VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Urteil vom 01.03.2017 - 4 K 689/16.A - asyl.net: M25061
https://www.asyl.net/rsdb/M25061
Leitsatz:

Die nach einer (illegalen) Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland für alle Rückkehrer durch die syrischen Behörden durchgeführten Befragungen rechtfertigen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Etwas anderes ergibt sich weder aus der Herkunft des Klägers noch aus dem Umstand, dass der Kläger in Syrien der Wehrpflicht unterliegt.

(Amtlicher Leitsatz; unter Auswertung eingeholter Auskünfte einer Sachverständigen und des Auswärtigen Amts)

Schlagwörter: Syrien, illegale Ausreise, Rückkehrgefährdung, politische Verfolgung, Folter, Wehrpflicht, Militärdienst, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, Wehrdienstentziehung, Flüchtlingseigenschaft, Verfolgungsgrund, Nachfluchtgründe, subsidiärer Schutz, Asylantragstellung, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 28, AsylG § 28 Abs. 1a
Auszüge:

[...]

Das Gericht hat durch den Berichterstatter das Auswärtige Amt, Amnesty International und Human Rights Watch um Auskunft zur Menschenrechtslage in Syrien gebeten. [...] Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 2.1.2017 zu den Fragen Stellung genommen. [...] Amnesty International und Human Rights Watch haben keine Stellung genommen. Am 6.1.2017 hat die Kammer beschlossen, eine Sachverständigenauskunft zu einzelnen Fragen die aktuelle Situation in Syrien betreffend einzuholen und P. B. – zuletzt im Projekt "Lokale, regionale und internationale Dynamiken im Syrien-Konflikt" tätige wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Stiftung Wissenschaft und Politik, jetzt freiberufliche Consultant für Syrien – als Sachverständige bestellt. Auf ihre Stellungnahme vom 6.2.2017, Bl. 129 ff. der Gerichtsakte, wird verwiesen. [...]

2. Der Kläger ist nach dem vom Gericht ermittelten Sachverhalt nicht vorverfolgt ausgereist. [...]

3. Auch aus Ereignissen, die nach Verlassen Syriens eingetreten sind, folgt keine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. [...]

a) Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei einer Rückkehr nach Syrien nach derzeitigem Kenntnisstand zwar damit zu rechnen, dass er von syrischen Sicherheitskräften befragt wird und es in diesem Zusammenhang auch zu Misshandlungen und Folter kommen kann, so dass die Gefahr besteht, dass der Kläger zumindest Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG ausgesetzt sein wird (hierzu aa). Allerdings ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass diese Handlungen nicht "wegen" eines bestimmten Verfolgungsgrundes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) zu befürchten sind. Es fehlt an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung (unter bb).

aa) Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG zu befürchten. Das ergibt sich aus den Angaben der Sachverständigen (1), den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts (2), von Nichtregierungsorganisationen (3) und ausländischer amtlicher Stellen oder Stellen der Vereinten Nationen (4). Trotz des gegenwärtigen Ausmaßes des Flüchtlingsgeschehens in Syrien (5) spricht eine Gesamtschau aller Umstände für die Annahme, dass der Kläger entsprechende Maßnahmen befürchten muss.

(1) Die Sachverständige B. führt auf die Frage aus dem Beweisbeschluss der Kammer

"Wird die Flucht aus Syrien oder die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik vom syrischen Regime als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden?"

in ihrem Gutachten folgendes aus:

"Die Flucht aus Syrien oder das Stellen eines Asylantrags in der Bundesrepublik stellen an sich keine Straftat dar, bringen den Geflüchteten aber ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden, so dass er sich bei einer Rückkehr einem Verhör zu unterziehen hat.

Dies führt bei freiwilliger Rückkehr der betreffenden Person nach Syrien zu einer Vorladung bei den syrischen Sicherheitsbehörden. Das kann bereits beim Grenzübertritt sein oder bei einem späteren Behördenkontakt. Jeglicher Behördenkontakt in Syrien geht mit einer Abgleichung der Register der Geheimdienste einher, da jegliche Formalität (Ausstellung eines Personalausweises, Ausstellung eines Auszugs aus dem Geburtenregister oder eines Universitätszeugnisses, Ausstellung eines Führerscheins, usw.) einer Genehmigung der Geheimdienste bedarf. Entzieht sich die Person der Vorladung, wird sie von den Sicherheitsbehörden zur Fahndung ausgeschrieben.

