VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 - asyl.net: M25211
https://www.asyl.net/rsdb/M25211
Leitsatz:

1. Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum 1. August 2015 über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden [Anschluss an BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 und 1 C 3.16, asyl.net: M24926Recht].

2. Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise aufgrund der normativen Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG steht dann mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) in Einklang, wenn sich bereits aus der Entscheidung über die Ausweisung des inhaftierten Straftäters ergibt, dass von ihm auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG ausgeht [Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlusses vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 - asylnet: M24498].

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung, Befristung, Straftat, Wiederholungsgefahr, Ermessen, freiwillige Ausreise, Strafhaft, Abschiebung,
Normen: AufenthG § 59 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1, RL 2008/115/EG Art. 7 Abs. 4, AufenthG § 53, AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 65 f.). Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, wonach es sich hierbei trotz des Wortlauts um eine gebundene Entscheidung handelt (grundlegend Senatsurteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris), aus Gründen der Rechtseinheit nicht mehr fest.

Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ändert das Erfordernis einer Ermessensentscheidung nichts am behördlichen Prüfprogramm, wie es von diesem im Urteil vom 10. Juli 2012 (1 C 19.11 -, juris Rn. 42) entwickelt worden ist (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 14.02. 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 28 f.). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 66).

Das Regierungspräsidium hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen Bl. 17 ff. der Verfügung) das Einreise- und Aufenthaltsverbot anhand einer zweistufigen Prüfung auf fünf Jahre nach Ausreise oder Abschiebung befristet. Das Verwaltungsgericht hat - allerdings unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2015 und damit unter Zugrundelegung der bisherigen Auffassung des Senats zum gebundenen Charakter der Befristungsentscheidung - in seinem Urteil die vom Beklagten fest-gesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Blick auf die familiären Belange insoweit aufgehoben, als die Frist in Ziffer 4 des Bescheids vom 30. Januar 2016 drei Jahre und sechs Monate übersteigt. Der Beklagte hat hiergegen kein (Anschluss-) Rechtsmittel eingelegt. Dass diese für den Beklagten verbindliche Länge der Sperrfrist von drei Jahre und sechs Monaten, die unterhalb der Fünf-Jahres-Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt, zu Lasten des Klägers im Ergebnis fehlerhaft wäre, ist mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit (siehe oben u.a. I. 2.) nicht ersichtlich; es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund der bereits oben unter I. dar-gestellten familiären Situation und weiterer individueller Belange könnte eine noch kürzere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Raum stehen. Es sind insbesondere auch nach Erlass der Verfügung keine weiteren Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die zu Gunsten des Klägers wirken und An-lass für neue bzw. ergänzende Ermessenserwägungen bei dem Beklagten sein könnten.

Dass der Beklagte das durch eine Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der Länge gleichlaufend mit den Folgen der Ausweisung im Sinne einer einheitlichen Regelung ausgestaltet hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, einen Antrag auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, wenn sich die Gefährdungssituation günstiger als erwartet entwickeln sollte oder neue persönliche bzw. familiäre Umstände eine andere, günstigere Entscheidung angezeigt erscheinen ließen. [...]

Nach Art. 7 Abs. 4 RFRL darf von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter anderem dann abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 60). Wie der Senat mit Beschluss vom 30. August 2016 (11 S 1660/16 - InfAuslR 2016, 421) ausgeführt hat, bedarf es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer individuellen Prüfung des Einzelfalls und kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Betreffende in (Straf-)haft befindet (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung auch Urteil vom 21.03.2013 - C-522/11 - Mbaye - Rn. 31 f.; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 7 Rn. 14). Damit stellt der Gerichtshof vor allem sicher, dass die Verhängung (und Vollstreckung) etwa einer Haftstrafe allein wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt nicht dazu führt, dass die zu Gunsten des Ausländers gewährten Garantien der Rückführungsrichtlinie keine Geltung mehr beanspruchen würden (Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 1 Rn. 25).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 auch dahin ausgelegt, dass der Rückgriff auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Aus-reise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien erfordert, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 73).

Im vorliegenden Fall ist der Kläger aufgrund betrügerischer Vermögenskriminalität und Urkundenfälschung inhaftiert. Von ihm geht eine außerordentlich hohe Gefahr aus, dass er insoweit erneut straffällig wird. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zurecht die Ausweisung des Klägers verfügt. Die für die Ausweisung maßgeblichen Grün-de tragen zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies er-schließt sich aus den Ausführungen oben unter I.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RFRL, Art. 3 Nr. 4 RFRL allein die Abschiebungsandrohung (vgl. etwa Urteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, NVwZ-RR 2012, 492 und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412; Beschlüsse vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 -, InfAuslR 2016, 421 und vom 19.12.2012 - 1 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 307 <Stand 12/2016>) und nicht die Ausweisung (siehe etwa Urteile vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris, vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 292 <Stand 12/2016>; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016 § 11 Rn. 15 ff.). Entscheidend ist jedoch, dass die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendende Verfügung - hier die Ausweisung - und die Rückkehrentscheidung - hier die Abschiebungsandrohung - nach Art. 6 Abs. 6 RFRL im Rahmen einer Entscheidung ergehen dürfen. Unionsrechtlich muss lediglich sichergestellt werden, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie sie in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorausgesetzt wird, bereits an anderer Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft worden ist. Dies ist hier im Rahmen der Ausweisung geschehen. Die normative Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, von einer Fristsetzung abzusehen, ist hier unmittelbare Folge der Ausweisung.

Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass (Grund-)rechte des betroffenen Ausländers eine andere Entscheidung im Rahmen des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderlich machen könnten. Sofern dies (in anderen Fallkonstellationen) ggfs. zu erwägen wäre, kann dies durch die Anwendung des nationalen Rechts gewährleistet werden. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ("bedarf") ist ersichtlich, dass die Setzung einer Ausreisefrist nicht durch die Norm untersagt ist, sondern vielmehr Raum für (unionsrechtlich) notwendige abweichende Entscheidung lässt (vgl. auch GK-AufenthG, § 59 Rn. 170 ff. <Stand 12/2016>). [...]