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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 09.03.2017 - - asyl.net: M24961
https://www.asyl.net/rsdb/M24961
Leitsatz:

Hamburger Behörde für Arbeit und Behörde für Inneres zur Ausbildungsduldung:

1. Die Regelung des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gilt für fachschulische wie duale Ausbildungsgänge.

2. Bei vorliegendem und eingetragenen Ausbildungsvertrag wird eine Vorlaufzeit bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn akzeptiert. Bei einer Teilnahme an ausbildlungsvorbereitenden Maßnahmen erteilt die Ausländerbehörde eine Ermessensduldung.

3. Der Duldungserteilung entgegenstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind nur dann anzunehmen, wenn die faktische Vollstreckung eingeleitet ist. Auch dann wird die Rückführung ausgesetzt, wenn bis zur tatsächlichen Rückführung ein Ausbildungsvertrag vorgelegt wird.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, Erlass, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Ausbildungsbeginn, Einstiegsqualifizierung, Ermessensduldung, ausbildungsvorbereitende Maßnahmen,
Normen: AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4,
Auszüge:

[...]

2. Auslegung des § 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz

a) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit

Bedingung für die Anwendung durch die Ausländerbehörde (Einwohner-Zentralamt) ist, dass

- im Falle der dualen Ausbildung ein Ausbildungsvertrag vorliegt und in die Lehrlingsrolle/das Ausbildungsverzeichnis der zuständigen Kammer eingetragen ist bzw. von dieser bereits geprüft wurde,

- im Falle einer schulischen Berufsausbildung die Aufnahmezusage der jeweiligen staatlichen oder privaten Berufsfachschule mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufes,

- die Person nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde (Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem AsylG oder AufenthG begangen wurden, sind ausgenommen). Die Duldung kann auch wegen während der Ausbildung begangener entsprechender Straftaten aufgehoben werden.

- bei Volljährigen die Identität der Person durch Vorlage eines Passes oder sonstiger von der zuständigen Auslandsvertretung bestätigter Nachweise geklärt ist,

- es sich nicht um eine Person handelt, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde,

- es sich nicht um eine Person handelt, für die ein Verfahren nach der Dublin III Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013) anhängig ist oder die nach dieser Verordnung in einen sicheren Drittstaat zurück überstellt werden soll,

- es sich nicht um eine Person handelt, die bereits in einem sicheren Drittstaat als schutzberechtigt anerkannt wurde.

b) Sicherheit für die Zeit bis zum Antritt der Ausbildung

Sobald der Ausbildungsvertrag vorliegt und eingetragen ist, akzeptiert die Ausländerbehörde die Vorlaufzeit bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn (z.B. Vertragsschluss im November 2016, Ausbildungsbeginn am 1. August 2017).

c) Fehlender Pass

Die Ausländerbehörde erteilt bei geklärter Identität (s.o.) auch dann die Duldung, wenn kein Pass vorgelegt wird.

Erst für die Anschlussbeschäftigung ("+2") wird die Ausländerbehörde den Pass verlangen.

d) Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen schließen die 3+2-Regelung aus, wenn sie unmittelbar bevorstehen. Diese sind nur dann anzunehmen, wenn die faktische Vollstreckung eingeleitet ist ("Buchung des Fluges"). Auch in diesem Fall wird die Ausländerbehörde die Rückführung noch aussetzen, wenn die Betroffenen bis zur tatsächlichen Rückführung einen geschlossenen Ausbildungsvertrag vorlegen können. [...]