VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2017 - 11 K 255/17 - asyl.net: M25099
https://www.asyl.net/rsdb/M25099
Leitsatz:

1. Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist solange ungeklärt, bis ein gültiges Ausweispapier oder gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden.

2. Eine verbindliche Feststellung der Identität des Einbürgerungsbewerbers liegt nicht vor, wenn diesem ein Reiseausweis für Ausländer (§ 5 AufenthV) ausgestellt wurde, obwohl die Identität ungeklärt ist.

3. Ist der Einbürgerungsbewerber nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004), so liegt ein qualifizierter Aufenthaltstitel im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG (juris: RuStAG) nicht vor.

4. Im Falle einer Einbürgerung kann im Regelfall nicht offen bleiben, welche bisherige Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt.

5. Bezieht ein Einbürgerungsbewerber Leistungen nach SGB II (juris: SGB 2) oder SGB XII (juris: SGB 12), so ist die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG (juris: RuStAG) geforderte Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug der Fürsorgeleistungen zu vertreten hat, ist unerheblich.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einbürgerung, Identitätsfeststellung, Identitätsnachweis, Reiseausweis für Ausländer, Sicherung des Lebensunterhalts, Vertretenmüssen, Bekenntnis, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, qualifizierter Aufenthaltsstatus, Identität, Ausweis, Nachweis, Reiseausweis, Personalausweis, eidesstattliche Versicherung, Beweislast, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthV § 5, AufenthG 81 Abs. 5, StAG § 10 Abs. 1 S 1 Nr 2, StAG § 8 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 25 Abs. 3, StAG § 10, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 8, StAG § 8 Abs. 1 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

Im Hinblick auf die Anspruchseinbürgerung erfüllt der Kläger zu 1 ersichtlich nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Er war nach dem Inhalt der Behördenakte zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel stellt nach dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG aufgeführten Katalog nicht hinreichender Aufenthaltserlaubnisse keinen qualifizierten Aufenthaltsstatus dar. Weiter lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen, dass der Kläger zu 1 die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderliche Bekenntnis- und Loyalitätserklärung abgegeben hat. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1 über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 23.02.2017, Rn. 28 m.w.N.).

Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 25.08.2016 zudem ohne Rechtsfehler dargelegt, dass eine geklärte Identität des Einbürgerungsbewerbers zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung ist; die Identitätsprüfung wird im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 28.02.2017, Rn. 24, 25 m.w.N.). [...]

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.10.2006, aufgrund dessen dem Kläger zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Israel/Palästinensisches Autonomiegebiet zuerkannt wurde, entfaltet gemäß § 42 Satz 1 AsylG nur insoweit Bindungswirkung, als alle staatlichen Instanzen an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden sind; eine Identitätsfeststellung enthält dieser Bescheid indes gerade nicht (vgl. HTKStAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 31 m.w.N. zur Bindungswirkung nach § 6 Satz 1 AsylG). Auch die von der Ausländerbehörde erstmals am 27.02.2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG entfaltet Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Person des Klägers zu 1 (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Eine verbindliche Feststellung der Identität des Klägers zu 1 wurde auch nicht getroffen, als diesem ein Reiseausweis für Ausländer (§ 5 AufenthV) ausgestellt wurde, obwohl die Identität ungeklärt ist. Denn die Beweiskraft der Urkunde kann nicht weiter wirken als die festgestellten Tatsachen, die der Ausstellung zugrunde gelegt wurden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

Einen gültigen Reisepass oder sonstige gültige amtliche Dokumente hat der Kläger zu 1 bislang nicht vorgelegt. Seine Identität ist deshalb nach wie vor ungeklärt. [...]

Ist demnach die Identität des Klägers zu 1 nach wie vor nicht geklärt, so geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 70 m.w.N.).

Auch die Kläger zu 2 und zu 3 erfüllen nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 StAG.

Die im Bundesgebiet geborenen, noch minderjährigen Kläger zu 2 und zu 3 waren nach Aktenlage bis zum 01.04.2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG a. F. bzw. § 33 AufenthG. Seit dem 19.07.2016 sind sie nur noch im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG setzt indes voraus, dass der Einbürgerungsbewerber im Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels ist. Besitzt der Einbürgerungsbewerber - wie vorliegend - nur eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, so liegt ein qualifizierter Aufenthaltstitel im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht vor. Denn die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat nur eine verfahrensrechtliche bzw. besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 6/09 - BVerwGE 136, 211; VGH München, Beschl. v. 28.02.2014 - 10 CS 13.2663 - juris -).

Bei den Klägern zu 2 und zu 3 dürfte auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt sein. Denn es ist völlig unklar, welche Staatsangehörigkeit die Kläger zu 2 und zu 3 besitzen (gleiches gilt für den Kläger zu 1). Im Falle einer Einbürgerung kann indes im Regelfall nicht offen bleiben, welche bisherige Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 23.02.2017, Rn. 34 m.w.N.). Im Übrigen ist auch die Identität der Kläger zu 2 und zu 3 nicht geklärt; auf das oben Gesagte und die Ausführungen im Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 25.08.2016 kann verwiesen werden.

Eine Einbürgerung der Kläger auf der Grundlage des § 8 StAG scheidet gleichfalls aus. Alle Kläger beziehen Leistungen nach SGB II. Damit ist die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 24.02.2017, Rn. 101 m.w.N.). Ob die Kläger den Bezug der Fürsorgeleistungen zu vertreten haben, ist unerheblich. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG verlangt ohne Einschränkung, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dementsprechend ist für den Bereich der Ermessenseinbürgerung ohne Belang, ob zwischen einem vom Einbürgerungsbewerber zu verantwortendem Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 102 m.w.N.). [...]