Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Falle des Auseinanderfallens von Anhörer und Entscheider bei divergierender Einschätzung über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur erfolgen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. zu alledem z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, 146; vom 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ-Beilage I 2000, 145; vom 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage I 1995, 2; vom 19.06.1990 - 2 BvR 369/90 -, InfAuslR 1991, 81; vom 10.01.1990 - 2 BvR 1434/89 -, InfAuslR 1990, 202).
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Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Feststellungen der Antragsgegnerin Zweifel.
Der Antragsteller ist am 30. September 2016 von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin angehört worden. Dieser hat in einem Vermerk vom 27. Februar 2017 festgehalten, trotz der Totalfälschung des Personalausweises des Antragstellers sei davon auszugehen, dass jener aus Mossul stamme. Dieser, aufgrund der persönlichen Anhörung gewonnenen Einschätzung hat sich der in … dienstansässige Einzelentscheider … nicht angeschlossen. Seiner Auffassung nach sei vielmehr nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller aus Mossul stamme. Diese Diskrepanz ist entscheidungserheblich. Denn wenn der Antragsteller tatsächlich aus Mossul stammt, könnte ihm subsidiärer Schutz zur Seite stehen. So sieht es jedenfalls auch die Antragsgegnerin in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides, Seite 5 oben. Das Gericht hält die Einschätzung des im persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller gewesenen Anhörers … für nachvollziehbar, diejenige des am grünen Tisch entscheidenden Einzelentscheiders … hingegen nicht. Spricht deshalb viel dafür, dass der Antragsteller trotz Totalfälschung seines Personalausweises aus Mossul stammt, bestehen erhebliche Zweifel daran, seinen Asylantrag hinsichtlich des subsidiären Schutzes für unbegründet zu halten. Ist er aber nicht unbegründet, kann die Täuschung des Antragstellers über seine Identität nicht das Offensichtlichkeitsurteil tragen. Denn gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist nur ein unbegründeter Asylantrag dann offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl.Rn. 41). Gleiches für § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf den die Antragstellerin abhebt. [...]