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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 (1 A 4.17) - asyl.net: M25285
https://www.asyl.net/rsdb/M25285
Leitsatz:

Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden [in Deutschland aufgewachsenen] Gefährder [aus Russland] - hier: Regelung der Vollziehung:

1. Ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) steht jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam. Behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird.

2. § 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 [asyl.net: M24854] - und vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -).

3. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s.o.).

(Amtliche Leitsätze;

Anmerkung: Siehe Entscheidung des BVerfG in diesem Fall: Beschluss vom 26.7.2017 - 2 BvR 1606/17 - asyl.net: M25301. Der EGMR hat gegen die Abschiebung in diesem Fall eine vorläufige Maßnahme erlassen, siehe dazu unsere Meldung auf asyl.net vom 3.8.2017)

Schlagwörter: Abschiebungsanordnung, terroristische Vereinigung, Gefährder, Russische Föderation, Dagestan, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Salafisten, Islamisten, Aussetzung der Abschiebung, Abschiebungsverbot, konkrete Gefahr, Einreisesperre, Aufenthaltsverbot, innere Sicherheit, Verwurzelung, Prognose, Ermessen, faktischer Inländer, Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit, Vermittlungsausschuss, Rückführungsrichtlinie,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1 und 5, AufenthG § 58a, AufenthG 59 Abs. 2 und 3, AufenthG § 60, GG Art. 1 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6, GG 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, EMRK Art. 8, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 6, RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 6, RL 2008/115/EG Art. 7 Abs. 4, RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2, RL 2008/115/EG Art. 12 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art. 13 Abs. 1, VwVfG § 28
Auszüge:

[...]

Der formellen Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor Erlass der Verfügung möglicherweise nicht hinreichend angehört worden ist. [...]

§ 58a AufenthG schreibt eine Anhörung weder ausdrücklich vor noch verbietet er eine solche, so dass § 28 BremVwVfG anzuwenden ist. [...]

Von einer Anhörung konnte hier indes abgesehen werden, weil eine sofortige Entscheidung zumindest im öffentlichen Interesse notwendig war (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG). § 58a AufenthG zielt auf die Bewältigung von beachtlichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter. Bei der mit einer Anhörung verbundenen "Vorwarnung" bestünde regelmäßig die Gefahr, dass sich der Betroffene durch Untertauchen der Abschiebung entzieht oder sonst den mit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung verfolgten Zweck vereitelt. Der Gesetzgeber selbst anerkennt dies in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG, nach dem ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann; auch ist bei einer Abschiebungsanordnung eine freiwillige Ausreise nicht zu ermöglichen. Unabhängig davon war eine sofortige Entscheidung auch deshalb im öffentlichen Interesse notwendig, weil vom Antragsteller eine terroristische Gefahr ausgeht, die sich jederzeit aktualisieren kann (siehe näher unten b) bb). Die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst möglich, wenn die Abschiebungsanordnung bereits ergangen ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG). [...]

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Vorgehen der Behörde auch mit den Vorgaben des Unionsrechts, wie sie vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG zu beachten sind, vereinbar.

Die Richtlinie 2008/115/EG enthält selbst nicht ausdrücklich ein Anhörungsgebot vor Erlass einer Rückkehrentscheidung. Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. näher EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 40 - 45). Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Werden - wie hier - mit der Beendigung der Legalität des Aufenthalts, die die Verpflichtung zum Verlassen Deutschlands begründet (§ 51 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG), der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über die Abschiebung drei verschiedene Regelungen in einer Entscheidung zusammengefasst (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. Art. 6 Abs. 6 Richtlinie 2008/115/EG), muss dem Betroffenen nicht ermöglicht werden, speziell und gesondert zur Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 43). Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (ebenda, Rn. 45).

Danach bedurfte es hier auch unionsrechtlich nicht zwingend einer Anhörung des Antragstellers vor Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Mit der grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG wird u.a. bezweckt zu verhindern, dass sich die vorausgesetzte besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr (die hier auch tatsächlich besteht, s.u.), in der Zwischenzeit realisiert. Dies wäre bei Durchführung einer vorherigen Anhörung durch die zuständige Behörde wie oben ausgeführt nicht hinreichend sicher gewährleistet. [...]

Die Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr. [...]

Die für § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. [...]

Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 14 f.; a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 11. Aufl. 2016, AuslR, § 58a AufenthG Rn. 28; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 18), bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. [...]

Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Einklang mit dem Grundgesetz. [...]

Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einschätzungsprärogative zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 17; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 37 ff.). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. [...]

In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG ausgeht, auch wenn den Sicherheitsbehörden kein konkreter Plan des Antragstellers zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden ist. Es besteht ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko, dass er einen terroristischen Anschlag begeht oder sich an einem solchen beteiligt, bei dem Unbeteiligte ums Leben kämen. [...]

Bei der Auswertung des sichergestellten Smartphones des Antragstellers wurden insgesamt ca. 42 000 Bilddateien mit Enthauptungsszenen und anderen Gewaltdarstellungen, Anschlagsszenarien, "IS"-Propagandamaterial, Abbildungen und Bedienungsanweisungen von Kurzwaffen etc. aufgefunden (Polizei K 62 am Ende; P3 Bilder). Eine Vielzahl der ca. 1 000 Videodateien enthielten Bezüge zum sog. "Islamischen Staat" (religiöse Lehrvideos, Märtyrerverherrlichungen, Propagandavideos des "IS", militärische Ausbildung von Kindern für den "IS") sowie brutale Gewalt- bzw. Folterdarstellungen oder entstellte Leichname (P2 Bl. 129). Ein Video, auf das zuletzt am 28. Dezember 2016 zugegriffen worden war, enthielt eine konkrete Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Herstellung einer Splitterbombe mit einfachsten Mitteln. Eine weitere Videosequenz zeigte einen Kurzfilm, in dem eine vermummte Person erklärt, wie ein Mensch mit einem einfachen Messer zu töten ist (P3 Videodateien). Aufgrund dieser Funde wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeleitet (Staatsanwaltschaft Bremen 508 Js 9347/17 - Akten P5 und P6). [...]

Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, es bestehe derzeit weiterhin die Gefahr bzw. ein "mittleres Risiko", dass der Antragsteller gravierende gewalttätige Handlungen unter Einschluss einer Eigen- und Fremdgefährdung bis hin zur Tötung begehe. Diese Gefährdung sei jedoch nicht als akut einzuschätzen (d.h. innerhalb von Stunden oder Tagen). Um mittel- und langfristig eine Gefahr für das Wohl des Betroffenen auszuschließen, sei ein Aufenthalt von zumindest einem halben Jahr in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung erforderlich, der nach Eintritt der Volljährigkeit allerdings seine Zustimmung voraussetze. [...]

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Bewertung, dass vom Antragsteller ein beachtliches Risiko ausgeht, dass er einen terroristischen Anschlag begeht oder sich an einem solchen beteiligt, bei dem Unbeteiligte ums Leben kämen. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ist er der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflegt Kontakte mit Personen aus diesem Umfeld. Er sympathisiert mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" sowie deren Märtyrerideologie und billigt die Anwendung von Gewalt bis hin zur Tötung von Menschen unter bestimmten, selbstdefinierten Voraussetzungen. Die von ihm gemachten Einschränkungen (keine Zivilisten/ unschuldigen Menschen) schließen zum einen terroristische Anschläge, etwa auf Soldatenstützpunkte oder Justizgebäude, nicht aus. [...]

Der Antragsteller hat sich auch nicht nur passiv abwartend verhalten oder auf Anstöße Dritter lediglich positiv reagiert. Er hat vielmehr eigenen Angaben zufolge bereits mehrere andere Personen gefragt, ob sie sich an einem Anschlag beteiligen würden. Nicht zuletzt das Herunterladen einer konkreten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Bau einer Splitterbombe mit einfachen Mitteln dokumentiert, dass der Antragsteller ernsthaft mit dem Gedanken eines Anschlags spielt. Dies bestätigte er in dem aus der Abschiebehaft heraus gegebenen Interview, in dem er angesprochen auf das Bombenbau-Video erklärte, dieses aus Interesse heruntergeladen zu haben. [...]

dd) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft und insbesondere verhältnismäßig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132; Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 = juris Rn. 57).

Mildere, zur Gefahrenabwehr gleich geeignete Mittel sind nicht verfügbar. Eine stationäre, geschlossene Jugendhilfemaßnahme von zumindest einem halben Jahr, die der Sachverständige Dr. K. als die am besten geeignete Maßnahme bezeichnet hat, um das Wohl des Antragstellers und der Allgemeinheit zu sichern, scheitert an der seit Volljährigkeit erforderlichen Zustimmung des Antragstellers, die dieser ungeachtet seiner Bereitschaft, an anderweitigen Maßnahmen mitzuwirken, gerade nicht erteilt hat. Auch im Verlauf des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ist diese Entscheidung - trotz Hinweises der Antragsgegnerin - nicht revidiert worden. [...]

