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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 05.07.2017 - 14.21 – 12230/1 – 8 - asyl.net: M25213
https://www.asyl.net/rsdb/M25213
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Schutzzuerkennung:

1. Personen, denen das BAMF die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zugesprochen hat, ist zwingend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erteilen. Dies soll zeitnah erfolgen. Der Anerkennungsbescheid des BAMF ist hierfür ausreichend. Die Ausländerbehörden sind nicht berechtigt, die Identitäten nochmals zu überprüfen.

2. Bei der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für subsidiär Schutzberechtigte ist eine vorherige Anfrage beim BAMF gesetzlich nicht vorgesehen. Besteht die Anerkennung fort, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Verlängerung. Über die Prüfung eines möglichen Widerrufs oder einer Rücknahme entscheidet das BAMF in eigener Zuständigkeit.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Widerruf, Erlass, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Verlängerung, Widerruf, Rücknahme,
Normen: AufenthG § 25, AufenthG § 25 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Zu 1.) [...]

Für Personen, denen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde und die nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wurden, besteht gem. § 25 Abs. 2 AufenthG ein zwingender Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Maßgebliche Voraussetzung ist, dass das Bundesamt dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. [...]

Zu 2.)

Zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für subsidiär Schutzberechtigte weise ich auf Folgendes hin:

Eine vorherige Anfrage beim Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens möglicher Widerrufs- oder Rücknahmegründe ist im Rahmen der zu treffenden Verlängerungsentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen. Auf entsprechende Regelungen wurde verzichtet.

Soweit im Einzelfall eine entsprechende Anfrage für erforderlich gehalten wird, hat sie so rechtzeitig zu erfolgen, dass über den Verlängerungsantrag zeitnah entschieden werden kann.

Gem. § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung:

Besteht zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung die Anerkennung des subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG fort, haben die betroffenen Ausländer einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. AufenthG für zwei weitere Jahre (§ 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG). [...]