Wird die betreffende Person gegen ihren Willen nach Syrien zurückgeführt, wird sie direkt in ein Verhörzentrum der Sicherheitsbehörden verbracht und dort in der Regel ein bis zwei Tage verhört.

Als regimefeindlich wird insbesondere eingestuft, wer das Land illegal verlassen hat." (P. B. , Schreiben an das VG Dresden vom 6.2.2017, unter I.1).

Zu (Einreise-) Befragungen unverfolgt ausgereister Syrer und der entsprechenden Praxis führt die Sachverständige aus:

"Ja, Rückkehrer werden befragt. Misshandlungen und Folter werden bei Verhören der syrischen Sicherheitsapparate beinahe routinemäßig angewandt. Dabei muss nicht einmal ein Anfangsverdacht vorliegen. Es wird davon ausgegangen, dass körperliche und psychische Misshandlung (z.B. die Drohung, nahe Verwandte zu verhaften) ausreichen, um eine Person, gegen die nichts vorliegt, dazu zu bringen, auch ohne gezielte Befragung nützliche Informationen zu liefern." (P. B. , Schreiben an das VG Dresden vom 6.2.2017, unter I.2).

Diese Angaben hat die Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ergänzend hat die Sachverständige nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, jeder Syrer könne auch unabhängig von einer Einreise aus dem Ausland jederzeit an jeder Stelle in die Fänge eines der syrischen Geheimdienste geraten und hätte dort jederzeit mit Misshandlungen zu rechnen. Der syrische Staat sei ein Terrorstaat, der nur dadurch überleben könne, dass die syrische Bevölkerung in ständiger Angst lebe. [...]

Nach aktuellen Stellungnahmen des Auswärtigen Amts auf Anfragen der erkennenden Kammer, aber auch anderer Gerichte, gibt es bei dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse, dass an einen vorangegangenen Auslandsaufenthalt oder das Stellen eines Asylantrags im Ausland Verfolgungshandlungen geknüpft werden (Auskunft vom 2.1.2017 an das VG Dresden, ‒ 4 K 689/16.A ‒ S. 1; Auskunft vom 2.1.2017 an das VG Düsseldorf, ‒ 5 K 7221/16 A ‒, Auskunft vom 7.11.2016 zum Beweisbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2016). Auch zu systematischen Befragungen ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt (Auskunft vom 7.11.2016 zum Beweisbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2016). [...]

Letztlich ist festzustellen, dass dem Auswärtigem Amt keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen, inwieweit es bei Rückkehrerbefragungen zu Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG kommt. Allerdings ergibt sich aus der Erkenntnismittellage beim Auswärtigen Amt gerade nicht, dass eine solche Gefahr zu verneinen wäre und dass damit die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen in Frage gestellt würden.

(3) Speziell zu Rückkehrerbefragungen findet sich bei den Nichtregierungsorganisationen (Amnesty International, Human Rights Watch, Pro Asyl) nichts. Die Anfragen der Kammer, die neben dem Auswärtigen Amt auch an Amnesty International und Human Rights Watch gerichtet wurden, blieben unbeantwortet. Nachfragen blieben ohne Erfolg.

(4) In einem UN-Bericht heißt es sinngemäß, dass es sehr selten sei, eine Person zu finden, die vom syrischen Regime festgehalten wurde, ohne in irgendeiner Weise gefoltert worden zu sein: [...]

(6) Insgesamt hat die Kammer aus der Gesamtbetrachtung der unter (1) bis (5) aufgeführten und der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisse die Überzeugung gewonnen, dass jeder Rückkehrer – so auch der Kläger – bei einer Rückkunft nach Syrien von Geheimdiensten befragt wird und er Gefahr läuft, festgehalten, misshandelt und gefoltert zu werden. Die Kammer hält es daher für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG befürchten muss.

bb) Die Kammer hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Verfolgungshandlungen "wegen" eines bestimmten Verfolgungsgrundes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) zu befürchten sind. Es fehlt jedenfalls an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung.

