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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 24.08.2017 - II 4-23d.01.04.11-1/04-05/001 - asyl.net: M25387
https://www.asyl.net/rsdb/M25387
Leitsatz:

Hessisches Innenministerium zur Umsetzung der Wohnsitzverpflichtung für Schutzberechtigte:

Die Verteilung von Schutzberechtigten innerhalb Hessens nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG ist vor allem für die Versorgung mit angemessenem Wohnraum notwendig. Hinweise zum Verfahren zur Verpflichtung der Wohnsitznahme. Die Verpflichtungsentscheidung ergeht durch Verwaltungsakt, Betroffene sind vorher anzuhören (dies kann schriftlich erfolgen). Härten, insbesondere bei besonders Schutzbedürftigen, sind zu vermeiden. Von der sogenannten Zuzugssperre nach § 12a Abs. 4 AufenthG wird kein Gebrauch gemacht.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Umverteilung, Wohnsitzverpflichtung, Wohnsitzregelung, Erlass, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Integration, internationaler Schutz,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 2, AufenthG § 12a Abs. 3, AufenthG § 12a Abs. 4
Auszüge:

[...]

Unter Beteiligung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist davon auszugehen, dass die Kriterien für eine nachhaltige Integration nach § 12a AufenthG in Hessen grundsätzlich erfüllbar sind.

Sprach- und Integrationskurse werden landesweit angeboten.

Auch Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sind in Hessen grundsätzlich landesweit gegeben. Hessen hat eine im bundesweiten Vergleich hohe Arbeitsplatzdichte.

Allerdings stehen die Kommunen bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum - vorzugsweise in einer regulären Wohnunterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft - zunehmend vor erheblichen Schwierigkeiten. Um eine weitere Verschärfung dieser Lage zu verhindern und eine Planbarkeit zu ermöglichen, ist eine gleichmäßige Verteilung der nach § 12a Abs. 1 AufenthG zu integrierenden Personen auf die Kommunen in Hessen notwendig. Die grundsätzlich freie Wohnortwahl birgt die erhebliche Gefahr eines Ungleichgewichts. Dies würde nicht nur die Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sondern auch die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum in den Ballungsräumen weiter verschärfen.

Mit der Verpflichtung zur Wohnsitzaufnahme nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG kann verhindert werden, dass Wohnraum, Sprachkurse, Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie weitere Integrationsangebote vor allem im ländlichen Raum ungenutzt bleiben und in anderen Räumen, vor allem in Ballungsgebieten, dagegen nicht ausreichen. Auch können dadurch Segregationsrisiken, insbesondere eine soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung von der Aufnahmegesellschaft, von vorneherein minimiert werden. [...]