VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 29.06.2017 - A 1 K 4946/16 - asyl.net: M25404
https://www.asyl.net/rsdb/M25404
Leitsatz:

Flüchtlingsannerkennung für jungen Mann aus Eritrea:

1. Personen im Alter, in dem sie in Eritrea üblicherweise zum Nationaldienst eingezogen werden und solchen, die kurz vor diesem Alter stehen, droht bei Entziehung von der Ableistung dieses Nationaldienstes eine Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen. Diese erfolgt, um eine unterstellte gegnerische politische Gesinnung zu bestrafen.

2. Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen entfällt nicht durch die Möglichkeit eines Schuldeingeständnis und der Ableistung einer Diasporasteuer, da die eritreischen Behörden ihre Praxis in Bezug auf Rückkehrende immer wieder und ohne formelle Rechtsbasis ändern.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Eritrea, Nationaldienst, Flüchtlingsanerkennung, Asylrelevanz, Politmalus, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, Strafverfolgung, Bestrafung, Haft, politische Verfolgung, Diasporasteuer, Rückkehrgefährdung,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 4, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3b Abs. 2,
Auszüge:

[...]

2. Das Gericht hat sich aufgrund der mündlichen Verhandlung von dem Vorliegen des folgenden Sachverhalts überzeugt: Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er wurde am … 1991 geboren. Er verließ Eritrea im Jahr 2009, hielt sich danach ca. 6 Jahre in Äthiopien auf und machte sich danach auf den Weg nach Europa. Der Kläger war, als er Eritrea verließ, entweder volljährig oder in einem Alter, in dem er zum "national service" herangezogen werden konnte. Der Kläger war noch nicht Mitglied des "national service". Die Behörden versuchten aber, ihn einzuziehen. Sie inhaftierten seine Mutter für drei Tage, um dieses Ziel zu erreichen.

3. Aufgrund dieses Sachverhalts droht dem Kläger aus individuellen Gründen bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst ("national service") in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren, wobei die Kammer vom Vorliegen eines Politmalus ausgeht, der die Bestrafung des Klägers als politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG qualifiziert. Davon geht auch das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) im Vereinigten Königreich in seiner Entscheidung "MST" und andere (Aktenzeichen CG [2016] UKUT 00443 (I-AC)) vom 20.06.2016 aus. In der Nummer 12 seiner "Country guidance" bringt es zum Ausdruck, dass in den Fällen, in denen ein reales Risiko für eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst oder dem "national service" besteht, es sehr wahrscheinlich ist, dass die Verfolgung auf einer unterstellten politischen Meinung beruht. [...]

Aufgrund der genannten Umstände droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Entziehung von der Ableistung des "national service" eine Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, die politisch motiviert ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dafür ausreicht, dass der Kläger beim Verlassen Eritreas ein Alter erreicht hatte, in dem Eritreer üblicherweise zum "national service" eingezogen werden. Dies ist das 18. Lebensjahr und teilweise auch früher, wenn man davon ausgeht, dass das in Sawa absolvierte 12. Schuljahr schon ein Teil des "national service" ist. Davon, dass auch schon Personen betroffen sind, die noch nicht eingezogen worden sind, geht auch das "Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)" im Vereinigten Königreich [geht] in seiner Entscheidung "MST" und andere (Aktenzeichen CG [2016] UKUT 00443 (IAC)) vom 20.06.2016 in der Nummer 7 seiner "country guidance" aus. Darin werden auch Personen als gefährdet eingestuft, die kurz vor dem üblichen Einziehungsalter stehen [...].

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es dem eritreischen Staat nicht nur darum geht, ein kriminelles Unrecht zu ahnden, das durch die Entziehung vom Nationaldienst begangen wird. Ihm geht es vielmehr auch darum eine dadurch gezeigte bzw. dem Kläger unterstellte politische Gesinnung zu bestrafen. Dies folgt aus der Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, Rn. 36, juris. Die Bestrafung erfolgt nicht in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren durch unabhängige Gerichte. Sie erfolgt in einem staatlichen Umfeld, in dem es zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommt und in dem Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 21.11.2016, Seite 5). Die Strafen werden von militärischen Vorgesetzten willkürlich und ohne geordnetes Verfahren verhängt.

Es geht nicht um eine schlichte Bestrafung oder Verfolgung des Klägers wegen der Entziehung vor dem Militärdienstes, ohne das Vorliegen des in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beschriebenen Konflikts, sondern um eine diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 und 4 AsylG. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entbindet einen Verfolgerstaat bei der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern nicht von der Einhaltung der aus § 3a Abs. 2 Nr. 3 und 4 AsylG abzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze.

4. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, "sein Verhältnis mit dem eritreischen Staat zu bereinigen", weil dadurch die beachtliche Wahrscheinlichkeit für seiner politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht entfällt. [...]

Für die "Bereinigung" des Verhältnisses ist es wohl zum einen erforderlich, einen sogenannten "letter of regret/apology" (Reueformular/Schuldeingeständnis, "Formular B4/4.2", vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15.08.2016 zu Eritrea: Rückkehr", Seite 2) zu unterschreiben. Darin erkennt der Unterzeichner an, eine Straftat (Nichterfüllung des Nationaldienstes) begangen zu haben und die Strafe dafür anzunehmen. Zum anderen setzt die Richtlinie voraus, dass rückkehrwillige Eritreer bei ihrer Auslandsvertretung die Diasporasteuer (2 % vom Einkommen) bezahlen. Für diese Praxis besteht aber keine formelle Grundlage. Sie bedeutet auch nicht, dass den Rückkehrern Amnestie gewährt wird. Zudem ist festzustellen, dass eritreische Behörden ihre Praxis bezüglich des Umgangs mit Rückkehrern immer wieder ändern, ohne die formelle Rechtsbasis zu ändern. [...]

Das "Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)" im Vereinigten Königreich geht in seiner Entscheidung "MST" und andere (Aktenzeichen CG [2016] UKUT 00443 (IAC)) vom 20.06.2016 (Rn. 431) davon aus, dass eine Person, die als Deserteur oder Wehrdienstentzieher angesehen wird, nicht in der Lage sein wird, die reale Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 oder 4 EMRK, die für Personen besteht, die das Einberufungsalter erreicht haben oder bald erreichen werden, dadurch zu vermeiden, dass sie schlicht dazu bereit ist, die Diasporasteuer zu bezahlen und den Reuebrief zu unterschreiben.

Aber auch wenn die Erlangung des Diasporastatus eine straffreie Rückkehr nach Eritrea ermöglichen sollte, ist festzustellen, dass dieser Status nach 3 Jahren wieder entfällt und es keine Erfahrungen darüber gibt, wie der eritreische Staat dann mit diesen Personen verfährt (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, Seite 43, 44). Zudem stammen die Angaben von straffrei nach Eritrea reisenden Personen überwiegend von solchen, die nur zu Urlaubszwecken oder vorübergehend nach Eritrea zurückgekehrt sind, nicht von Personen, die eine Rückkehr auf Dauer beabsichtigten (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, Seite 35). Auch in diesem Bericht wird auf die Gefahr hingewiesen, dass die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder und ohne formelle Rechtsbasis änderten und es früher (Seite 30) zu harscher und willkürlicher Bestrafung, darunter zeitlich unbegrenzter Incommunicado-Haft und Folter gekommen sei. [...]