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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 22.11.2016 - 2072/E-3585/2016-2-41635/2016 - asyl.net: M24960
https://www.asyl.net/rsdb/M24960
Leitsatz:

Thüringer Migrationsministerium zur Ausbildungsduldung:

1. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG vorliegen, darf die Beschäftigungserlaubnis nicht im Ermessenswege versagt werden.

2. Auch bei großem zeitlichen Vorlauf vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn ist im Regelfall eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG zu erteilen.

3. Die Duldung ist für die gesamte Dauer des Ausbildungsvertrages zu erteilen.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, Arbeitsgenehmigung, Ermessensduldung, Erlass, Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Ermessensreduzierung auf Null, Ausbildungsbeginn,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 3
Auszüge:

[...]

2. Die Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zählt abschließend die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für eine Ausbildungsduldung vor. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Duldung zu erteilen. Die Ausbildung stellt - von rein schulischen Ausbildungen abgesehen - eine Beschäftigung dar (§ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV). Damit wird zwangsläufig unterstellt, dass eine solche auch aufenthaltsrechtlich möglich sein muss, weil die Vorschrift ansonsten ins Leere laufen würde. Für diese Annahme spricht auch, dass der Gesetzgeber Sachverhalte, die zu einem Beschäftigungsverbot führen (§ 60a Abs. 6 AufenthG) ausdrücklich als anspruchausschließendem Grund in die Vorschrift aufgenommen hat. Deshalb ist es nicht zulässig, eine Anspruchsduldung trotz Erfüllens aller in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. normierten Voraussetzungen unter Hinweis auf ein im Rahmen der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehendes Ermessen zu versagen.

3. Nach allgemeiner Lebenserfahrung finden Auswahlverfahren um Ausbildungsplätze gerade in größeren Unternehmen mit einem hohen zeitlichen Vorlauf vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn statt. Käme die Erteilung einer Duldung nur bei unmittelbar bevorstehendem Ausbildungsbeginn in Betracht, würde dies dazu führen, dass ausgewählte Bewerber zwar rechtzeitig einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, ihnen der Aufenthalt in Deutschland für diesen Zweck aber nicht ermöglicht werden könnte. Daher ist es geboten, diesem Personenkreis bis zum Ausbildungsbeginn im Regelfall eine Ermessensduldung auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. [...]