VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2017 - A 4 K 2935/14 - asyl.net: M25293
https://www.asyl.net/rsdb/M25293
Leitsatz:

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (sicherer Herkunftsstaat Mazedonien), weil die Möglichkeit der Flüchtlingsanerkennung wegen der vorgetragenen politischen Tätigkeit trotz offener Fragen nicht ausgeschlossen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, offensichtlich unbegründet, Mazedonien, sichere Herkunftsstaaten, politische Verfolgung, Hinweise,
Normen: AsylG § 29a Abs. 1, AsylG § 29a Abs. 2, AsylG § 29a, AsylG § 36, AsylG § 36 Abs. 1, AsylG § 36 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Der individuelle Vortrag des Antragstellers zu seiner politischen Tätigkeit beim Bundesamt wirft auch unter Berücksichtigung der hierzu vorgelegten zahlreichen Dokumente weiterhin auch nach der Auffassung des Gerichts Fragen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit auf. Nach Aktenlage kann aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Antragstellers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen könnte oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach§ 60 Abs. 2, 5 und 7 Satz 1 AufenthG völlig aussichtslos ist. Die abschließende Klärung dieser Fragen ist vielmehr einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. [...]