VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - 12 S 2216/14 - asyl.net: M25094
https://www.asyl.net/rsdb/M25094
Leitsatz:

Das kollisionsrechtlich wirksame Eingehen einer zweiten Ehe im Ausland schließt ein Bekenntnis zur freiheit­lichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 StAG nicht aus.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Einbürgerung, freiheitliche demokratische Grundordnung, Zweitehe, Menschenwürde, Grundrechte, Rücknahme, vorsätzliche Täuschung,
Normen: StAG § 10 Abs 1 S 1 Nr 1, GG Art. 6, GG Art. 1
Auszüge:

[...]

bb) Anders als das Verwaltungsgericht meint und entgegen der wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (VG Gießen, Urteil vom 07.06.2004 - 10 E 2666/03 - juris; VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2010 - 6 K 630/09 - juris; offen VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2013 - 4 K 1419/11 - VBlBW 2014, 150; a.A. VG Köln, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.) rechnet das Prinzip der Einehe nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz nicht definiert. Zur Klärung des Bedeutungsgehalts hat der erkennende Senat verschiedene Ansätze in Betracht gezogen:

(1) Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - Rn. 535 ff.) geht in seiner jüngsten Entscheidung zum Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) davon aus, der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasse nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich seien. Ihren Ausgangspunkt finde die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasse insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Ferner sei das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System seien die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung seien schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordere die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten sei. Nach diesem - engen - Begriffsverständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, an das der Senat freilich u.a. wegen des ausdrücklichen Bezugs auf Art. 21 Abs. 2 GG nicht schon wegen § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, ist das Prinzip der Einehe nicht Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. auch Warg, NVwZ-Beilage 2017, 42 [44]). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Mehrehe verstoße gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde, handelt es sich um eine völlig singuläre Rechtsauffassung, die die Beklagte anhand des gängigen Begriffsverständnisses (v.a. Objektformel) nicht näher darzulegen vermochte. Dass allein der Bestand zweier Ehen eine Verachtung oder Geringschätzung des dem Menschen kraft seines Person-Seins zukommenden Wertes zum Ausdruck bringt, hält der erkennende Senat - insoweit von weiteren Ausführungen absehend - für fernliegend (vgl. zur Ausstrahlungswirkung bestimmter Grundrechte auf die von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasste Menschenwürde: Warg, a.a.O., S. 44).

(2) In seiner älteren Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1) ausgeführt, die freiheitliche demokratische Grundordnung lasse sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstelle. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung seien mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. In dieser Formulierung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte nur insofern angesprochen, als es um die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte geht (s. auch BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 - BVerfGE 128, 326 ff. Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 A 3.94 - DVBl. 1999, 1743 ff.). Im Grundgesetz taucht dieser Begriff neben Art. 21 Abs. 2 GG auch an anderer Stelle - bei vergleichbarem Begriffsverständnis (vgl. etwa Ziekow, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 1, Art. 11 Rn. 110; Höfling/Krings, in: Friauf/Höfling, a.a.O., Art. 18 Rn. 18) - auf (Art. 11 Abs. 2, 18 und 87a Abs. 4 GG).

(3) Einfachgesetzlich findet sich der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in verschiedenen Fachgesetzen (vgl. etwa §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 8 SoldG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 49 AbgG, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AZRG). Wegen der unterschiedlichen Schutz- und Zielrichtung der Fachgesetze muss das Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht notwendig (voll)identisch sein, wenngleich zu konstatieren sein dürfte, dass es gerade bei dem Rechtsbegriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wenig überzeugend sein dürfte, gleichsam von mehreren nebeneinander stehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnungen auszugehen. Nicht umsonst wird der Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland" nicht nur bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG im Singular ("die … Grundordnung") verwendet. Folgerichtig wird bei der Auslegung einfachrechtlicher Vorschriften stets auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG Bezug genommen (vgl. statt vieler Battis, BBG, 4. Aufl., § 7 Rn. 14).

(4) Rechtsprechung und Literatur haben die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG in der Weise umrissen, dass damit die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze gemeint sind (Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 11 Rn. 108 ff.; vgl. auch Nr. 10.1.1.1 der Verwaltungs - vorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 8. Juli 2013 - Az. 2-1010.1/1 -). Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen danach das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Mit dieser bereichsspezifischen Legaldefinition wird die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG - bewusst (vgl. BT-Drs. 11/4306 S. 60: "Die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind durch die Rechtsprechung [BVerfGE 2, 1 ff. und 5, 85 ff.] sowie durch den Gesetzgeber in § 92 des Strafgesetzbuches inhaltlich festgelegt worden.") - aufgenommen.

