EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 29.03.2017 - C-652/15 - Tekdemir gg. Deutschland (ASYLMAGAZIN 7-8/2017, S. 301 f.) - asyl.net: M24917
https://www.asyl.net/rsdb/M24917
Leitsatz:

Ein in Deutschland geborenes Kind türkischer Arbeitnehmender muss das Visumsverfahren nicht nachholen:

1. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 ist dahin auszulegen, dass das nach Inkrafttreten des ARB 1/80 erlassene Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige unter 16 Jahren wegen des Ziels der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt werden kann.

2. Allerdings ist dieses Erfordernis nicht verhältnismäßig, soweit es in einem EU-Mitgliedstaat geborene Kinder von türkischen Arbeitnehmern betrifft und die Modalitäten seiner Umsetzung (hier: Verpflichtung, das Visumsverfahren nachträglich durchzuführen) über das hinausgehen, was für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(Leitsätze der Redaktion; siehe Vorlage des VG Darmstadt, Beschluss vom 01.12.2015 - 5 K 1261/15.DA - asyl.net: M23597)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Stillhalteklausel, Türkischer Arbeitnehmer, in Deutschland geborene Kinder, Visumsverfahren, Visumspflicht, Vorabentscheidungsverfahren, Drittstaatsangehörige, Verhältnismäßigkeit, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, Freizügigkeit, Tekdemir, Genc, Dogan,
Normen: AufenthG § 4 Abs. 1, AufenthG § 4 Abs. 5, AEUV Art. 267, ARB 1/80 Art. 13, ARB 1/80 Art. 14, AufenthG § 4, AufenthG § 33, AufenthG § 81, AEUV Art. 79,
Auszüge:

[...]

23 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass das Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine nationale Maßnahme rechtfertigen kann, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat erlassen wurde und Drittstaatsangehörigen unter 16 Jahren für die Einreise in diesen Mitgliedstaat und den Aufenthalt dort das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis auferlegt, und, wenn ja, ob eine solche Maßnahme gemessen an dem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist.

24 Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist zuerst zu prüfen, ob – wie das vorlegende Gericht meint – die im Ausgangsverfahren streitige Maßnahme eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellt. [...]

26 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Drittstaatsangehörige, auch die unter 16 Jahren, nach der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren nationalen Regelung für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt dort, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein müssen. Bei in diesem Mitgliedstaat geborenen Kindern Drittstaatsangehöriger jedoch kann die zuständige Behörde, wenn – wie beim Kind Tekdemir – einer der Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzt, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen.

27 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich ferner, dass Drittstaatsangehörige unter 16 Jahren nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in Deutschland anwendbaren nationalen Regelung für die Einreise in diesen Mitgliedstaat und den Aufenthalt dort vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit waren. [...]

30 Folglich ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung für türkische Arbeitnehmer – wie den Vater des Kindes Tekdemir – die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Vergleich zu denjenigen verschärft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in Deutschland bestanden.

31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt – eine nationale Regelung, die die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung von sich rechtmäßig im betreffenden Mitgliedstaat aufhaltenden türkischen Arbeitnehmern im Vergleich zu denjenigen verschärft, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 dieses Beschlusses der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch diese türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 50).

32 Demnach stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dar.

33 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...]

35 Daher ist zweitens zu prüfen, ob die wirksame Steuerung der Migrationsströme einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der – wie die deutsche Regierung vorträgt – eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtfertigen kann.

36 Insoweit ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die das Unionsrecht dem Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme beimisst, wie Art. 79 Abs. 1 AEUV erkennen lässt, der ausdrücklich auf dieses Ziel als eines der Ziele hinweist, die mit der von der Europäischen Union entwickelten gemeinsamen Einwanderungspolitik verfolgt werden.

37 Im Übrigen ist festzustellen, dass dieses Ziel weder den in Art. 2 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens genannten noch den in den Erwägungsgründen des Beschlusses Nr. 1/80 angesprochenen Zielen entgegensteht.