Die Abschiebungsanordnung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig und mit Art. 8 EMRK vereinbar. [...]

Eine Integration in die Lebensverhältnisse seines Herkunftslandes ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Schwierigkeiten möglich und zumutbar. [...]

(2) Ausgehend von dieser Erkenntnislage spricht viel dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch die lokalen oder föderalen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt würde, selbst wenn er sich dort einer salafistischen Betätigung, soweit diese die Grenzen der geschützten Religionsfreiheit überschreitet, enthält. [...]

b) Dem Antragsteller stehen auf der Grundlage der dem Senat derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse jedoch Ausweichmöglichkeiten in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus (etwa in der Umgebung des voraussichtlichen Abschiebeziels P.) zur Verfügung. [...]

aa) Nach der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnislage droht dem Antragsteller außerhalb des Nordkaukasus wegen der Handlungen und Äußerungen im Bundesgebiet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er unter Berücksichtigung der ihm zugeschriebenen Terrorgefahr durch Sicherheitsbehörden oder Strafverfolgungsorgane der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt oder zwangsweise nach Dagestan zurückverbracht wird. Soweit er nach Rückkehr in die Russische Föderation Aktivitäten entfaltet, die auch nur den Verdacht begründen könnten, er neige dem gewaltbereiten Jihadismus zu oder plane oder unterstütze Terroranschläge, begründete dieses erst künftige Verhalten hier aktuell kein Abschiebungshindernis und wäre nicht von der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. [...]

Dass der Antragsteller zu einer solchen Risikogruppe gehört, rechtfertigt indes ebenfalls noch nicht die Annahme, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies entspricht im Wesentlichen der in der fallbezogen erteilten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017 wiedergegebenen Einschätzung von Mitarbeitern der russischen Nichtregierungsorganisation "Komitee zur Verhinderung von Folter": Danach hat der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation mit einer Befragung und Überwachung zu rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Mai 2017 zu Frage 1a). Es erscheine jedoch nahezu ausgeschlossen, dass er "präventiv" gefoltert oder einer anderen Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. Der Zuverlässigkeit dieser Auskunft steht nicht entgegen, dass der Leiter dieser Organisation nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes Mitglied des präsidialen Menschenrechtsrats ist. Der Antragsteller begründet seine Zweifel insoweit damit, der präsidiale Menschenrechtsrat sei gerade bezogen auf Polizeigewalt eine fragwürdige Referenz, weil es sich bei der neuen Hochkommissarin für Menschenrechte/Menschenrechtsbeauftragten in der Russischen Föderation um eine frühere Polizeigenerälin ohne menschenrechtlichen Hintergrund handele (EASO, Country of Origin Information Report - Russian Federation State Actors of Protection, März 2017, S. 78). Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes handelt es sich bei der Menschenrechtsbeauftragten und dem konsultativen "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten indes um zwei verschiedene Institutionen. Der Menschenrechtsrat übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2016, S. 15). Ausgehend davon bestehen gegen die Unabhängigkeit der russischen Nichtregierungsorganisation "Komitee zur Verhinderung von Folter" keine durchgreifenden Bedenken.

Der Senat misst dieser Einschätzung einer vor Ort befindlichen Nichtregierungsorganisation größere Aussagekraft bei als der Bewertung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, welches der Antragsgegnerin auf ihre Anfrage am 17. Mai 2017 ohne nähere Begründung und auch ohne Bezeichnung der Erkenntnisquellen mitgeteilt hat, die in der Russischen Föderation bestehende massive Verfolgung von islamistischem Extremismus lasse darauf schließen, dass - eine bei den russischen Stellen vorhandene Kenntnis der Abschiebungsgründe zugrunde gelegt - auch der Antragsteller davon betroffen wäre, sofern er dorthin zurückkehrt. [...]

(cc) Die weiteren Voraussetzungen für eine interne Ausweichmöglichkeit in die Gebiete der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus liegen vor.

Nach der Rechtsprechung des EGMR zur Berücksichtigung internen Schutzes muss die abzuschiebende Person in der Lage sein, in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Außerdem dürfen die voraussichtlichen Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. EGMR, Urteile vom 11. Januar 2007 - Nr. 1948/04, Salah Sheekh/Niederlande - Rn. 141 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 ff. und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - Rn. 65; siehe auch § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum subsidiären Schutz). [...]