Ein möglicher Verfolgungsgrund könnte in einer dem Kläger zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) gesehen werden. Dies wäre der Fall, wenn dem Kläger in seiner zu befürchtenden Rückkehrerbefragung vorgeworfen werden würde, dass seine Flucht aus Syrien – aus welchen Gründen auch immer – regimefeindlich sei, ihm also eine oppositionelle Haltung vom Staat zugeschrieben würde.

Nach den Erkenntnissen der Kammer muss jeder Syrer unabhängig von einer Rückkunft aus dem Ausland auch im Inland ohne jeden Anlass jederzeit damit rechnen, unter anderem an einem der zahlreichen Checkpoints bzw. bei Kontakt mit Behörden – die nach den Ausführungen der Sachverständigen mit den Geheimdiensten gut vernetzt sind – befragt oder verhaftet zu werden. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Gefahr mit der dann möglichen Folge, in einer sich anschließenden Haft physische und psychische Gewalt zu erleiden, gerade wegen eines Verfolgungsgrundes, insbesondere einer vom Regime zugeschriebenen politischen Überzeugung, besteht. Es geht dem Regime nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Anwendung von Gewalt darum, "eine Person, gegen die nichts vorliegt, dazu zu bringen, auch ohne gezielte Befragung nützliche Informationen zu liefern" (Schreiben an das VG Dresden vom 6.2.2017, unter I.2). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Betroffenen bei solchen Befragungen möglicherweise im Hinblick auf eine – allerdings eben nur scheinbar – zugeschriebene politische Überzeugung unter Druck gesetzt werden sollen. Die dann unterstellte oppositionelle Haltung ist hierbei Teil der Verfolgungshandlung in Gestalt der Anwendung psychischer Gewalt und nicht der Verfolgungsgrund. Dies kann, wie ausgeführt, nach den Erkenntnissen der Kammer allen Syrern überall in Syrien geschehen. Der Verfolgungsgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung ist also bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht der Auslöser und gerade kein "wesentlich beitragender Faktor" (Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3b Rn. 52) für die Vornahme von Verfolgungshandlungen (im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 ‒ 1 A 10922/16 ‒ juris Rn. 121; VG Hannover, Urt. v. 8.2.2017 ‒ 2 A 3453/16 ‒ juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.2.2017 ‒ 17 K 9586/16.A ‒; kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund zu erwartender Rückkehrerbefragungen auch nach OVG Saarl., Urt. v. 2.2.2017 ‒ 2 A 515/16 ‒ juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016 ‒ 3 LB 17/16 ‒ juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2016 ‒ 21 B 16.30364 ‒ juris; OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017 ‒ 14 A 2316/16.A ‒ juris; VG Gießen, Urt. v. 23.11.2016 ‒ 2 K 969/16.GI.A ‒ juris; andere Ansicht die überwiegende Anzahl der erstinstanzlichen Gerichte, siehe beispielsweise VG Sigmaringen, Urt. v. 31.1.2017 ‒ A 3 K 4482/16 ‒ juris Rn. 113, und Urt. v. 23.11.2016 ‒ A 5 K 1372/16 ‒ juris Rn. 81; VG Freiburg, Urt. v. 13.12.2016 ‒ A 5 K 2096/16 ‒ juris Rn. 20 f. und 51; VG Osnabrück, Urt. v. 5.12.2016 ‒ 7 A 35/16 ‒ juris Rn. 107; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2016 ‒ A 8 K 3682/16 ‒ juris Rn. 26 und 33).

Soweit in diesem Zusammenhang zur Begründung der Verknüpfung von Verfolgungshandlung und -grund wegen einer zu befürchtenden Folter auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Politmalus (BVerfG, Beschl. v. 12.2.2008 ‒ 2 BvR 2141/06 ‒ juris Rn. 29) abgestellt wird (siehe etwa VG Freiburg, Urt. b. 13.12.2016 ‒ A 5 K 2096/16 ‒ juris Rn. 52), so kann auch das nicht zur Annahme einer Verknüpfung i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylG führen. [...]

