VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 22.03.2017 - M 16 K 15.30079 - asyl.net: M25168
https://www.asyl.net/rsdb/M25168
Leitsatz:

1. Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung (schwere Depression und Suizidalität) bei Rückkehr nach Georgien, wo nur unzureichende Therapiemöglichkeiten bestehen.

2. Bei der Frage des Zugangs zu notwendiger Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ist auch zu berücksichtigen, ob ausreichende Kenntnisse der Landessprache vorliegen.

3. Im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist für den Nachweis psychischer Erkrankungen auch die Diagnose psychologischer Psychotherapeuten relevant, da diese aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation dazu befähigt sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Georgien, psychische Erkrankung, Depression, medizinische Versorgung, Yeziden, Diagnose, psychologische Psychotherapeuten, Attest, Sprachkenntnisse, Suizidgefahr, Kurden,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Unter Beachtung dieser Grundsätze und Berücksichtigung der sich aus den herangezogenen Erkenntnismitteln ergebenden Situation in Georgien sieht es das Gericht durch die Gesamtheit der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen und den Eindruck, den es von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, als belegt an, dass eine Abschiebung nach Georgien für die Klägerin in ihrem konkreten Einzelfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine zielstaatsbezogene erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit sich bringen würde. [...]

Gegen die Diagnose und die Sachkunde des Psychologischen Psychotherapeuten bestehen keine Bedenken. Auch Psychologische Psychotherapeuten sind aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - juris Rn. 11 ff.). Aus der Stellungnahme geht hervor, wie sich der Erkrankung der Klägerin konkret darstellt und wie die Behandlung erfolgt. Weiterhin finden sich Aussagen über die Schwere der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie). [...]

Das Gericht ist aufgrund der nachvollziehbaren fachärztlichen Stellungnahmen davon überzeugt, dass der Klägerin konkret eine im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung droht, wenn sie gezwungen wäre, nach Georgien zurückzukehren. Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands würde im Fall der Klägerin, wie sich aus der Stellungnahme des Psychologischen Psychotherapeuten ergibt, nicht nur im Hinblick auf den Abschiebevorgang und den damit verbundenen Abbruch der Therapie in Deutschland sowie die Trennung von der Familie eintreten, sondern auch im Hinblick auf die Verhältnisse in Georgien, die die Klägerin dort bei einer Rückkehr vorfinden würde, insbesondere die unzureichenden Therapiemöglichkeiten. Dabei sind insbesondere auch die bei der Klägerin nicht vorhandenen schriftlichen wie mündlichen Kenntnisse der Landessprache zu berücksichtigen. Damit liegt jedenfalls auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor.

Im Hinblick auf die derzeitige Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass für die Klägerin nur eine geringe Aussicht besteht, in Georgien überhaupt Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung zu erhalten und nahezu keine Aussicht auf Zugang zu einer Behandlung in einer ihr verständlichen Sprache. Somit ist insgesamt von einer fehlenden adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Georgien auszugehen. [...]