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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 12.07.2017 - 220 – 5316.1 - asyl.net: M25227
https://www.asyl.net/rsdb/M25227
Leitsatz:

Bundesagentur für Arbeit (NRW) zur Berufsförderung von Asylsuchenden aus Afghanistan:

1. Integrationsmaßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fallen und die eine gute Bleibeperspektive voraussetzen, sind für Asylsuchende aus Afghanistan ab dem zweiten Halbjahr 2017 offen.

2. Dabei handelt es sich um:

– Berufssprachkurse des BAMF nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV);

– frühzeitigen Zugang zu vermittlungsunterstützenden Leistungen der Arbeitsförderung;

– ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach drei Monaten des gestatteten Aufenthalts;

– Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach 15 Monaten des gestatteten Aufenthalts im Anschluss an die Grundleistungen zum Asylbewerberleistungsgesetz.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Integrationsmaßnahme, Integration, Afghanistan, Sprachkurse, Arbeitsförderung, Berufsförderung, Deutschsprachförderverordnung, Deutschkurse, Sprache, Beihilfe, Ausbildungsförderung, BAB, Ausbildungsbeihilfe, Bildungsmaßnahmen, Erlass, Bleibeperspektive,
Normen: AufenthG § 44, AufenthG § 44 Abs. 4, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1
Auszüge:

Zusammenfassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat entschieden, die in den Zuständigkeitsbereich des BMAS fallenden Integrationsmaßnahmen, die eine gute Bleibeperspektive voraussetzen, für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan für das zweite Halbjahr 2017 zu öffnen.

1. Ausgangssituation

Bisher waren die Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan von Integrationsmaßnahmen, die eine gute Bleibeperspektive voraussetzen, ausgeschlossen. Durch die Entscheidung des BMAS wird dem genannten Personenkreis der Zugang bzw. Anspruch zu folgenden Integrationsmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2017 gewährt:

- Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

- Frühzeitiger Zugang zu vermittlungsunterstützenden Leistungen der Arbeitsförderung

- Ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach drei Monaten gestattetem Aufenthalt

- Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach 15 Monaten gestattetem Aufenthalt im Anschluss an die Grundleistungen zum Asylbewerberleistungsgesetz

Die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern fallenden Integrationskurse sind hiervon nicht berührt. Für die berufsbezogene Sprachförderung nach der DeuFöV hat dies zur Folge, dass die Teilnahme an Berufssprachkursen ab dem Sprachniveau B1 ermöglicht wird, auch wenn vorher kein Integrationskurs absolviert wurde.