Die begründete Furcht des Klägers vor den ihm drohenden Verfolgungshandlungen bietet daher hinreichenden Anlass, ihm wegen der Gefahr, gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG subsidiären Schutz zuzuerkennen. Hieraus folgt aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

b) Hieran ändert auch die Herkunft des Klägers aus Daraa nichts. [...]

Die Sachverständige B. führt zur Frage, ob die Herkunft aus bestimmten Gebieten als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden wird, aus:

"Ja. Es wird immer wieder berichtet, dass Menschen verhaftet, verschleppt, gefoltert und ermordet werden, weil sie aus bestimmten Gebieten kommen bzw. kamen. An den Checkpoints der Armee und der mit ihr verbündeten Milizen gilt dies zum Beispiel für die gesamten Provinzen Deraa, Idlib oder Aleppo, für viele Städte in den Provinzen Homs und Hama und für die Vororte von Damaskus. Als Beispiel seien hier die Viertel Baba Amro in Homs genannt oder die Damaszener Vororte Duma, Daraya und Maodamiyeh. Eine allumfassende Liste dieser Orte aufzustellen ist nicht möglich, weil die Verfolgung der Menschen an den Checkpoints auf Willkür und der subjektiven Wahrnehmung der dort diensthabenden Offiziere/Soldaten oder Milizionäre beruht." (P. B. , Schreiben an das VG Dresden vom 6.2.2017, unter III.4).

Zur Frage, wie diese Herkunft vom Regime ggf. festgestellt werden kann, wird ausgeführt:

"Sowohl auf dem Personalausweis als auch im Reisepass sind der Geburtsort der betreffenden Person sowie der Ort seines Melderegisters eingetragen." (P. B. , Schreiben an das VG Dresden vom 6.2.2017, unter III.5).

Dies wird gestützt durch Auskünfte des Auswärtigen Amts. So heißt es etwa:

"Es besteht ein Risiko, als Einwohner bestimmter Städte bzw. Stadtteile als "Terrorist" eingestuft zu werden; so zum Beispiel in Homs, im belagerten Ost-Ghouta, in Yarmouk und in Ost-Aleppo. "Terroristen" können nach Lesart des Regimes nicht nur oppositionelle Kämpfer sein, sondern auch Personen, die diese unterstützen, dazu gehört auch humanitäre und medizinische Hilfe." (Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2.1.2017 an das VG Dresden, 4 K 689/16.A, S. 2).

Und:

"Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Anders kann es dann aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat, wozu auch rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen kann." (Auskunft vom 2.1.2017 des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf, 5 K 7221/16 A, S. 2).

Diese Auskünfte scheinen zwar auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass gerade für die Herkunft aus den Hochburgen der syrischen Rebellen – nach Auskunft der Sachverständigen handelt es sich bei Daraa um die Stadt, in der die Aufstände begonnen haben und damit um einen für die Revolutionsbewegung bedeutenden Ort – die begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht. Tatsächlich hat der Kläger Verfolgungshandlungen zu befürchten, wie sich bereits aus den Ausführungen unter a) ergibt. Die Kammer ist aber im Ergebnis ihrer Beweisaufnahme und in der Gesamtschau der ihr vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass diese Verfolgungshandlungen nicht "wegen" eines bestimmten Verfolgungsgrundes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) zu befürchten sind. Denn auch hier fehlt es jedenfalls an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung. Es ist zwar möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr vorgeworfen werden würde, dass seine Herkunft aus Daraa seine oppositionelle Gesinnung zeige. Allerdings stellt nach Auffassung der Kammer aus den bereits unter a) aufgeführten Gründen die unterstellte (zugeschriebene) politische Überzeugung in der Gesamtschau der Vorgehensweise der syrischen Behörden bei Befragungen, Verhören und Haft keinen "wesentlich beitragenden Faktor" für die zu befürchtenden Verfolgungshandlungen dar. Vielmehr muss, wie ausgeführt, jeder Syrer ohne jeden Anlass und ohne Rücksicht auf seine Herkunft überall damit rechnen, unter dem Vorwurf einer bestimmten politischen Haltung befragt oder verhaftet zu werden, so dass dieses Risiko nicht speziell Personen trifft, die aus bestimmten Orten stammen (im Ergebnis andere Ansicht VG Stade, Urt. v. 2.11.2016 ‒ 10 A 2183/16 ‒ juris Rn. 40).

