VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2017 - 4 K 2840/16 - asyl.net: M25102
https://www.asyl.net/rsdb/M25102
Leitsatz:

1. Zu den erheblichen Nachteilen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG können Erbrechtsbeschränkungen gehören. Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit kommt regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalles in Betracht. Bis zum Eintritt des Erbfalls besteht lediglich eine Erwerbschance (im Anschluss an Hailbronner in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG, Rn. 40, 42).

2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgrund eines mit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit verbundenen Gewissenskonflikts ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Befürchtung, bei Staatsangehörigen des Herkunftslandes an Ansehen zu verlieren, oder die Verbundenheit zum Heimatland vermögen keinen Gewissenskonflikt auszulösen, der eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigt (hier: Gewissenskonflikt im Zusammenhang mit dem Bosnienkrieg verneint).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben muss. Entscheidend im Hinblick auf das Vorliegen besonders schwieriger Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist, ob die Belange des Einbürgerungsbewerbers so schwer wiegen, dass sie eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit rechtfertigen.

3. Dass die Wehrpflicht in Deutschland nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall aktiviert wird (vgl. § 2 WPflG), führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber nicht am Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit festhalten dürfte.

4. Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, weil Kinder ausländischer Eltern, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, diese behalten dürfen, während Personen, die nach § 10 StAG eingebürgert werden, weil sie seit mindestens acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ihre ausländische Staatsangehörigkeit abgeben müssen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einbürgerung, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Gewissensentscheidung, erheblicher Nachteil, erhebliche Nachteile, Erbrecht, allgemeiner Gleichheitssatz, Verfassungsmäßigkeit,
Normen: StAG § 10, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 12, StAG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile gegebenenfalls durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 - 19 A 2607/07 - juris Rn. 41; Urteil vom 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - juris Rn. 58). Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die "bei", also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (BayVGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26). Es darf sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen nach Grund und Höhe konkret drohen (BayVGH, aaO, Rn. 26; Hailbronner in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 42).

Zu den erheblichen Nachteilen können Erbrechtsbeschränkungen gehören (vgl. Hailbronner in: aaO, § 12 StAG Rn. 40). Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit kommt allerdings regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalls in Betracht. Bis zum Eintritt des Erbfalls besteht lediglich eine Erwerbschance (vgl. Hailbronner, aaO, Rn. 42). [...]

Der mit der Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit vom Kläger behauptete Gewissenskonflikt stellt keine besonders schwierige Bedingung dar. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 28.04.1965 - 1 BvR 346/61 - juris Rn. 20; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben muss. Entscheidend ist, ob die Belange des Einbürgerungsbewerbers so schwer wiegen, dass sie eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit rechtfertigen. Hierbei sind, wie sich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ("besonders schwierigen Bedingungen") ergibt, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 37).

[...] Eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgrund eines mit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit verbundenen Gewissenskonflikts ist danach nicht von vornherein ausgeschlossen, scheidet aber vorliegend aus. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei der Staatstätigkeit jeder Art Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 05.03.1968 - 1 BvR 579/67 - juris Rn. 20). Jedenfalls vorliegend gebietet die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Gewissensfreiheit keine dahingehende Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, dass der Kläger an seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit festhalten dürfte. Es liegt nicht wirklich ein Gewissenskonflikt vor. [...]

Es besteht kein Anlass an der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 12 StAG zu zweifeln. Die sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Diese Entscheidung ist ihrerseits, soweit bei der näheren Ausgestaltung Grundrechte der Betroffenen beachtet werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit wird innerstaatlich und international als ein Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten wie im Interesse der Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - juris Rn. 110; Kammerbeschluss vom 16.09.1990 - 2 BvR 1864/88 - juris Rn. 3, 5; Kammerbeschluss vom 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06 - juris Rn. 14). [...]

An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ändert sich auch deshalb nichts, weil das Prinzip mittlerweile vielfach durchbrochen ist. Insbesondere verstößt der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG, weil er nach § 12 Abs. 2 StAG bei Ausländern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz besitzen, ausnahmsweise pauschal von der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren, absieht. Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt daher nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 - juris Rn. 46 mwN). Eine Ungleichbehandlung ist nach Art. 3 Abs. 1 GG im Übrigen gerechtfertigt. Mit § 12 Abs. 2 StAG soll auf Grundlage von Gegenseitigkeit die Integration vorangetrieben werden und Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten, gerade weil diese weitgehend gleichgestellt sind, ein Anreiz gegeben werden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben (vgl. BR-Drs. 188/99, S. 25). Dieser Gesichtspunkt kann auf Bosnien-Herzegowina nicht übertragen werden.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil Kinder ausländischer Eltern, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, die Staatsangehörigkeit behalten dürfen, während Personen wie der Kläger ihre ausländische Staatsangehörigkeit abgeben müssen. Eine nach § 4 Abs. 3 StAG erlangte doppelte Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nicht von Dauer. Nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG muss derjenige, der nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und nicht im Inland aufgewachsen ist, nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob er die deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, wenn er innerhalb eines Jahres nach Vollendung einen Hinweis über seine Erklärungspflicht erhalten hat.

Dass derjenige, der nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und im Inland aufgewachsen ist, sich nicht zwischen den Staatsangehörigkeiten entscheiden muss (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), während derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, weil er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seine ausländische Staatsangehörigkeit verzichten muss (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG), rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers mit der typisierenden Erwartung, dass in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern, von denen zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bereits seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StAG), hinreichend integriert sind, so dass von einer Optionspflicht abgesehen werden kann. Die dauerhafte Hinwendung zum deutschen Staatsverband bei Kindern, die nicht in Deutschland geboren wurden und deren Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht im Inland hatten, ist hingegen erst durch eine klare Entscheidung zu bestätigen (vgl. Berlit in: Fritz/Vormeier, GK StAG, § 29 StAG Rn. 32 ff. <Juni 2015>).

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil er in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG eine Mehrstaatigkeit bereits zulasse, wenn der Einbürgerungsbewerber eine Entlassungsgebühr von 1.200 € zu entrichten habe. Zwar geht die Verwaltungspraxis ab einer Entlassungsgebühr von 1.278,23 € von einer unzumutbaren Bedingung aus (vgl. Nr. 12.1.2.3.2.1 VwV StAG).

Entscheidend ist allerdings, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Erfüllung der Entlassungsbedingungen zuzumuten ist (vgl. Berlit, aaO, § 12 StAG Rn. 106 <Nov. 2015> mwN). Eine Entlassungsgebühr, die dazu führt, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG gegeben ist, wird demnach regelmäßig höher ausfallen. [...]