Dieses Begriffsverständnis des § 4 Abs. 2 BVerfSchG lag auch dem Bekenntnis des Klägers zugrunde, das sich sowohl als "Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus" (Bl. 115. d.A.) als auch als "Bekenntnis- und Loyalitätserklärung" (Bl. 123 d.A.) als von ihm unterschriebene Formblätter in den Verwaltungsakten befindet. Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, für die Frage, ob dem Kläger bei seiner Einbürgerung am 21. Oktober 2010 ein Einbürgerungsanspruch nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG zugestanden hat, auf das damalige (weitere) Begriffsverständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzustellen.

(5) Dies zugrunde legend erweist sich das Prinzip der Einehe nicht als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Denn der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist historisch nachgerade untrennbar mit dem Begriff der "wehrhaften" oder "streitbaren" Demokratie ("militant democracy") verbunden und stellt die verfassungsrechtliche Reaktion auf den Werterelativismus der Weimarer Zeit dar (vgl. statt vieler: Schliesky, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, § 277 Rn. 10). Die freiheitliche demokratische Grundordnung statuiert das Rechtsprinzip, die vom Grundgesetz konstituierte Demokratie als wertgebundene Ordnung zu begreifen und diese mit den verfassungsrechtlich zugewiesenen Instrumenten gegen die Feinde der Demokratie zu verteidigen (vgl. auch Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 [219]). Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist zum einen der Rahmen der politischen Betätigung des Einzelnen wie auch deren Voraussetzung. Zum anderen schützt sie die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes gegen ihre Feinde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 - BVerfGE 134, 141 Rn. 112:

"Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen."). Mit Blick auf diese Zielrichtung des Rechtsbegriffs erscheint es naheliegend, etwa der Vereinigungsfreiheit, dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, der Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit und auch der Religionsfreiheit einen engen thematischen Bezug zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuzugestehen. Hingegen kommt der Ehe als solcher, die das Grundgesetz als Einehe und als auf Dauer angelegte, frei eingegangene Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau versteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1970 - 1 BvR 409/67 - BVerfGE 29, 166 [176]; Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323 [330]), zwar eine erhebliche das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG auslösende sozialethische und kulturelle Funktion in der Konstituierung und Entwicklung des Gemeinschaftslebens zu (vgl. etwa Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 1, Art. 6 Rn. 2 [Stand August 2000]). Sie ist zudem durch eine die normative Grundausstattung sichernde Institutsgarantie vor Abschaffung und Wesensveränderungen durch den (einfachen) Gesetzgeber geschützt. Das Prinzip der Einehe gehört deshalb zweifellos zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und zu den Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Strukturprinzipien (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2007 - 11 S 995/07 - NJW 2007, 3453; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.1992 - 7 L 3634/91 - juris Rn. 24). Dieses Prinzip wird in seinem (verfassungs-)rechtlichen Gehalt - anders als der Kläger meint - auch nicht durch die Zunahme von Ehescheidung, serielle Monogamie und außereheliche Partnerschaften in Frage gestellt.