38 Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses für die Zwecke des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Demir, C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 41).

39 Unter diesen Umständen kann – wie der Generalanwalt in Rn. 17 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – das Ziel, die Migrationsströme wirksam zu steuern, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer neuen Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 sein. [...]

42 Zur Frage, ob die im Ausgangsverfahren streitige nationale Maßnahme über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht, ist festzustellen, dass das Erfordernis für Drittstaatsangehörige, auch die unter 16 Jahren, für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu sein, gemessen an dem verfolgten Ziel an sich nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

43 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch auch, dass die Modalitäten der Umsetzung einer solchen Verpflichtung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

44 Hierzu ist festzustellen, dass § 33 AufenthG bei der Entscheidung, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist, der zuständigen Behörde ein weites Ermessen einräumt.

45 Im vorliegenden Fall lehnte ausweislich der Vorlageentscheidung der Kreis Bergstraße in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind Tekdemir ab, da er die Ansicht vertrat, dass es zum einen nicht unzumutbar sei, von diesem zu verlangen, nachträglich ein Visumverfahren durchzuführen, auch wenn dies zwangsläufig dazu führe, dass das Kind und seine Mutter zumindest vorübergehend vom Vater bzw. Ehemann getrennt würden, und dass zudem zum anderen dem Vater des Kindes Tekdemir zugemutet werden könne, die familiäre bzw. eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn und seiner Ehefrau in der Türkei fortzuführen.

46 Unstreitig hat somit die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung auf einen türkischen Arbeitnehmer wie den Vater des Kindes Tekdemir zur Folge, dass dieser die Wahl hat, seine Beschäftigung in Deutschland fortzusetzen und schwere Beeinträchtigungen seines Familienlebens in Kauf zu nehmen oder seine Beschäftigung aufzugeben, ohne sicher zu sein, dass er sie nach seiner etwaigen Rückkehr aus der Türkei wieder aufnehmen kann. [...]

48 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es, um die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen unter 16 Jahren in dem betroffenen Mitgliedstaat zu überwachen und dadurch die Verwirklichung des Ziels einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten, erforderlich wäre, dass die in diesem Mitgliedstaat geborenen Kinder mit Drittstaatsangehörigkeit, die sich dort von Geburt an rechtmäßig aufhalten, in den Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, reisen und von diesem Drittstaat aus ein Verfahren einleiten müssen, in dem diese Voraussetzungen geprüft werden.

49 Insoweit wird nicht vorgetragen und erst recht nicht bewiesen, dass die zuständige Behörde nur dadurch in die Lage versetzt würde, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Familienzusammenführung zu beurteilen, dass er das deutsche Hoheitsgebiet verlässt und nachträglich ein Visumverfahren einleitet.

50 Vielmehr lässt nichts die Annahme zu, dass die zuständige Behörde nicht bereits über alle für die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Familienzusammenführung in Deutschland erforderlichen Angaben verfügte und dass diese Prüfung von ihr nicht unter Vermeidung der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannten Nachteile im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG durchgeführt werden könnte.

51 Da die Anwendung der nationalen Regelung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens somit Folgen wie die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils dargestellten nach sich zieht, ist eine solche Anwendung gemessen an dem verfolgten Ziel als unverhältnismäßig zu betrachten. [...]

53 Nach alledem ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass das Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine nationale Maßnahme rechtfertigen kann, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat erlassen wurde und den Drittstaatsangehörigen unter 16 Jahren für die Einreise in diesen Mitgliedstaat und den Aufenthalt dort das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis auferlegt. Eine solche Maßnahme ist jedoch gemessen an dem verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig, sofern die Modalitäten ihrer Umsetzung, soweit es sich um Kinder mit Drittstaatsangehörigkeit handelt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat geboren wurden und von denen – wie beim Kläger des Ausgangsverfahrens – ein Elternteil ein sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltender türkischer Arbeitnehmer ist, über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. [...]