VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 L 10105/17.TR - asyl.net: M25393
https://www.asyl.net/rsdb/M25393
Leitsatz:

Eilrechtsbeschluss: Bestätigung der qualifizierten Ablehnung des Asylantrags eines Yeziden aus dem Nordirak.

Die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" des Asylantrags eines Yeziden aus der Region Kurdistan im Nordirak ist rechtmäßig, da es in Flüchtlingslagern, in der Stadt Dohuk und in der Region Erbil für einen jungen yezidischen Mann zumutbar und möglich ist, seine Existenz zu sichern und daher eine inländische Fluchtalternative besteht. (sich anschließend an: VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - 3 A 4969/16 - asyl.net: M25447; VG München, Beschluss vom 22. Mai 2017 - M 4 S 17.31858; VG München, Urteil vom 16. Mai 2017 - M 4 K 16.35324).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Irak, Yeziden, interne Fluchtalternative, vorläufiger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt,
Normen: AsylG § 29a, AsylG § 30, VwGO § 80 Abs. 5, AsylG § 3e,
Auszüge:

[...]

Nach dem Lagebericht vom 7. Februar 2017 liegt die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesiden im Irak derzeit bei etwa 450 000 bis 500 000. Die Mehrzahl siedelte sich im Norden Iraks (Sindschar, Schehan, Provinz Dohuk) an. Für die Extremisten des sog. "IS" sind Jesiden "Ungläubige," die mit dem Tod bestraft werden können. Es kam auch in der Vergangenheit zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak. Außerdem gibt es in der Stadt Dohuk, nahe dem jesidischen Heiligtum Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben.

Für den Antragsteller besteht insofern eine zumutbare Möglichkeit, sich im Irak niederzulassen. Hinzu kommt, dass die Region Erbil von den Kämpfen in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen ist, wenn auch die Sicherheitslage dort durchaus weiterhin angespannt ist. Dem Antragsteller ist es daher möglich und zumutbar, sich gerade auch in der Region Erbil, in der er sich nach den eigenen Angaben schon einmal ohne wesentliche Beeinträchtigungen hat niederlassen können, zu begeben und dort als junger Mann seine Existenz zu sichern (vgl. zu alledem auch: VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - 3 A 4969/16 -; VG München, Beschluss vom 22. Mai 2017 - M 4 S 17.31858 -; VG München, Urteil vom 16. Mai 2017 - M 4 K 16.35324 -; jeweils m.w.N.; juris). All das gilt umso mehr, als derzeit eine Zurückdrängung des sog. "IS" festzustellen ist. [...]