Anforderungen an behördliche und gerichtliche Entscheidungen im Asylverfahren bei volatiler Lage im Herkunftsstaat:
1. Behörden und Gerichte müssen sich bei der Prüfung von Abschiebungen in ein Land, in dem sich die Sicherheitslage stetig verschlechtert, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und dürfen nur auf Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - asyl.net: M23800, Asylmagazin 6/2016).
2. Aus dieser Pflicht folgt jedoch nicht, dass ein Gericht sich mit jeder von den Beteiligten angeführten Erkenntnisquelle ausdrücklich zu befassen hat. Vielmehr muss es auf die vorgetragenen Gesichtspunkte eingehen. Ob es neue Erkenntnismittel für relevant hält, unterliegt seiner nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung.
3. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht hinreichend konkret dar, inwiefern das Verwaltungsgericht aktuelle Entwicklungen der Sicherheitslage in Afghanistan nicht berücksichtigt hat.
(Leitsätze der Redaktion; unzulässige Verfassungsbeschwerde)
[...]
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. [...]
c) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die neuesten Entwicklungen der Sicherheitslage in Afghanistan nicht in seine Entscheidungsfindung aufgenommen, ist unsubstantiiert. Zwar hat sich der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht nur - wenn auch weitgehend - auf Erkenntnismittel bezogen, die schon Gegenstand des Erstverfahrens waren oder hätten sein können, sondern hat weitere - neuere - Erkenntnisse für die Behauptung einer relevanten Verschlechterung der Sicherheitslage seit Abschluss des Erstverfahrens angeführt. Allein der Umstand, dass nicht alle vom Antragsteller in das Verfahren eingeführten Quellen in der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung im Einzelnen genannt und abgehandelt sind, rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, das Gericht sei den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht geworden.
aa) Allerdings müssen sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und dürfen nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zeiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, Rn. 11). Bloße Verweisungen auf - auch nur Monate zurückliegende - frühere Entscheidungen oder Quellen werden dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten, wenn diese sich auf neuere relevante Dokumente berufen, nicht gerecht (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie können auch die Gefahr einer Art. 2 Abs. 2 GG verletzenden Abschiebung in ein Land begründen, in dem eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und Probleme im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylG, Art. 19 Abs. 4 GG aufwerfen. Daraus folgt die Pflicht, die Entwicklung der Sicherheitslage in dem betroffenen Zielstaat der Abschiebung unter Beobachtung zu halten und relevante neuere Erkenntnismittel zu berücksichtigen.
Aus der Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage folgt jedoch für das Verwaltungsgericht nicht eine verfassungsrechtlich begründete Pflicht, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder von den Verfahrensbeteiligten angeführten Erkenntnisquelle ausdrücklich zu befassen. Maßgeblich ist, dass das Gericht inhaltlich auf die relevanten und die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingeht. Ob es neue Erkenntnismittel in diesem Sinne für relevant hält oder nicht, unterliegt seiner vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung.
bb) Die Verfassungsbeschwerde legt nicht hinreichend substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe im vorliegenden Fall verfehlt hat. Zwar geht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung nicht auf alle vom Antragsteller vorgetragenen Quellen ausdrücklich ein. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall jedoch nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes oder eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen. Denn das Verwaltungsgericht geht inhaltlich auf die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen ein, indem es seine Einschätzung wiedergibt, dass trotz eines feststellbaren Anstiegs der Anzahl ziviler Opfer im innerafghanischen Konflikt eine Verschlechterung der Sicherheitslage, die eine Abschiebung Betroffener ohne individuelle Besonderheiten nunmehr verbieten würde, noch nicht eingetreten sei. Dass diese Einschätzung unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe zustande gekommen ist, ist weder dargelegt noch erkennbar. [...]