OVG Mecklenburg-Vorpommern

Merkliste
Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 - asyl.net: M25228
https://www.asyl.net/rsdb/M25228
Leitsatz:

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate nach Ablehnung des Asylantrags, wenn keine individuellen Gründe für eine kürzere Frist vorgebracht werden, ist nicht zu beanstanden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einreise- und Aufenthaltsverbot, Befristung, Asylverfahren, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Einreisesperre,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Die oben genannte, von den Klägern formulierte Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris) ist im vorliegenden Fall ordnungsgemäß getroffen worden. Auch die hierfür gegebene Begründung erscheint im vorliegenden Einzelfall hinreichend. Damit stellt sich die als grundsätzlich angesehene Frage im vorliegenden Fall gerade nicht.

Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betroffenen an einer Wiedereinreise und dem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 12, mit weiteren Nachweisen). Dieses Ermessen hat der Beklagte gesehen, wie sich aus den oben zitierten Passagen des angefochtenen Bescheides ergibt. Von einem Ermessensausfall kann daher nicht die Rede sein.

Eine Unvollständigkeit der Ermessensentscheidung kann nicht angenommen werden. Das Bundesamt hat nur diejenigen persönlichen Gründe in die Abwägung einstellen können, die ihm auch bekannt geworden sind. Ausweislich der Anhörung sind die Kläger zu 1. und 2. auch hierzu befragt worden. Sie haben lediglich vorgetragen, sie hätten keine individuellen Gründe, die die Befristung beeinflussen könnten. Damit sind auch für den Senat keine weiteren Gründe erkennbar, die in die Abwägung hätten eingestellt werden können.

Die vom Bundesamt gewählte Rechtsfolge, nämlich die Befristung auf die Hälfte der in der Regel möglichen Fünfjahresfrist, ist in einem Fall, der sich durch keinerlei Besonderheiten auszuzeichnen scheint, eine nahe liegende Rechtsanwendung, die damit einer gerichtlichen Nachprüfung der Ermessensbetätigung standhält. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des VGH München: Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in Fällen, in denen keine nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit die in § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz festgelegte Höchstfrist zur Hälfte ausschöpft (VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 -11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 16).

Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalles. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können auch bei der Fristbestimmung nach § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht festgelegt werden. Auch aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet (VGH München, Beschluss vom 28. November 2011 - 11 ZB 16.30463 - juris, Rn. 4). [...]