Einen unmittelbaren thematischen Bezug zur wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes weist das Prinzip der Einehe aber nicht auf. Wer gegen das Verbot der Doppel- oder Mehrehe verstößt, ist - wie es das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 27.05.2009 - RN 9 K 08.01658 - juris Rn. 24) ebenso plakativ wie treffend ausgedrückt hat - nicht schon deshalb ein "Verfassungsfeind" (vgl. aber zu Zwangsheirat und Eheschließungsfreiheit: Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 [223]; zur Einführung eines islamistischen Staats- und Gesellschaftssystems: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, §§ 3, 4 BVerfSchG Rn. 56). Der Bestand und die Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung werden bei einem Verstoß gegen das Prinzip der Einehe nicht gefährdet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Kern dessen offenbart, was ihn zur Eingehung einer Zweitehe bewogen hat: Sein im Jahr 2006 gelebtes Verhältnis zu seiner Cousine war aufgeflogen; der Bruder seiner heutigen Zweitfrau hatte ihn auf diese Beziehung angesprochen. Er habe dann zum einen die Möglichkeit gehabt, in Deutschland zu bleiben und nicht nach Syrien zurückzukehren. Dann wäre seine Cousine als Frau verloren gewesen. In Syrien sei eine Frau "erledigt", wenn sie ein Verhältnis gehabt habe und dabei erwischt worden sei. Eine Frau habe dann keine Rechte mehr. Er habe sich für den zweiten Weg entschieden und habe Frau M... gerettet. In Syrien heirate man, wenn eine Beziehung auffliege (dann "sind die Mäuler zu"). Der Islam, an den er glaube, gestatte die Mehrehe. Seine erste Ehefrau habe von dieser zweiten Ehe immer gewusst. Diese Ehe habe für ihn momentan als solche keine Bedeutung, sie werde nicht vollzogen und er schlafe nicht mit seiner "Zweitfrau"; aber Frau ... sei die Mutter seiner Tochter und deshalb bleibe er für immer mit ihr verbunden. In ihrer Begründung mag die vom Kläger eingegangene Zweitehe für hiesiges Verständnis ebenso fremd wie Anstoß erregend sein. Insbesondere die weitgehende Entrechtung der Frau im Falle der Nichtheirat als auch der Umstand, dass die Mehrehe ausschließlich Männern vorbehalten bleibt, konfligieren in Werteverständnis und Moral erheblich mit westeuropäischen Vorstellungen. Indes kann aus der vom Kläger eingegangenen Zweitehe unter Berücksichtigung der von ihm insoweit geschilderten Umstände nicht geschlossen werden, er sei auf eine Beseitigung der wertgebundenen Ordnung des Grundgesetzes aus (vgl. Gusy, AöR 105 [1980], 279 [284]). Auch die Reaktion des einfachen Rechts auf die im Ausland nach syrischem Recht in zulässiger Weise geschlossene Mehrehe bestätigt diesen Befund (vgl. zur Erheblichkeit des Kollisionsrechts für die Ermittlung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 - BVerfGE 76, 1; Beschluss vom 04.05.1971 - 1 BvR 636/68 - BVerfGE 31, 58 [77]) Nach herrschender Meinung verbietet es der ordre public zwar, dass eine nach anwendbarem ausländischem Recht zulässige Mehrehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wird und dass ein deutsches Gericht auf entsprechende Klage die Partner einer Mehrehe zur Herstellung der (polygamen) ehelichen Lebensgemeinschaft verurteilt (vgl. Coester, in: Münchner Kommentar zum BGB, Art. 13 Rn. 68; Hohloch, in: Erman, BGB, 14. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 33; Cullmann, FamRZ 1976, 313 [314]; Hohloch, JuS 1977, 679; Jayme, FamRZ 1975, 340 [341]). Der starke Inlandsbezug und die notwendige Mitwirkung deutscher Behörden führen insoweit zum Durchschlagen deutscher Grundwerte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Hingegen wird die im Ausland - wie hier in Syrien - rechtmäßig geschlossene Mehrehe auch im Inland als Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts anerkannt - einschließlich ihrer vermögens- und kindschaftsrechtlichen Wirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228; BSG, Urteil vom 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R - NZS 2001, 426; BFH, Urteil vom 06.12.1985 - VI R 56/82 - NJW 1986, 2209; OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.1986 - 15 W 16/86 - StAZ 1986, 352; OLG München, Beschluss vom 03.07.2015 - 34 Wx 311/14 - NJW-RR 2015, 1349; KG, Beschluss vom 31.05.2016 - 1 VA 7/15 - juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.07.1974 - 2 K 763/72 - FamRZ 1975, 338 m. Anm. Jayme; vgl. zur Eintragung der zweiten Ehe in ein deutsches Personenstandsregister BGH, Beschluss vom 04.10.1990 - XII ZB 200/87 - NJW 1991, 3088 [3090]; KG, Beschluss vom 31.05.2016 - 1 VA 7/15 - juris Rn. 7). Insbesondere steht der ordre public nicht den Unterhaltsansprüchen der Ehefrauen gegen den gemeinsamen Ehemann entgegen. Die aus einer Mehrehe hervorgehenden Kinder werden als eheliche Kinder betrachtet (BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.; von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 8). Es wird auch nicht als sittenwidrig gewertet, wenn die Partner einer im Ausland wirksam eingegangenen Mehrehe ihr Zusammenleben im Inland freiwillig fortsetzen (BFH, Urteil vom 06.12.1985 - VI R 56/82 - NJW 1986, 2209; OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.1986 - 15 W 16/86 - StAZ 1986, 352; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.07.1974 - 2 K 763/72 - FamRZ 1975, 338 [340]), wenngleich eine Herstellungsklage im Sinne des § 1353 BGB überwiegend für nicht durchsetzbar gehalten wird (Coester, in: Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 69). Auch eine Strafbarkeit nach § 172 StGB ist bei der hier zur Beurteilung stehenden Mehrfacheheschließung nicht gegeben. Selbst in den Fällen, in denen der Ehemann - wie hier - bereits in monogamer Erstehe (mit einer Deutschen) verheiratet ist, beherrscht das monogame Statut der Erstfrau die Zweiteheschließung zwischen zwei Muslimen nicht, wenngleich der deutsche ordre public einer vollen Anerkennung der Zweitehe entgegen steht und die Zweitehe auf Antrag der deutschen "Erstfrau" aufhebbar ist (§§ 1306, 1314 Abs. 1, 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB; Coester, in: Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 69).

