VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Beschluss vom 21.02.2017 - 6 K 977/17 - asyl.net: M25103
https://www.asyl.net/rsdb/M25103
Leitsatz:

Liegt eine positive Abschlussprognose der Hochschule vor, so ist auch die Verlängerung eines bereits zweijährigen studienvorbereitenden Aufenthalts um ein weiteres Jahr möglich, da der Abschluss der studienvorbereitenden Maßnahme noch in einem "angemessenen" Zeitraum im Sinne von § 16 Abs. 2 4. AufenthG erfolgen wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Studium, Studienvorbereitung, Dauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Prognose, Studiendauer, studienvorbereitender Sprachkurs,
Normen: AufenthG § 16, AufenthG § 16 Abs. 2 S. 4
Auszüge:

[...]

Da die Antragsgegnerin im Ergebnis diese durch das aktuelle Zwischenzeugnis erhärtete positive Prognose der Hochschule über den künftigen Ausbildungserfolg gar nicht ernsthaft bestreitet, läuft ihre Argumentation letztlich allein darauf hinaus, die Angemessenheit des zeitlichen Umfangs der deshalb zu gewährenden Aufenthaltsverlängerung zu bestreiten, nämlich die Dauer eines vollen weiteren Jahres gemessen an der ansonsten regelmäßig nur zweijährigen Dauer (also um 50%) als "unangemessen" einzustufen. Das aber dürfte die Maßstäbe des Gesetzes und insbesondere der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift verkennen, die sowohl eine Möglichkeit vorsieht, einen grundsätzlich ein Jahr (= 12 Monate) erfordernden vorbereitenden Sprachkurs um weitere 6 Monate (also um 50%) auf insgesamt 18 Monate verlängern zu können, als auch eine Möglichkeit eröffnet, eine Überschreitung der Durchschnittsdauer eines Studiengangs (das sind heute bei Zugrundelegung von Bachelor- und anschließendem Masterstudium im Schnitt ca. 10 Semester) um 3 weitere Semester (also um ca. 30 %) aufenthaltsrechtlich zu genehmigen. [...]

Im vorliegenden Fall kann es deshalb nicht als unangemessene Dauer der wegen der günstigen Prognose erforderlichen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angesehen werden, der Antragstellerin insgesamt ein weiteres Jahr eines Studienkollegbesuchs zu ermöglichen. Denn insoweit muss man berücksichtigen, dass man ihr durch die Versagung dieser Möglichkeit und ihre sofortige Abschiebung in ihr Heimatland China die gesamte hier in Deutschland verbrachte, nunmehr schon zweieinhalbjährige Ausbildungszeit zunichte machen würde, obwohl diese Zeit aktuell erkennbar schon derart Früchte getragen hat, dass sie nach dem kommenden halben Jahr das Studienkolleg erfolgreich abgeschlossen haben wird. Zudem würde man auch den hier in Deutschland von den verschiedenen Bildungseinrichtungen in die Ausbildung der Antragstellerin gewissermaßen investierten Aufwand an Zeit, Geld und Lehrkräften gleichfalls zunichte machen.

Demgegenüber wiegt die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts gemessen an den oben dargestellten ausländerrechtlichen und einwanderungspolitischen Zielsetzungen der Bundesrepublik eher gering. Denn die Antragstellerin belastet mit ihrem Aufenthalt weder den deutschen Steuerzahler, da sie Studiengebühren, Krankenversicherung und Lebensunterhalt nach wie vor selbst aufbringen und finanzieren muss, und angesichts ihrer guten Ausbildungsprognose offensichtlich auch keine Ausbildungskapazitäten am Studienkolleg konsumiert, die einem geeigneteren ausländischen Studienbewerber zukommen müssten. [...]