OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 B 109/17 - asyl.net: M25334
https://www.asyl.net/rsdb/M25334
Leitsatz:

Keine Verlängerung einer nach § 25 Abs. 4a S. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, nachdem sich der Anfangsverdacht des Menschenhandels und der Zwangsprostitution nicht erhärtet hat und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG setzt voraus, dass die Betroffene nachweislich Opfer der in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftaten geworden ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Menschenhandel, humanitäre Gründe, Entwurzelung, Verlängerung, Erteilungsvoraussetzungen,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 4a S. 3,
Auszüge:

[...]

Die erstmalige Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG stellen ersichtlich eine Gesamtregelung dar. Grundsätzlich gilt, dass nach § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Dies schließt es zwar nicht aus, dass spezielle Verlängerungstatbestände hiervon zugunsten des Ausländers abweichen. Dass dies im Hinblick auf die Opfereigenschaft bei § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG der Fall ist, kann indes nicht angenommen werden.

Mit der Einfügung des § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG bezweckt der Bundesgesetzgeber eine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Lage der von Menschenhandel Betroffenen. Den Opfern soll eine sichere Perspektive für einen Daueraufenthalt für die Zeit nach Beendigung des Strafverfahrens ermöglicht werden, indem die Aufenthaltserlaubnis auch aus rein humanitären oder persönlichen Gründen verlängert werden soll (vgl. zu allem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4097, S. 41). Sind die Betreffenden nicht Opfer einer der in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftaten, besteht kein Grund, dass sie die Erleichterungen, die § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bietet, für sich in Anspruch nehmen. Dies ist nach dem Zweck der Vorschrift erkennbar nicht beabsichtigt. [...]