VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 13.03.2017 - Au 5 K 16.32681 - asyl.net: M24907
https://www.asyl.net/rsdb/M24907
Leitsatz:

Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in den kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Nordirak, Kurdische Autonomiegebiete, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Auch kann von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak nicht gesprochen werden. Zwar findet im Irak derzeit ein militärischer, bewaffneter Konflikt statt, der einen großen Teil des Landes erfasst und bei dem das irakische Militär nur langsam wieder die Oberhand zu gewinnen scheint. Dieser landinnerstaatliche Konflikt stellt aber keine landesweite Konfliktsituation dar, da in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak keine tatsächliche Gefahr besteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016; Gutachten Europäisches Zentrum für kurdische Studien vom 7. September 2015). Der Kläger muss daher bei einer Rückkehr in die Region Irak-Kurdistan nicht damit rechnen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, so dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil oder diesen Landesteilen aufhält. Eine Rückkehr in den Nordirak erscheint unter diesen Gesichtspunkten für den Kläger möglich und zumutbar. [...]