:

Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ist dahin auslegen, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten darf, ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem die betroffene Person das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten verlassen hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Rückführungsrichtlinie, Rückkehrrichtlinie, Einreiseverbot, unerlaubter Aufenthalt, Frist, Einreisesperre, Geltungsdauer, Ouhrami, Vorabentscheidungsverfahren, Strafverfahren, Befristung, Fristbeginn,
Normen: RL 2008/115/EG Art. 11, RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 6, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 4, RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 3, RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 6, RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 3, RL 2008/115/EG Art. 12 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art. 3 Abs. 3, RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 6, RL 2008/115/EG Art. 8,
Auszüge:

[...]

33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verbots oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat, oder von irgendeinem anderen Zeitpunkt an zu berechnen ist. [...]

37 Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. [...]

40 Auch wenn die Richtlinie 2008/115 nicht ausdrücklich den Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Dauer des Einreiseverbots zu berechnen ist, ergibt sich doch aus dem genannten Ziel, und allgemeiner aus dem Zweck dieser Richtlinie, der darin besteht, gemeinsame Normen und Verfahren festzulegen, um die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger unter Achtung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, sowie aus dem Fehlen jeglicher Verweisung auf das mitgliedstaatliche Recht, dass die Bestimmung dieses Zeitpunkts – entgegen den Ausführungen der dänischen Regierung – nicht in das Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats gestellt sein kann. [...]

43 Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115 definiert den Begriff "Einreiseverbot" als "die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht". Diese letztgenannte Entscheidung ist in Art. 3 Nr. 4 dieser Richtlinie definiert als "die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird".

44 Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

45 Dem Wortlaut dieser Bestimmungen und der Verwendung des Begriffs "Einreiseverbot" ist zu entnehmen, dass ein solches Verbot die Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner "Rückkehr", wie sie in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Das Wirksamwerden eines solchen Verbots setzt also voraus, dass der Betroffene vorher dieses Hoheitsgebiet verlassen hat.

46 Diese Feststellung wird durch die Systematik der Richtlinie 2008/115 bestätigt.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils und insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund, Art. 6 Abs. 1 und 6, Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ergibt, dass die Richtlinie klar zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer möglichen Abschiebungsverfügung auf der einen Seite und einem Einreiseverbot auf der anderen Seite unterscheidet. [...]

49 Daraus folgt, dass bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise oder der Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung und folglich der tatsächlichen Rückreise des Betroffenen in sein Herkunftsland, in ein Transitland oder in ein anderes Drittland im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 sein illegaler Aufenthalt unter die Rückkehrentscheidung und nicht das Einreiseverbot fällt, das erst ab diesem Moment wirksam wird und dem Betroffenen verbietet, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner Rückkehr erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen.

50 Damit ergibt sich, auch wenn Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, doch klar aus der Systematik dieser Richtlinie, dass sich beide Entscheidungen unterscheiden, denn die erste zieht die Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Aufenthalts, während die zweite einen möglichen späteren Aufenthalt betrifft, der für rechtswidrig erklärt wird. [...]

52 Dieses Ziel des Art. 11 der Richtlinie 2008/115 und der oben in Rn. 40 genannte allgemeine Zweck der Richtlinie wären gefährdet, wenn die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, der Rückkehrverpflichtung nachzukommen und im Rahmen eines Abschiebeverfahrens zu kooperieren, es ihm ermöglichen würde, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen, was der Fall wäre, wenn der Geltungszeitraum eines solchen Verbots während eines solchen Verfahrens laufen und ablaufen könnte.

53 Aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2008/115 folgt damit, dass der Zeitraum des Einreiseverbots erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat, zu laufen beginnt. [...]

56 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Richtlinie 2008/115 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den ursprünglichen illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, es freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 dieser Richtlinie verhängt wurden. Jedoch hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit der Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 50, und vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 52 und 54). [...]

58 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat. [...]