c) Auch die vom Kläger geltend gemachte oppositionelle Haltung seiner Familienangehörigen führt nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Zwar hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Person durch die regimefeindliche Haltung eines Angehörigen in das Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten kann. Die Kammer hält die Angaben des Klägers insoweit aber nicht für glaubhaft. [...]

d) Der Kläger hat sich durch seine Ausreise nach Auffassung der Kammer der Wehrpflicht für das syrische Regime entzogen (hierzu unter aa). Dies führt aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu rechnen hat (unter bb). Für die zu befürchtende zwangsweise Zuführung zum Wehrdienst ist bereits die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund fraglich, jedenfalls stellt sie keine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG dar (unter cc). [...]

bb) Der Kläger hat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu rechnen, d.h. mit Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen würden.

(1) Zwar ist die Kammer der Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal der "Verweigerung" des Militärdienstes auch Fälle erfasst, in denen sich der Betroffene in strafbarer Weise seiner gesetzlichen Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes entzieht. Zudem kann unterstellt werden, dass der Kläger i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in irgendeiner Weise bei Ableistung seines Militärdiensts der Gefahr ausgesetzt wäre, sich an Kriegsverbrechen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG) zu beteiligen. [...]

(2) Allerdings setzt § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG voraus, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung drohen muss. Dies konnte die Kammer aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel nicht feststellen. [...]

Auch der Wehrdienstentzug durch "illegale" Ausreise von noch nicht gemusterten bzw. noch nicht einberufenen Wehrpflichtigen ist strafbewehrt (Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2.1.2017 an das VG Düsseldorf, ‒ 5 K 7480/16 A ‒ S. 5).

Damit steht aber nur fest, dass das Entziehen vom Wehrdienst gesetzlich verboten ist, nicht aber, dass eine Bestrafung tatsächlich erfolgt. Die Sachverständige hat nämlich in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausgeführt, sie erachte es aufgrund der derzeitigen zugespitzten militärischen Situation als das wahrscheinlichste, dass der Kläger für die Verweigerung des Wehrdienstes gerade nicht bestraft wird, sondern dass er mehr oder weniger direkt (zwangs-) rekrutiert und nach einer kurzen Ausbildung an die Front geschickt wird. Diese Einschätzung deckt sich auch mit anderen Erkenntnismitteln, soweit sie zu dieser Frage Auskunft geben. [...]

Hat der Kläger bei seiner Rückkehr aber nicht überwiegend wahrscheinlich mit Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, sondern zuvörderst mit Rekrutierung und Verbringen an die Front zu rechnen, so ist jedenfalls keine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu befürchten.

cc) Für die zwangsweise Zuführung zum Wehrdienst ist aber bereits die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund fraglich, jedenfalls stellt sie keine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG dar. [...]

Dies kann aber dahinstehen. Denn allein die Einberufung zum Wehrdienst und ihre zwangsweise Durchsetzung sind bereits keine Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG (jeweils für Eritrea BayVGH, Urt. v. 24.3.2000 ‒ 9 B 96.35177 ‒ juris Rn. 39; VG Schwerin, Urt. v. 20.1.2017 ‒ 15 A 3003/16 As AN ‒ juris Rn. 79; VG Regensburg, Urt. v. 27.10.2016 ‒ RN 2 K 16.31289 ‒; ferner EuGH, Urt. v. 26.2.2015 ‒ C-472/13 ‒ juris Rn. 50: "legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft"). Das ist auch für totalitäre Staaten nicht anders (VG Schwerin, Urt. v. 20.1.2017 ‒ 15 A 3003/16 As AN ‒ juris, Rn. 79). Anderenfalls wäre auch der spezielle Verfolgungsgrund des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG überflüssig (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, Losebl., § 3a AsylG Rn. 31). Soweit die Durchsetzung der Pflicht mit unmittelbarem Zwang erfolgt, kann danach auch § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nicht einschlägig sein. [...]