Der Umstand, dass die nach ausländischem Recht im Ausland in rechtmäßiger Weise geschlossene Zweitehe in Deutschland als wirksam betrachtet, ein Verstoß gegen den ordre public mithin nicht angenommen wird, spricht somit ebenfalls gegen einen Verstoß der Mehrehe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Denn führt die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm nach deutschem Verständnis nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Art. 6 Satz 1 EGBGB), ist - bei aller Unterschiedlichkeit der durch ordre public und freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) geschützten Rechtsgüter - der Schluss auf eine gleichwohl bestehende Gefährdung von Bestand und Sicherheit des Staates oder seine Grundordnung schwerlich möglich. Andernfalls ließe sich etwa die Verpflichtung der Standesämter zur Eintragung der Zweitehe in ein deutsches Personenstandsregister kaum begründen (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 31.05.2016, a.a.O.). Jenseits der einfachrechtlichen Reaktion des internationalen Privatrechts auf eine Zweitehe kommt aus verfassungsrechtlicher Perspektive hinzu, dass die Frage des (nicht gegebenen) Schutzes der Zweitfrau durch Art. 6 Abs. 1 GG keineswegs als in jeder Hinsicht gesichert gelten kann (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O., S. 230; eine Eröffnung des Schutzbereichs erwägend Burgi, in: Friauf/Höfling, Grundgesetz, Band 1, Art. 6 Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 - BVerfGE 76, 1 <juris Rn. 83>). Die Kinder aus der Zweitehe - hier etwa die Tochter des Klägers ... - können sich als dessen Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG unzweifelhaft auf die grundrechtlichen Gewährleistungen berufen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.; von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, a.a.O., Rn. 7). Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird ferner - mit Blick auf die allgemeinen und besonderen Gleichheitsrechte und Diskriminierungsverbote - nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Mehrehe in Syrien nur Männern, nicht aber Frauen offensteht. Das mag die Unvereinbarkeit des islamischen Eherechts mit dem deutschen (und europäischen) Verständnis von Gleichheit der Geschlechter sowie Mann und Frau nach sich ziehen. Hingegen ist in dem Eingehen der Ehe mit einer weiteren Frau kein grundsätzliches Bekenntnis des Klägers gegen die Gleichheit von Mann und Frau zu sehen  (vgl. aber zur in Deutschland "gelebten" Ungleichheit von Mann und Frau: Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 [222]; s. auch Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., §§ 3, 4 BVerfSchG Rn. 51). Der Kläger hat auf entsprechende Frage durch den Senat zwar ausgeführt, für ihn selbst komme es nicht in Betracht, (nur) einer von mehreren Ehemännern einer Frau zu sein. Er hat aber auch klargestellt, dass er daraus nur die Konsequenz ziehen würde, in einer solchermaßen verfassten Polygamie nicht leben zu wollen. Für einen prinzipiellen Zweifel an der Gleichheit von Mann und Frau in der Haltung des Klägers hat der Senat keinen Anhaltspunkt. Die vom Kläger eingegangene Zweitehe diente - so hat er glaubhaft ausgeführt - dem Schutz seiner Cousine vor der Reaktion der syrischen Gesellschaft auf die außereheliche Affäre einer jungen Frau. Die Gleichheit von Mann und Frau wird damit nicht in Frage gestellt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die durch den Gleichheitssatz verpflichtete deutsche Staatsgewalt im Falle des Klägers gegen die Gewährleistungen des Gleichheitssatzes verstoßen haben könnte. Darauf, ob die Mehrehe als solche gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG verstoßen könnte (so VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2010 - 6 K 630/09 -; offen VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2013 - 4 K 1419/11 - juris Rn. 29), kommt es bei der Frage, ob sich der Kläger 16 inhaltlich überzeugt zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, nicht an (vgl. zu entsprechenden Gesprächsleitfäden Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 [221]). [...]